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Parteiantrag auf Gesetzesprüfung auch für voll obsiegende Partei (ohne Erhebung eines Rechtsmittels)
iFamZ 2016/118
Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG; § 62a VfGG
Die in § 62a VfGG normierte Beschränkung der Antragsbefugnis für einen Parteiantrag auf Gesetzesprüfung auf die ein Rechtsmittel ergreifende Partei des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht ist verfassungswidrig.
Im Anlassverfahren begehrte der Kläger Ersatz nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz (StEG) 2005. Das LG sprach dem Kläger die begehrte Summe (50 Euro pro Tag) zu, die beklagte Partei (Republik Österreich) erhob Berufung. Innerhalb der vierwöchigen Berufungsfrist langte beim VfGH ein Parteiantrag des Klägers ein, der sich nach „der Gesetzeslage (...) durch das Urteil des LG Krems nicht“, wohl aber durch die verfassungswidrige Bestimmung des § 5 Abs 2 Satz 2 StEG 2005 für beschwert erachtet. „Wäre das Budget[begleit]gesetz 2011 nicht in Kraft getreten, wäre es bei der alten Rechtslage geblieben und hätte das LG Krems wohl eine Entschädigung in Höhe von 100 Euro bis 120 Euro pro Tag des Freiheitsentzuges zugesprochen.“
S. 204 Der VfGH hob folgende – in der Darstellung kursiv durchgestrichene – Teile des § 62a VfGG auf:
§ 62a. (1) Eine Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache...