Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 14.12.2009, RV/2966-W/09

Antrag auf Schadenszinsen in Zusammenhang mit der Stattgabe einer Berufung betr. Erbschaftssteuer

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , StNr. betreffend Abweisung eines "Ansuchen vom um Zuerkennung von Zinsen für ein Abgabenguthaben" entschieden:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben und d er angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass der Antrag vom als unzulässig zurückgewiesen wird.

Entscheidungsgründe

Mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) vom wurde einer Berufung des Berufungswerbers (Bw.) betreffend Erbschaftssteuer Folge gegeben und eine mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) vom festgesetzte Erbschaftssteuer herabgesetzt.

Mit Eingabe vom ersuchte der Bw. unter dem Betreff "Rückzahlung zu viel bezahlter Erbschaftssteuer - Zinsen" um Ausgleich eines finanziellen Schadens durch die Verrechnung von Zinsen für den Zeitraum ab der Begleichung der ursprünglich vorgeschriebenen und eingeforderten Steuer bis zur Rücküberweisung des zu Unrecht eingeforderten Betrages. Diesen Antrag begründete der Bw. im Wesentlichen damit, dass die Erledigung der Berufung drei Jahre in Anspruch genommen habe, und ihm ein Nachteil entstanden sei, da er gezwungen gewesen sei, einen höheren Kredit für eine Teilsanierung von Wohnraum in Anspruch zu nehmen.

Dieses Ersuchen wurde vom FAG mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom mit der Begründung abgewiesen, dass die Bundesabgabenordnung im Bereich der Erbschaftssteuer keine Zuerkennung von Anspruchszinsen vorsehe.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete der Bw. im Wesentlichen ein, dass es nicht sein könne, dass ein Amt Zahlungen fordere, die Prüfung der Richtigkeit dieser Zahlungen beliebig lang hinauszögern könne und damit zinsfrei Kapital erhalte und in der Folge dem Steuerzahler Finanzierungskosten verursache. Dem stehe gegenüber, dass das Finanzamt relativ knappe Zahlungstermine festsetze und auch bei geringfügigen Terminüberschreitungen Zinsforderungen stelle. Wenn das Gesetz keine Zinszahlungen in diesem Fall vorsehe, so liege eine Verfassungswidrigkeit vor. Dazu beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung bei einer "entscheidungsbefugten Behörde, die im vorliegenden Fall unbefangen entscheiden könne". Dieses Ersuchen begründete der Bw. damit, dass der UFS als involvierte Partei befangen sei, da dieser die seinerzeitige Berufung so lange verzögert habe.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

Gemäß § 311 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über die in Abgabenvorschriften vorgesehenen Anbringen (§ 85 BAO) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.

Das FAG hat den Antrag des Bw. als einen Antrag auf Zuerkennung von Anspruchszinsen (§ 205 BAO) gedeutet.

Anspruchszinsen nach § 205 BAO sind lediglich solche aus Differenzbeträgen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer. Eine Verzinsung von Gutschriften aus zu viel entrichteter Erbschaftssteuer findet in den Abgabenvorschriften keine rechtliche Grundlage.

Auch steht die Bestimmung des § 313 BAO, wonach die Parteien die ihnen im Abgabenverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten haben, einem Ersatz im Rahmen eines Abgabenverfahrens entgegen.

Der Ausgleich eines finanziellen Schadens wegen zuviel bezahlter Erbschaftssteuer ist in den Abgabenvorschriften nicht vorgesehen. Ein entsprechender Antrag ist daher unzulässig (vgl. ).

Zur eingewendeten Verfassungswidrigkeit ist zu sagen, dass die gesamte staatliche Verwaltung gemäß Art. 18 B-VG nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes liegt in der ausschließlichen Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes. Die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Bestimmung steht nicht dem UFS zu, sondern ist dem Verfassungsgerichtshof im Rahmen eines Gesetzesprüfungsverfahrens vorbehalten.

Es ist jedoch in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass Abgaben auf Grund des § 210 BAO zwar grundsätzlich mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig werden und nach § 254 BAO die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides durch Einbringung einer Berufung nicht gehemmt wird, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten wird. Es wurde aber mit BGBl 312/1987 die Institution der Aussetzung der Einhebung (§ 212 a BAO) geschaffen, wonach die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, - wenn die Bestimmungen des Abs. 2 leg.cit. nicht entgegenstehen - auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen ist, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist (siehe Arnold, "Ist die Entrichtung der Abgabe bei Fälligkeit ein Fehler?", SWK 30/1998, S 666).

Zu dem an das FAG gerichtete Ersuchen, die Berufung wegen Befangenheit nicht dem UFS, sondern einer anderen entscheidungsbefugten Behörde vorzulegen, wird zum einen bemerkt, dass stets nur ein Organwalter, jedoch nicht die Behörde als solche befangen sein kann (siehe ). Der Bw. hätte also lediglich das Recht gehabt, ein Mitglied des Berufungssenates nach Maßgabe der Bestimmungen des § 278 BAO wegen Befangenheit abzulehnen.

Zum anderen wird darauf hingewiesen, dass der UFS (§ 1 UFSG) auf Grund des § 260 BAO über Berufungen gegen von Finanzämtern erlassene Bescheide als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate zu entscheiden hat, soweit nicht anderes bestimmt ist. Die gegenständliche Berufung betrifft einen Bescheid eines Finanzamtes (§ 4 Abs. 1 AVOG) als Abgabenbehörde erster Instanz. Die Abgabenbehörde erster Instanz hat entsprechend der Bestimmungen des § 276 Abs. 6 BAO die Berufung, über die eine Berufungsvorentscheidung nicht erlassen wurde oder über die infolge eines zeitgerechten Vorlageantrages von der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen. Da im gegebenen Fall keine Berufungsvorentscheidung erlassen wurde, hatte das FAG die Berufung zwingend dem UFS als für die Berufung zuständige Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.

Im Übrigen wird bemerkt, dass der hier entscheidungsbefugte Referent (§ 282 Abs. 1 BAO iV mit § 270 Abs. 3 BAO) in das vorangegangene Abgaben- und Rechtsmittelverfahren nicht involviert war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 313 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at