Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 21.08.2012, RV/0434-L/12

Richtigkeit der Abgabenfestsetzung ist im Pfändungsverfahren nicht zu überprüfen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten RA, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom betreffend Pfändung einer Geldforderung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Abgabenbehörde erster Instanz stellte am einen Rückstandsausweis über die Abgabenschuldigkeiten des Bw. iHv. insgesamt 7.109,89 € aus. Darin enthalten waren die Einkommensteuer 1993 und 1994 sowie diverse Nebengebühren.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom verfügte das Finanzamt gegenüber der Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter (BVA) (Anmerkung: Schreibfehler der Abgabenbehörde erster Instanz: PVA) als Drittschuldner für Abgaben in Höhe von 6.318,58 € sowie Gebühren und Barauslagen in Höhe von 67,99 €, zusammen 6.386,57 €, die Pfändung einer Geldforderung.

Mit Schriftsatz vom wurde durch den ausgewiesenen Vertreter das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Die Pfändung sei rechtswidrig erfolgt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die in Rede stehende Abgabenforderung (die im Bescheid im Übrigen nicht näher bezeichnet sei und spezifiziert werde) tatsächlich vollstreckbar sei. Der Bw. habe sämtliche Abgabenvorschreibungen im gegenständlichen Zusammenhang angefochten und seien Rechtsmittelverfahren anhängig. Weshalb gerade 6.386,57 € vollstreckbar sein sollen, sei für den Bw. weder nachvollziehbar, noch werde dies von der Behörde spezialisiert oder begründet. Im Übrigen werde auch die Richtigkeit des von der Abgabenbehörde herangezogenen Drittschuldners PVA-Pensionsstelle bestritten.

Mit Bericht vom legte die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung einer Geldforderung des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26 AbgEO) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 AbgEO zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei unbeschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der unterhaltsberechtigten Personen bekannt zu geben.

Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hierbei mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung Pfandrecht erworben hat. Die Zustellung des Zahlungsverbotes ist zu eigenen Handen vorzunehmen. Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen (§ 65 Abs. 3 AbgEO).

Dem Abgabenschuldner steht die Forderungspfändung im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren ungeachtet der in § 77 Abs. 1 AbgEO enthaltenen Rechtsmittelbeschränkung ein Rechtsmittel zu. Demnach ist die gegenständliche Berufung zulässig.

Gemäß § 229 BAO ist als Grundlage für die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Name und Anschrift des Abgabenpflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren. Wenn der Bw. die Vollstreckbarkeit der pfändungsgegenständlichen Abgaben in Frage stellt und damit eine Rechtswidrigkeit des Rückstandsausweises aufzeigen will, so ist darauf hinzuweisen, dass dies mit Einwendungen nach § 13 AbgEO bzw. mit einem Antrag nach § 15 Abs. 2 AbgEO geltend zu machen ist.

Die berufungsgegenständliche Pfändung beruht auf dem Rückstandsausweis vom , der vollstreckbare Abgabenschuldigkeiten iHv. 7.109,89 € aufweist. Die Abgaben sind wie folgt aufgegliedert:


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Abgabenart
Betrag in €
Einkommensteuer 1993
2.933,48
Einkommensteuer 1994
3.385,10
Säumniszuschlag 2011
72,34
Säumniszuschlag 2011
67,70
Eintreibungsgebühren 2011
63,19
Barauslagen 2011
4,80
Aussetzungszinsen 2011
583,28
Summe
7.109,89

Im Rückstandsausweis ist festgehalten, dass diese Abgabenschuld vollstreckbar ist.

Die Gebühren und Barauslagen für die Pfändung sind im bekämpften Bescheid mit 67,99 € angegeben. Die Abgabenbehörde erster Instanz hat nicht hinsichtlich des gesamten, vom Rückstandsausweis erfassten Rückstandes die Pfändung verfügt, sondern nur hinsichtlich der Einkommensteuer 1993 und 1994. Nach rechtskräftiger Festsetzung der Einkommensteuer 1993 und 1994 wurde der Bw. aufgefordert, die Abgaben bis zu entrichten. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde kein Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht, es liegt keine Hemmung iSd § 230 Abs. 5 BAO vor. Die Abgabenbehörde erster Instanz hatte sohin das Recht zu versuchen, den Abgabenrückstand mittels Pfändung abzudecken, wobei der Bw. ordnungsgemäß durch Zustellung eines Bescheides über das Verfügungsverbot auf sein Recht, unverzüglich allfällige Unterhaltspflichten zur Berechnung pfändungsreifer Gehaltsteile bekannt zu geben, aufmerksam gemacht wurde.

Den Argumenten des Bw. ist Folgendes entgegen zu halten: Die Pfändung einer Geldforderung gemäß § 65 AbgEO kann nicht erfolgreich mit der Behauptung bekämpft werden, dass die Forderung nicht bestehe. Ob die gepfändete Forderung besteht oder nicht, ist nicht Gegenstand der Prüfung im Prüfungsverfahren. Die Finanzbehörde hat lediglich im Rahmen einer Schlüssigkeitsprüfung zu ermitteln, ob die Forderung bestehen und dem (Abgaben-)schuldner zustehen kann und ob etwa Unpfändbarkeit vorliegt. Ob die Forderung tatsächlich zusteht oder nicht, ist nur dann Gegenstand der Prüfung im Pfändungsverfahren, wenn aus den Akten genau das Gegenteil hervorgeht. Die materielle Richtigkeit der der Vollstreckung zugrunde liegenden Abgabenforderung ist im Rechtsmittelverfahren betreffend die Abgabenvorschreibung zu prüfen, aber nicht mehr im Vollstreckungsverfahren. Die pfändungsgegenständlichen Abgaben wurden rechtskräftig festgestellt, ein anhängiges Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist nicht schädlich.

Hinweise auf eine Unpfändbarkeit der Forderung ergeben sich weder aus dem Vorbringen des Bw. noch sonst aus dem Akteninhalt.

Was schließlich den Bescheidadressaten anlangt, ist darauf hinzuweisen, dass die BVA irrtümlich als PVA bezeichnet wurde. Eine unrichtige Bezeichnung des Bescheidadressaten ist dann unbeachtlich, wenn diese offenbar auf einem Versehen beruht und der Adressat zweifelsfrei feststeht. In Zusammenhang mit der richtigen Adresse stand zweifelsfrei fest, dass Adressat die Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter ist.

Der angefochtene Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz ist sohin zu Recht ergangen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 229 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at