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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 21.08.2012, RV/2320-W/12

1. Verspätete Berufung gegen Haftungsbescheid; 2. Berufung gegen Stundungszinsen nach Auslandsaufenthalt


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Miterledigte GZ:
RV/1122-W/12


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/2320-W/12-RS1
Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes. Ist die vom Bw. verfasste schriftliche Eingabe in völliger Klarheit und Deutlichkeit ausschließlich auf die Stundung der Abgaben gerichtet, kommt eine dem Bw. allenfalls vorschwebende Umdeutung des Urkundeninhaltes auf Berufung gegen den Haftungsbescheid nicht in Betracht.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen von Herrn A.B., Wien, 1.) vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO 2.) vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom über die Festsetzung von Stundungszinsen gemäß § 212 BAO in Anwesenheit des Herrn A.B., im Beisein der Schriftführerin, jedoch in Abwesenheit eines Vertreters des Finanzamtes Wien 6/7/15 nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

I. Der Berufung vom gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom wird gemäß § 273 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

II. Die Berufung vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom über die Festsetzung von Stundungszinsen wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

I. Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom wurde Herr A.B. (in weiterer Folge: Bw.) als Haftungspflichtiger gemäß §§ 9, 80 BAO für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Firma D-GmbH im Ausmaß von € 13.097,29 zur Haftung herangezogen, nämlich

Umsatzsteuer 05/2006 in Höhe von € 1.634,74, Umsatzsteuer 06/2006 in Höhe von € 174,70, Verspätungszuschlag 05/2006 in Höhe von € 234,90, Verspätungszuschlag 2004 in Höhe von € 235,58, Säumniszuschlag für Umsatzsteuer 05/2006 in Höhe von € 58,72, Umsatzsteuer 2005 in Höhe von € 3.510,18, Säumniszuschlag für Umsatzsteuer 2005 in Höhe von € 70,20, Umsatzsteuer 2006 in Höhe von € 6.902,19, Säumniszuschlag für Umsatzsteuer 2006 in Höhe von € 138,04, Säumniszuschlag für Umsatzsteuer 2006 in Höhe von € 69,02 und Säumniszuschlag für Umsatzsteuer 2006 in Höhe von € 69,02.

Als Begründung wurde nach Anführung der gesetzlichen Bestimmungen und soweit für den angefochtenen Bescheid relevant ausgeführt, dass der Bw. von bis unbestritten handelsrechtlicher Geschäftsführer der D-GmbH, also einer juristischen Person, und daher gemäß § 18 GesmbHG zu deren Vertretung berufen gewesen sei. Der Bw. sei somit auch verpflichtet gewesen, die Abgaben aus deren Mitteln zu bezahlen.

Hinsichtlich der Heranziehung für aushaftende Umsatzsteuer sei Folgendes festzuhalten: Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 habe der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 UStG 1994 selbst zu berechnen habe. Der Unternehmer habe eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Für folgende Zeiträume - siehe Haftungsbescheid - sei die Umsatzsteuer gemeldet bzw. rechtskräftig veranlagt, jedoch nicht entrichtet worden.

In diesem Zusammenhang sei auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es Sache des Geschäftsführers sei, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegende abgabenrechtliche Verpflichtung zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäß § 9 Abs. 1 BAO angenommen werden darf (, 0038). Demnach hafte der Geschäftsführer für die nichtentrichteten Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten.

Hinsichtlich anderer Abgaben, die für das Geschäftsergebnis einer juristischen Person nicht erfolgsneutral sind, sei es Sache des gemäß § 80 BAO befugten Vertreters, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen habe können, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet habe, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. In der Regel werde nämlich nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der Gesellschaft haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermögliche. Außerdem treffe den Haftenden (§ 77 Abs. 2 BAO) die gleiche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (§ 119 leg. cit.) wie den Abgabenpflichtigen, sodass er zeitgerecht für die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen habe. Der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer habe daher das Fehlen ausreichender Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen. Außerdem habe er darzutun, dass er die Abgabenforderungen bei der Verwendung der vorhandenen Mittel nicht benachteiligt habe (vgl. ; und ). Da der Bw. seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen im angeführten Umfang nicht nachgekommen sei und die Abgaben bei der o. a. Gesellschaft uneinbringlich seien, sei wie im Spruch zu entscheiden gewesen.

