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iFamZ 4, August 2016, Seite 210

Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes als Ausschlussgrund für den Anspruch auf Todfallsabfertigung

iFamZ 2016/125

§ 23 AngG

9 ObA 15/16w

Der 1984 geborene Kläger C ist gesetzlicher Erbe nach seinem am verstorbenen Vater J. J war bis zu seinem Tod als Sägearbeiter bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt und hätte bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses einen gesetzlichen Abfertigungsanspruch in Höhe von 20.409,57 Euro brutto gehabt. Nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag gebührt im Fall der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers die Abfertigung den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war.

C leidet an einer paranoiden Psychose, Cannabismissbrauch und einem Zustand nach Alkoholmissbrauch. Es gab in der Vergangenheit sowohl Zeiten, in denen der Kläger – zumindest jeweils mehrere Monate lang – erwerbsfähig war, als auch Phasen, in denen er nicht erwerbsfähig war. Eine eindeutige Zuordnung dieser Zeiten ist nicht möglich. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Kläger zum Todeszeitpunkt seines Vaters () erwerbsfähig oder erwerbsunfähig war. C hat jedenfalls gegen seinen Vater niemals ein Unterhaltsverfahren angestrengt.

S. 211 Der 31-jährige Kläger begehrt als gesetzlicher Erbe seines Vaters von der beklagten Partei eine Abfertigu...

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