Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 30.06.2011, RV/0131-F/11

Der Mehrkindzuschlag wird für das Jahr der Antragstellung auf Grund der Verhältnisse des Vorjahres zuerkannt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes fa vom betreffend Antrag auf Mehrkindzuschlag entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid über den Mehrkindzuschlag vom wurde dem Antrag des Berufungswerbers (Bw) vom auf Mehrkindzuschlag auf Grund der Verhältnisse des Jahres 2010 stattgegeben und für das Jahr 2011 ein Gesamtbetrag von € 480,00 berechnet. Als Hinweis wurde ausgeführt, dass der Mehrkindzuschlag auf Grund der Verhältnisse des Jahres 2010 20,00 € pro Monat für das dritte und jedes weitere Kind betrage. Sollte sich nachträglich herausstellen, dass das tatsächliche Familieneinkommen den für den Mehrkindzuschlag maßgebenden Grenzbetrag übersteigt, würde das Finanzamt den zu Unrecht gutgeschriebenen Mehrkindzuschlag zurückfordern.

Mit Schriftsatz vom erhob der Bw gegen obgenannten Bescheid Einspruch und führte wie folgt aus:

"Ich habe wie immer den Mehrkindzuschlag mittels Finanzonline Steuerausgleich angefordert! Nun wurden mir aber nur EUR 480,00 gutgeschrieben??? Aber laut meiner Rechnung sollte ich EUR 873,60 bekommen

EUR 36,40 x 12 Monate = 436,80 x 2 Kinder = EUR 873,60

Ihre Gutschrift EUR 480,00

Differenz EUR 393,60

Denn ich habe den Mehrkindzuschlag für das Jahr 2010 angefordert - Siehe Gutschrift von Ihnen

Siehe Link, wird der Mehrkindzuschlag ab Jahr 2011 von EUR 36,40 auf EUR 20,00 verringert!"

Der Bw führte weiters aus, dass er bitte, den Fall zu überprüfen und ihm die Differenz von EUR 393,60 für das Jahr 2010 zu überweisen. Denn er denke nicht, dass das korrekt ist, dass jeder Mitbürger, der mehr als drei Kinder hat, um EUR 196,80 je Kind betrogen wird, da die Reduzierung für Mehrkindzuschlag erst ab dem Jahr 2011 gilt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und wie folgt ausgeführt:

"Da mit der Veranlagung des Vorjahres immer schon der Mehrkindzuschlag für das laufende Jahr ausbezahlt wird, ist der Bescheid absolut korrekt. Der Mehrkindzuschlag wurde 1999 eingeführt und zusammen mit der Veranlagung 1998 ausbezahlt. Somit wird mit der Veranlagung 2010 der Mehrkindzuschlag für 2011 ausbezahlt und dieser wurde Kraft Gesetzesänderung auf 20 Euro pro anspruchsberechtigtem Kind reduziert."

Mit Eingabe vom gab der Bw erneut an, dass mit seinem Mehrkindzuschlag irgendetwas nicht stimme. Er habe schon öfters beim Finanzamt angefragt, wie das mit dem Mehrkindzuschlag läuft und hätte immer die Antwort bekommen, dass man den Mehrkindzuschlag nicht wie bei der Kinderbeihilfe alle zwei Monate ausbezahlt bekommt, sondern immer im nachfolgenden Jahr mit dem Steuerausgleich. Das werde auch immer beim Text der Buchung so beschriftet "Mehrkindzuschlag für 2010". Nun werde auf einmal gesagt, dass dieser Betreff falsch ist und wenn man im Februar 2011 den Mehrkindzuschlag bekommt, dann sei das bereits für das Jahr 2011. Laut seinen Berechnungen stimme die Auszahlung bis auf das Jahr 2010. Dort würden € 873,60 fehlen oder das Finanzamt hat für das Jahr 2010 anstatt € 873,60 nur € 480,00 gutgeschrieben. Bei der vom Bw vorgenommenen Berechnung im Vorhinein betrage die Differenz € 873,60. Leider könne er die Rechnung nicht verstehen, beziehungsweise gebe es nach seiner Rechnung im Nachhinein als Steuerausgleich 2010 + Mehrkindzuschlag 2010 = Auszahlung im Jahr 2011 mehr Sinn. Was wäre, wenn man im Vorhinein Mehrkindzuschlag für das gesamte Jahr bekommt und dann im selben Jahr nochmals Nachwuchs bekommt, dann hätte man ja für ein Kind zu wenig Mehrkindzuschlag erhalten. Mehrkindzuschlag könne man laut Hotline nur einmal jährlich anfordern. Oder hätte er das Jahr 2010 irgendwie anders anfordern müssen, das habe ihm niemand gesagt. Anbei wurden noch die einzelnen jährlichen Buchungsposten dargestellt.