Die Schuldhaftigkeit sei damit zu begründen, dass durch das pflichtwidrige Verhalten des Bw. als Vertreter der Gesellschaft die Uneinbringlichkeit eingetreten sei. Weiters sei der Bw. seiner Verpflichtung, Behauptungen und Beweisanbote zu seiner Entlastung darzutun nicht nachgekommen, daher sei wie im Spruch zu entscheiden gewesen.

Laut Erhebung des Außendienstorganes übe die Gesellschaft keine Tätigkeit mehr aus und sei daher völlig vermögenslos. Die Firma sei im Firmenbuch am amtswegig gelöscht worden.

Der Haftungsbescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom wurde dem Bw. am durch Hinterlegung zugestellt.

Mit Eingabe vom stellte der Bw. einen Antrag auf Stundung bis zur Klärung der zu erfolgenden Berufung. Eine Berufung gegen den Haftungsbescheid wurde explizit noch nicht eingebracht.

Noch innerhalb der Berufungsfrist wurde der Bw. mit Vorladung vom zur Akteneinsicht bis eingeladen (die Zustellung dieser Vorladung erfolgte am ).

Mit Erledigung des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom wurde eine Stundung des Haftungsrückstandes bis gewährt.

Mit Eingabe des Bw. vom (persönlich überreicht) erhob dieser "Einspruch" gegen die Dauer der Stundung, da er zur endgültigen Beeinspruchung des Haftungsbescheides Bilanzen 2005 und 2006 legen müsse und beantragte eine Verlängerung der Stundung bis .

Mit weiterer Eingabe vom gab der Bw. die Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuererklärungen für 2005 und 2006 ab und beantragte die Stundung der im Haftungsbescheid gestellten Vorschreibung bis zur Entscheidung in dieser Sache. Als Kontaktadresse wurde für die Zeit eines Auslandsaufenthaltes die Mutter des Bw. angegeben.

Eine Zustellung des Bescheides vom über die Abweisung des Stundungsansuchens vom war aufgrund des erwähnten Auslandsaufenthaltes des Bw. laut Darstellung des Finanzamtes erst am möglich.

II. Mit weiterem Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom wurden Stundungszinsen in Höhe von € 1.809,96 für die bewilligten Zahlungserleichterungen für den Zeitraum bis , für die ein Zahlungsaufschub eingetreten ist, festgesetzt.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten, als Einspruch bezeichneten Berufung vom verweist der Bw. darauf, dass er im Juni 2009 gegen den Haftungsbescheid Einspruch erhoben hätte. Bemerkenswert sei natürlich, dass die Behörde sich zweieinhalb Jahre Zeit gelassen habe, um ihn von einer Berufungsvorentscheidung Kenntnis erlangen zu lassen.

Im Gesetz verankert sei, dass Behörden Bescheide rasch ausfertigen müssen. Die Frist von zweieinhalb Jahren werde in der Judikatur als allgemein rechtswidrig gesehen. Allein daher weise der Bw. die jetzt eingehenden "Stundungszinsen" zurück. Es sei nach dieser langen Zeit nicht einzusehen, dass er als Staatsbürger für die Säumigkeit der Behörde zahlen solle.

Es werde daher die Aufhebung der Stundungszinsen beantragt.

Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass in der Berufung eingewendet werde, dass sich die Behörde zweieinhalb Jahre Zeit gelassen hätte, den Bw. von der Berufungsvorentscheidung betreffend Abweisung des Stundungsansuchens in Kenntnis zu setzen etc.

Vom Finanzamt werde dazu festgehalten, dass am eine Stundung des Haftungsrückstandes bis gewährt worden sei. Am sei ein Ansuchen um Stundungsverlängerung bis eingebracht worden. Am sei dann ein Schreiben übermittelt worden, dass der Bw. für ein Projekt in den USA wären. Eine Zustellung der Abweisung des Stundungsansuchens sei daher erst am möglich gewesen, weil bis dorthin Ortsabwesenheit vorgelegen sei. Der Haftungsbescheid sei durch Hinterlegung am zugestellt und am rechtskräftig geworden, weil kein Rechtsmittel ergriffen worden sei.

Es haben daher bis (ein Tag nach Fälligkeit der Haftungsschuld gemäß § 210 BAO) bis zur Erlassung des Abweisungsbescheides am aufgrund der angeführten Ansuchen Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden können und es sei ein Zahlungsaufschub eingetreten.

