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iFamZ 4, August 2016, Seite 210

Pflicht des Kindes, öffentlich-rechtliche Leistungen zu beantragen

iFamZ 2016/124

§ 231 ABGB

Der Vater beantragte die Enthebung von seiner Geldunterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn. Der Sohn ist geistig behindert und erwerbsunfähig. Er besucht im Rahmen der Behindertenhilfe eine Tageswerkstätte, wo er ein monatliches Taschengeld von rund 60 Euro erhält. Seine Mutter, in deren Haushalt er betreut und versorgt wird, erhält für ihn die erhöhte Familienbeihilfe und Pflegegeld der Stufe 2. Darüber hinaus erhält der Antragsgegner eine Freizeitassistenz im Umfang von 220 Stunden jährlich und – über einen Verein – eine Familienentlastung, die von der Stadt Graz gezahlt wird. Einen Antrag auf Mindestsicherung nach dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz (StMSG) hat der Sohn nicht gestellt.

Alle drei Instanzen lehnten eine Herabsetzung der Unterhaltspflicht bzw eine Enthebung ab.

Wie der OGH in anderem Zusammenhang schon ausgesprochen hat, besteht zwar grundsätzlich keine „Anspannungsobliegenheit“ des an sich nicht selbsterhaltungsfähigen Kindes, sich um Erwerbseinkünfte zu bemühen; Bemühungen um leicht erzielbare Erträgnisse können ihm aber zugemutet werden (vgl = SZ 74/154 mwN; , 9 Ob 261/97s ist allerdings nicht einsch...

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