Laut Auszügen aus der Datenbank des Finanzamtes stellt sich die Aktenlage wie folgt dar:

Mit Bescheid über den Mehrkindzuschlag vom wurde im Kalenderjahr 2011 ein Mehrkindzuschlag von monatlich € 40,00 (somit für 12 Monate in Summe € 480,00 für das Kalenderjahr 2011) auf Grundlage der Verhältnisse im Kalenderjahr 2010 (siehe Ermittlung der Anzahl der Kinder, für die der Bw für das Jahr 2010 Familienbeihilfe bezogen hat) ausbezahlt.

Mit Bescheid über den Mehrkindzuschlag vom wurde im Kalenderjahr 2010 ein Mehrkindzuschlag von monatlich € 72,80 (somit für 12 Monate in Summe € 873,60 für das Kalenderjahr 2010) auf Grundlage der Verhältnisse im Kalenderjahr 2009 (siehe Ermittlung der Anzahl der Kinder, für die der Bw für das Jahr 2009 Familienbeihilfe bezogen hat) ausbezahlt.

Mit Bescheid vom wurde im Kalenderjahr 2009 ein Mehrkindzuschlag von monatlich 72,80 (somit für 12 Monate in Summe € 873,60 für das Kalenderjahr 2009) auf Grundlage der Verhältnisse im Kalenderjahr 2008 (siehe Ermittlung der Anzahl der Kinder, für die der Bw für das Jahr 2008 Familienbeihilfe bezogen hat) ausbezahlt.

Mit Bescheid vom wurde im Kalenderjahr 2008 auf Grundlage der Verhältnisse im Kalenderjahr 2007 (Anzahl der Kinder, für die der Bw für das Jahr 2007 Familienbeihilfe bezogen hat) ein Gesamtbetrag von € 800,80 ausbezahlt.

Mit Bescheid vom wurde im Kalenderjahr 2007 auf Grundlage der Verhältnisse im Kalenderjahr 2006 (Anzahl der Kinder, für die der Bw für das Jahr 2006 Familienbeihilfe bezogen hat) ein Gesamtbetrag von € 436,80 ausbezahlt.

Mit Bescheid vom wurde im Kalenderjahr 2006 auf Grundlage der Verhältnisse im Kalenderjahr 2005 (Anzahl der Kinder, für die der Bw für das Jahr 2005 Familienbeihilfe bezogen hat) ein Gesamtbetrag von € 436,80 ausbezahlt.

Mit Bescheid vom wurde im Kalenderjahr 2005 auf Grundlage der Verhältnisse im Kalenderjahr 2004 (Anzahl der Kinder, für die der Bw für das Jahr 2004 Familienbeihilfe bezogen hat) ein Gesamtbetrag von € 182,00 ausbezahlt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 9 FLAG 1967 haben Personen unter folgenden Voraussetzungen (§§ 9a bis 9d) Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag. Der Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird. Ab beträgt der Mehrkindzuschlag 36,4 € für das dritte und jedes weitere Kind.

Gemäß § 9b FLAG 1967 ist der Mehrkindzuschlag für jedes Kalenderjahr gesondert bei dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt zu beantragen; er wird höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. Die Auszahlung erfolgt im Wege der Veranlagung. Unterbleibt eine Veranlagung, ist in Bezug auf die Auszahlung des Mehrkindzuschlages § 40 des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden. In diesem Fall kann zugunsten des im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteils oder Lebensgefährten, der veranlagt wird, auf den Anspruch auf den Mehrkindzuschlag verzichtet werden.

Aus § 9a Abs. 1 FLAG 1967 in Verbindung mit § 9b FLAG 1967, wonach der Mehrkindzuschlag für jedes Kalenderjahr gesondert bei dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt zu beantragen ist und die Auszahlung im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat, ergibt sich somit, dass die Festsetzung des Mehrkindzuschlages für jenes Kalenderjahr erfolgt, in dem der Antrag gestellt wird und dabei die Verhältnisse des vorangegangenen Kalenderjahres für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen heranzuziehen sind.

Wie bereits vom Bw selbst in seiner Berufungsschrift dargestellt und vom Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung argumentiert beträgt ab der Mehrkindzuschlag 20 € (vorher 36,4 €) für das dritte und jedes weitere Kind, für das Familienbeihilfe gewährt wird. Ein Anspruch besteht jedoch nur dann, wenn das zu versteuernde Familieneinkommen im Kalenderjahr, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag gestellt wird, eine bestimmte Höhe nicht überschritten hat. Der Mehrkindzuschlag für ein Jahr gebührt demnach jeweils auf Grundlage des Einkommens des Vorjahres. Somit gebührt der Mehrkindzuschlag 2011 in Höhe von 20 € auf Basis des Familieneinkommens 2010. Wie bereits im Bescheid vom ausgeführt, wird der Mehrkindzuschlag für das Kalenderjahr 2011 auf Grund der Verhältnisse des Jahres 2010 berechnet und ist auch die angeführte Höhe von 20 € pro drittem und weiteren Kind - im Berufungsfall somit 40 € im Monat bei zwei zu berücksichtigenden Kindern - korrekt.

Grundlage für die Gewährung des Mehrkindzuschlages sind die Anzahl der Monate, für die für das Vorjahr Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Der Mehrkindzuschlag wird zwar nur in einem Betrag ausgezahlt, es wird jedoch nicht immer ein ganzer Jahresbetrag an Mehrkindzuschlag ausgezahlt werden können. Wird zB der Mehrkindzuschlag auf Basis des Jahres 2007 im Jahr 2008 beantragt, richtet sich die Höhe des Mehrkindzuschlages nach der Anzahl der Kinder und der Anzahl der Monate, für die für das Kalenderjahr 2007 Familienbeihilfe bezogen wurde. Wurde im Beispielsfall Familienbeihilfe für drei Kinder nur für die Monate Jänner bis März 2007 gewährt, kann der Mehrkindzuschlag nur für drei Monate gewährt werden. Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen steht hier demnach der Mehrkindzuschlag in Höhe von 109,2 Euro (dreimal 36,4 Euro) zu (siehe "die lohnsteuer in frage und antwort", ausgabe 2010, ernst sailer, heinz bernold, brunhilde mertens, Seiten 1088 und 1089).

Der angefochtene Bescheid über den Mehrkindzuschlag enthält im Bescheidspruch folgende Formulierung: "Ihrem Antrag vom auf Mehrkindzuschlag wird auf Grund der Verhältnisse des Jahres 2010 stattgegeben".

Daher wurde dem Bw mit diesem Bescheid der im und für das Kalenderjahr 2011 beantragte Mehrkindzuschlag, dessen Gewährung entsprechend der dargestellten Rechtslage vom Anspruch auf Familienbeihilfe und vom Einkommen des Kalenderjahres 2010, welches mit der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 dem Finanzamt zur Kenntnis gelangt war, abhängig war, zuerkannt.

Dieser Sachverhalt kann, entgegen dem Vorbringen des Bw, nicht so verstanden werden, dass der Mehrkindzuschlag erst "im Nachhinein" gewährt worden wäre.

Vielmehr wurde dem Bw, so wie es in § 9a Abs. 1 FLAG 1967 iVm § 9b FLAG vorgesehen ist, der Mehrkindzuschlag für das Jahr der Antragstellung, nämlich 2011, auf Grund der Verhältnisse des Jahres 2010 zuerkannt.

Die Durchführung der Berechnung des Mehrkindzuschlages des Finanzamtes mit Bescheid vom erfolgte somit zu Recht in der ausgewiesenen Höhe und es war der Berufung daher kein Erfolg beschieden und dementsprechend spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

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