Die Festsetzung von Stundungszinsen setzte lediglich den Bestand einer formellen Zahlungsverpflichtung voraus. Da der Haftungsbescheid vom noch immer aufrecht sei und die Haftungsschuld von € 13.907,29 am gemäß § 210 BAO fällig gewesen sei, habe die Zahlungsverpflichtung bestanden und es seien Stundungszinsen vorzuschreiben gewesen. Die Überrechnung des Guthabens von € 196,62 am sei in der Stundungszinsenberechnung berücksichtigt worden.

Da also im besagten Zeitraum vom bis zum ein Zahlungsaufschub eingetreten sei und eine Zahlungsverpflichtung bestanden habe, seien für diesen Zeitraum Stundungszinsen in Höhe von € 1.809,96 vorzuschreiben und die Berufung abzuweisen gewesen.

In der dagegen eingebrachten Berufung vom bringt der Bw. vor wie folgt:

"Betrifft: Antrag um Vorlage beim UFS wegen HB

Ich lege Berufung ein gegen die oben genannten Bescheide und Berufungsvorentscheidungen und suche um die Vorlage beim unabhängigen Finanzsenat und um Anberaumung einer mündlichen Verhandlung an.

1. Die Behörde behauptet, ich hätte gegen den Haftungsbescheid kein Rechtsmittel ergriffen. Das ist unrichtig, ich habe schriftlich und mündlich mehrfach mit der Behörde kommuniziert, persönlich vorgesprochen, Einsicht begehrt, begründete Fristverlängerung beantragt und schließlich die zusammengestellten Unterlagen bei der Behörde eingereicht. Die Behörde hat zur Wahrnehmung kommen müssen, dass ich den Bescheid anfechte. Fragwürdig ist auch, wenn die Behörde das nicht als Einspruch gewertet hat, warum ist sie nach Ablauf der Frist noch tätig geworden?

2. Der Standpunkt der Behörde im Jahr 2012 weicht deutlich von dem ab, was ich in Telefonaten mit dem zuständigen Beamten als einzubringende Unterlagen ausgehandelt habe. Da mir die meisten Unterlagen der betreffenden GmbH nicht mehr vorliegen (Verkauf der Gesellschaft im Jahr 2006 und Übergabe der Unterlagen) und ich mit den vorliegenden Zahlen keine Bilanz legen kann, haben wir vereinbart, dass ich die mir zur Verfügung stehenden Zahlen zusammenstelle. Ich habe alle Mitarbeiter im Juni 2005 gekündigt und war selbst in Behandlung wegen Burnout. Es sind daher keine Umsätze entstanden. Die Angabe, ich sei wegen Ortsabwesenheit nicht erreichbar gewesen und der Behörde sei ein Rückkunftstermin nicht bekannt gewesen, ist auch unrichtig (Meine letzte Ortsabwesenheit war zwischen und , davor war ich länger in Österreich. Die Behörde kann das sicher auch abfragen).

Vielmehr hat der Beamte im Juli 2009 bei meiner Mutter, die ich damals als Kontakt angegeben hatte, eine Fragenliste angekündigt, die mir zugesandt werden hätte sollen. Diese ist niemals bei meiner Mutter eingegangen. Meine Mutter hat den Rückkunftstermin schriftlich bekanntgegeben.

Es ist seit diesem Zeitpunkt kein Ergänzungsersuchen in dieser Sache eingegangen.

Die Behörde behauptet, dass die Einreichung der Unterlagen ein Wiederaufnahmeantrag gewesen sei. Das ist unrichtig.

3. Ich beantrage, dass die von mir eingebrachten Unterlagen in der Richtigkeit geprüft werden und nicht pauschal auf Grund von Rundung auf gerade Stellen abgelehnt werden. Ohne Mitarbeiter (gekündigt im Juni 2005) und ohne Projektaufträge wurden ab Juli 2005 keine Umsätze getätigt. Der Nachtrag von Umsatzsteuererklärungen und die Übermittlung von Schätzwerten war Teil der Vereinbarung mit dem Beamten und mit dem Finanzamt. Er hat mir zugesichert, dass die Unterlagen geprüft würden, und ich dann um Ergänzung gebeten werde.

