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iFamZ 4, August 2016, Seite 208

Schlüssige Zustimmung des Vaters zur Musikausbildung seiner Tochter

iFamZ 2016/121

§ 231 ABGB

Der Vater hatte sich mit außergerichtlichem Vergleich vom – bei einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von 3.211 Euro – S. 209 zur Leistung eines monatlichen Unterhalts an seine Tochter von 613 Euro ab Oktober 2011 bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit zuzüglich monatlichen Sonderbedarfs an Miete für eine Harfe in Höhe von 150 Euro und 342 Euro an Studiengebühren für ein Konservatorium verpflichtet (gesamt monatlich 1.105 Euro).

Die Antragstellerin maturierte (erst) mit Nachprüfung im März 2009 und bereitete sich nach einem dreimonatigen Überbrückungsstudium auf das letztlich (nach einer erfolglos versuchten Aufnahmeprüfung an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien im September 2009) im Februar 2010 am Vienna Konservatorium begonnene Harfestudium durch den Besuch einer Musikschule neben einer Vollzeitbeschäftigung vor.

Der von den Vorinstanzen gezogene Schluss, dass der Vater mit dem Abschluss des Vergleichs seine Zustimmung zur nun gewählten Ausbildung seiner Tochter zum Ausdruck brachte, ist nicht korrekturbedürftig. (…) Die Vorinstanzen legten auf der Sachverhaltsebene zum Studienwechsel zugrunde, dass die Tochter im Oktober 2012 an d...

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