Wenn die Unterlagen, die ich übermittelt habe, nicht ausreichen, hätte die Behörde ein Ersuchen um Ergänzung zusenden müssen.

4. Die Behörde behauptet, dass ich im Jahr 2008 bereits keine Unterlagen beilegen konnte. Ich selbst habe in einem Schreiben gegen Ende 2008 die Behörde gedrängt mir endlich den Haftungsbescheid zuzustellen, dass ich gegen die Sache Einspruch erheben kann. Insbesondere wurde mir fernmündlich mitgeteilt, dass ich solange ich keinen Haftungsbescheid hätte, keine Einsicht in die Unterlagen bekommen könnte, da ich nicht als Geschäftsführer geführt bin. Auch mit Haftungsbescheid war es nicht einfach einen Termin zur Akteneinsicht zu bekommen. Ein Termin wurde mir überhaupt erst nach Fristende eingeräumt. Ich habe einen Antrag zur Verlängerung der Frist gestellt.

5. Der zuständige Beamte hat mir, wie ich vorgesprochen habe, angekündigt, er werde jedes Ansuchen von mir in der Sache ablehnen, explizit auch Vorlageanträge wie diesen (deshalb bringe ich auch den Antrag direkt beim UFS ein).

Ich beantrage folgende Abänderungsanträge und Entscheidungen:

• Ich beantrage die Entscheidung, dass ich gegen den Haftungsbescheid fristgerecht Einspruch erhoben habe beziehungsweise Wiedereinsetzung.

• Ich beantrage die Entscheidung, dass die eingereichten Unterlagen als Begründung für den Einspruch gegen den Haftungsbescheid gewertet werden.

• Ich beantrage die Entscheidung, dass mir, wenn Unterlagen unrichtig sind, ein Ersuchen um Ergänzung mit entsprechender Fristsetzung zugestellt wird.

• Ich beantrage die Abänderung der Schätzwerte, die berücksichtigt, dass eine Firma ohne Mitarbeiter nicht dieselben Umsätze macht wie eine Firma mit mehreren Mitarbeitern.

• Ich beantrage, dass die Unterlagen von einer anderen Dienststelle geprüft wird, da auf Grund der Säumigkeit und der ausgestellten Bescheide und Vorentscheidungen angenommen werden kann, dass die Beamten voreingenommen entscheiden.

• Ich beantrage die Entscheidung, dass der Haftungsbescheid aufgehoben wird beziehungsweise in der Höhe aufgehoben wird.

• Ich beantrage, dass die Stundungszinsen reduziert werden, da es nicht in meiner Verantwortung lag, dass der Akt so lange liegen geblieben ist.

Ich beantrage die Aussetzung der Einhebung der Stundungszinsen und des Haftungsbescheides.

Ergänzend kann ich mich des Eindrucks nicht erwehren, dass in der Behörde der Akt verschlampt wurde, und nun unter Rechtfertigungsdruck eine Argumentation zusammengezimmert wird. Es sind schließlich seit der Sache fast 7 Jahre vergangen, seit der Beeinspruchung 3 Jahre. Das ist doch ein sehr langer Lauf, und man könnte dafür den Begriff Säumigkeit verwenden.

Es werden unrichtige Schutzbehauptungen aufgestellt, um die eigene Säumigkeit zu kaschieren, und um zu rechtfertigen, dass mir Zinsen verrechnet werden können.

Ich bin selbständiger Steuerzahler, der nach bestem Wissen und Gewissen wirtschaftet, nie einen Tag arbeitslos war, selbst Leuten Arbeit gibt, nie in irgend einer Form Abgaben hinterzogen, nichts an der Abgabenbehörde vorbei ins Ausland geschafft oder öffentliche Gelder in die eigene Tasche gewirtschaftet hat. Ich habe im Besten Wissen und Gewissen in Zusammenarbeit mit der Behörde an der Aufklärung eines Sachverhaltes beizutragen versucht, der durch ein Burnout und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit entstanden ist.

Dieses Burnout ist wiederum dadurch entstanden, weil ich mit unglaublichem Einsatz an Arbeit und Kapital Technologien für dieses Land zu etablieren versucht habe.

Das Projekt musste ich einstellen, weil es mir von einem etablierten Unternehmen gestohlen wurde. Unterstützung von irgendeiner Seite? Keine. Die Gerichtskosten gegen diesen Milliardenkonzern konnte ich mir aber nicht mehr leisten.

Ich habe alle Verbindlichkeiten auch durch Verkauf meines Grundstückes getilgt, und konnte mein Burnout auskurieren, was 2 Jahre gedauert hat.

Die gegenständliche Sache stellt mich wieder an die Grenze meiner Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit existenziell wie psychisch.

Besonders bitter daran ist, dass, wenn ich die Umsätze gehabt hätte, wie das Finanzamt geschätzt hat, dann hätte ich die persönlichen Haftungen den Banken gegenüber nie tragen müssen. Auch bitter ist, dass meine persönliche Steuerquote aus nie entstandenen Umsätzen über 100% meines Jahreseinkommens springen würde, andere, die eigentlich ein Strafverfahren verdienen, zahlen für Hinterzogenes 35%.

Mit diesem Haftungsbescheid in einer ungerechtfertigten Höhe und dem offenbar unbedingten Willen der Behörde, ihn mit unrichtigen Formalkriterien durchzubringen, und Anträge abzuweisen wird eine Situation geschaffen, in der man sagen muss: Selbständigkeit als KMU ist existenzgefährdend."

In der am abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde vom Bw. ergänzend ausgeführt, dass er der Meinung gewesen wäre, rechtzeitig eine Berufung gegen den Haftungsbescheid eingebracht zu haben. Er hat sich immer nur in Einzeltelefonaten sowohl beim Finanzamt als auch bei seinem ehemaligen Steuerberater über die Vorgangsweise bei der Einbringung einer Berufung erkundigt. Offensichtlich hat er aber aus einem Missverständnis heraus nur die Hälfte der in den Telefonaten gehörten Information in die schriftlichen Ansuchen an das Finanzamt übernommen.

Vom Bw. wird darauf hingewiesen, dass er schon in den Jahren 2008 und 2009 jeweils einen Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren gestellt hat. Eine bescheidmäßige Erledigung ist aus dem Akt nicht ersichtlich.

Über die Berufungen wurde erwogen:

I. Berufung gegen den Haftungsbescheid

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Gemäß § 245 Abs. 1 1. Satz BAO beträgt die Berufungsfrist einen Monat.

Gemäß § 273 Abs. 1 lit. b BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Zunächst ist festzuhalten, dass der angefochtene Haftungsbescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom dem Bw. durch Hinterlegung am (Beginn der Abholfrist) zugestellt wurde.

In der Rechtsmittelbelehrung dieses Haftungsbescheides wurde gesetzeskonform darauf hingewiesen, dass "die Berufung zu begründen ist. Unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen die Heranziehung zur Haftung kann innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid/die Bescheide über den Abgabenanspruch/die Abgabenansprüche Berufung erhoben werden ( § 248 BAO )."

Mit Eingabe vom stellte der Bw. einen "Antrag auf Stundung bis zur Klärung der zu erfolgenden Berufung". Eine Berufung gegen den Haftungsbescheid wurde explizit noch nicht eingebracht, vielmehr ist aus dem schriftlichen Parteienvorbringen lediglich abzuleiten, dass der Bw. zum damaligen Zeitpunkt noch unschlüssig war, ob er überhaupt eine Berufung einbringen wird, zumal die Berufungsfrist noch mehr als drei Wochen offen war.

Dass der Bw. allenfalls in Telefonaten mit Mitarbeitern des Finanzamtes angekündigt hat, gegen den noch zu erlassenden Haftungsbescheid in der Folge Berufung einbringen zu wollen, sagt noch nichts darüber aus, ob die Berufung auch tatsächlich schriftlich eingebracht wird.

Noch innerhalb der Berufungsfrist wurde der Bw. vom Finanzamt zur Akteneinsicht bis eingeladen (die Zustellung dieser Vorladung erfolgte am ). Innerhalb der noch offenen Rechtsmittelfrist hat der Bw. weder beim Finanzamt vorgesprochen noch einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist gestellt.

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom wurde eine Stundung des Haftungsrückstandes bis gewährt. Dazu ist anzumerken, dass aus dem Akt nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Stundung noch gewährt wurde, da der Haftungsbescheid zwischenzeitig rechtskräftig wurde und bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist am keine Berufung eingebracht wurde. Dem Antrag auf Stundung bis zur Klärung der zu erfolgenden Berufung ist nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, gegen den eine Berufung überlegt wurde, der Zweck entzogen.

Mit Eingabe vom erhob der Bw. "Einspruch" gegen die Dauer der Stundung, da er zur endgültigen Beeinspruchung des Haftungsbescheides Bilanzen 2005 und 2006 legen müsse und beantragte eine Verlängerung der Stundung bis .

Mit weiterer Eingabe des Bw. vom gab der Bw. die Umsatzsteuer und Körperschaftsteuererklärungen für 2005 und 2006 ab und beantragte die Stundung der im Haftungsbescheid gestellten Vorschreibung bis zur Entscheidung in dieser Sache. Als Kontaktadresse wurde für die Zeit seines Auslandsaufenthaltes die Mutter des Bw. angegeben. Festzuhalten ist, dass die Mutter nicht als Zustellbevollmächtigte namhaft gemacht wurde.

Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch hier keine (dann schon verspätete) Berufung gegen den zugrunde liegenden Haftungsbescheid eingebracht wurde.

Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Judikaturnachweise bei Ritz, BAO4, § 85 Tz 1) nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes (vgl. und ).

Im Berufungsfall ist die vom Bw. verfasste schriftliche Eingabe in völliger Klarheit und Deutlichkeit ausschließlich auf die Stundung der Abgaben gerichtet. Eine dem Bw. allenfalls vorschwebende Umdeutung des Urkundeninhaltes auf Berufung gegen den Haftungsbescheid kommt daher nicht in Betracht. Aus Sicht des Bw. hat er einen Antrag gestellt, den er - nachträglich gesehen - so nicht stellen wollte. Der Wortsinn war jedoch eindeutig.

Es kann nicht Aufgabe der Behörde sein, einen "Antrag auf Stundung" nach allen denkmöglichen Richtungen zu deuten. Auch wenn der Abgabepflichtige nicht von einem steuerlich versierten Fachmann beraten bzw. vertreten wird, kann von ihm erwartet werden, dass er - wenn er eine Berufung gegen einen Bescheid einbringen will - diesen Gedanken auch in einer entsprechenden allgemein verständlichen Form mitteilt.

Darüber hinaus ist das Finanzamt nicht verpflichtet, einen Antrag zu hinterfragen, ob er sinnvoll ist oder nicht.

Da innerhalb der Rechtsmittelfrist von einem Monat eine entsprechende nachweisliche Willensäußerung des Bw. auf Einbringung einer Berufung gegen den Haftungsbescheid nicht eingebracht wurde, kann die nunmehr mit Eingabe vom eingebrachte Berufung gegen den Haftungsbescheid vom nur als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen werden.

II. Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung von Stundungszinsen

Gemäß § 212 Abs. 2 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro übersteigen, a) solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs. 3) oder b) soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt,Stundungszinsen in Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten; Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Stundungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Nebengebührenverfahren wie die Festsetzung von Stundungszinsen um reine Formalverfahren handelt, bei denen es allein auf das Vorliegen von objektiven Kriterien ankommt. Auf ein Verschulden seitens des Bw. oder der Behörde kommt es dabei nicht an.

Wie bereits oben erwähnt stellte der Bw. mit Eingabe vom einen Antrag auf Stundung. Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom wurde zunächst eine Stundung des Haftungsrückstandes bis gewährt.

Nach dem mit Eingabe vom erfolgten "Einspruch" gegen die Dauer der Stundung und beantragter Verlängerung der Stundung bis sowie der mit weiterer Eingabe des Bw. vom beantragten Stundung der im Haftungsbescheid gestellten Vorschreibung bis zur Entscheidung in dieser Sache konnte die Zustellung des Bescheides des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom über die Abweisung des Stundungsansuchens vom aufgrund des erwähnten Auslandsaufenthaltes des Bw. laut Darstellung des Finanzamtes erst am ermöglicht werden. Diverse zwischenzeitig durchgeführte Zustellversuche bleiben erfolglos, da vom Zusteller jedesmal eine Ortsabwesenheit des Bw. bekannt gegeben wurde.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 8 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen hat.

Im Rahmen der Berufungsverhandlung gab der Bw. lediglich bekannt, dass er über seine Mutter erreicht bar gewesen wäre. Diese Formulierung ist jedoch keine Zustellbevollmächtigung im Sinne des Zustellgesetzes. Andererseits hat das Finanzamt den Bw. auch nicht aufgefordert, gemäß § 10 ZustG einen Zustellungsbevollmächtigen namhaft zu machen, da der Bw. zwischenzeitig über längere Zeiträume über keine inländische Abgabestelle verfügte.

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom wurden Stundungszinsen in Höhe von € 1.809,96 für die bewilligten Zahlungserleichterungen für den Zeitraum bis , für die ein Zahlungsaufschub eingetreten ist, festgesetzt.

Im gegenständlichen Fall steht fest, dass der den Zinsenanfall auslösende Sachverhalt durch die Antragstellung des Bw. selbst verursacht wurde. Aufgrund des vom Bw. beantragten Zahlungsaufschubes, der vom Finanzamt zunächst bewilligt und danach abgewiesen wurde, sind die gegenständlichen Stundungszinsen daher zu Recht festgesetzt worden.

Der Festsetzung von Stundungszinsen steht die behauptete materielle Unrichtigkeit des Grundlagenbescheides nicht entgegen. Über Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid kann im Verfahren betreffend Stundungszinsen nicht abgesprochen werden ().

Die lange Dauer des Verfahrens ist nicht ausschlaggebend, da Stundungszinsen für den Fall des tatsächlichen Zahlungsaufschubes vorzuschreiben sind. Dem Bw. wäre es freigestanden, die vom Finanzamt mit Haftungsbescheid vorgeschriebenen Beträge zu entrichten oder - wie gegenständlich der Fall - um Zahlungserleichterung anzusuchen, mit dem Risiko der Festsetzung und Entrichtung von Stundungszinsen.

Da die Abgabenbehörde bei der Festsetzung von Stundungszinsen kein Wahlrecht hatte und sich auch nicht von Ermessenerwägungen leiten lassen darf, eine Stundung jedenfalls bis zur Zustellung der abweisenden Erledigung über das Ansuchen um Stundung eingetreten ist, die Berechnung schon in der Berufungsentscheidung ausführlich dargelegt wurde, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Zu den in der Eingabe vom gestellten weiteren Anträgen auf Entscheidung, a) dass dem Bw., wenn Unterlagen unrichtig sind, ein Ersuchen um Ergänzung mit entsprechender Fristsetzung zugestellt wird, b) auf Abänderung der Schätzwerte, die berücksichtigt, dass eine Firma ohne Mitarbeiter nicht dieselben Umsätze macht wie eine Firma mit mehreren Mitarbeitern, c) Prüfung der Unterlagen durch eine andere Dienststelle, da auf Grund der Säumigkeit und der ausgestellten Bescheide und Vorentscheidungen angenommen werden kann, dass die Beamten voreingenommen entscheiden ist festzustellen, dass diese Anträge/Fragen nicht (mehr) im Rahmen der anhängigen Rechtsmittelverfahren zu prüfen sind.

§ 303 Abs. 1 BAO : Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist unda) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oderb) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oderc) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurdeund die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

§ 303 Abs. 2 BAO : Der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 ist binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

§ 308 Abs. 1 BAO : Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

§ 308 Abs. 3 BAO : Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Abgabenbehörde, bei der die Frist wahrzunehmen war, bei Versäumung einer Berufungsfrist oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) bei der Abgabenbehörde erster oder zweiter Instanz eingebracht werden. Spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag hat der Antragsteller die versäumte Handlung nachzuholen.

Im Rahmen des anhängigen Berufungsverfahrens war auch nicht über einen allfälligen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist aufgrund missverständlicher Telefonate des Bw. mit Mitarbeitern des Finanzamtes rund um den Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheide (wobei der Bw. als für ihn unvorhersehbares Ereignis offensichtlich davon ausgegangen ist, dass er doch fristgerecht eine Berufung eingebracht hat) oder über bereits gestellte Anträge auf Wiederaufnahme von Abgabenverfahren zu entscheiden.

Abschließend darf dem Bw. in Erinnerung gerufen werden, dass laut Punkt Zweitens Absatz 5 des Abtretungsvertrages vom sich der neu bestellte Geschäftsführer der D-GmbH, Herr A., verpflichtet hat, den bisherigen Geschäftsführer (den Bw.) schad- und klaglos zu halten.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 8 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Verweise







Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at