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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 02.09.2013, RV/2008-W/13

Über den Mehrkindzuschlag wird mit einem gesonderten, vom Einkommensteuerbescheid unabhängigen Bescheid abgespro­chen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) machte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2012 für seine drei mj. Kinder, für die seine Ehegattin Familienbeihilfe bezieht, den Mehrkindzuschlag geltend.

Das Finanzamt erließ am den Einkommensteuerbescheid 2012.

Der Bw. erhob mit Schreiben vom gegen den Einkommensteuerbescheid Berufung und beantragte erstmalig den Alleinverdienerabsetzbetrag und den Kinderfreibetrag für seine drei Kinder.

Das Finanzamt änderte daraufhin mit Berufungsvorentscheidung den Einkommensteuerbescheid 2012 insofern ab, als es den Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von € 889 und die Kinderfreibeträge für die drei Kinder in Höhe von insgesamt € 660 gewährte. Über den Antrag auf Gewährung des Mehrkindzuschlages hat es laut Aktenlage nicht abgesprochen.

Der Bw. stellte im elektronischen Weg einen Vorlageantrag und führte begründend aus, dass der Mehrkindzuschlag für seine drei Kinder nicht anerkannt worden sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 9 FLAG 1967 haben Personen zusätzlich zur Familienbeihilfe unter den Voraussetzungen der §§ 9a bis 9d FLAG 1967 Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag. Der Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird. Ab beträgt der Mehrkindzuschlag € 20,00 monatlich für das dritte und jedes weitere Kind.

Der Anspruch auf Mehrkindzuschlag ist nach § 9a Abs. 1 FLAG 1967 abhängig vom Anspruch auf Familienbeihilfe und vom Einkommen des Kalenderjahres, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag auf Gewährung des Mehrkindzuschlages gestellt wird. Dabei darf das Einkommen des anspruchsberechtigten Elternteiles und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten einen Betrag von € 55.000,00 nicht übersteigen.

§ 9b FLAG 1967 normiert:

Der Mehrkindzuschlag ist für jedes Kalenderjahr gesondert bei dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt zu beantragen; er wird höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. Die Auszahlung erfolgt im Wege der Veranlagung.

Grundsätzlich erfolgt die Beantragung auf dem Formular für die Einkommensteuer- bzw. Arbeitnehmerveranlagung (Formular E1 oder L1). Über den Mehrkindzuschlag wird in jedem Fall mit einem gesonderten, vom Einkommensteuerbescheid unabhängigen Bescheid abgesprochen, der - sollte dem Begehren nicht (vollständig) stattgegeben werden - auch gesondert rechtsmittelfähig ist.

Daraus folgt, dass die Zuerkennung des Mehrkindzuschlages nicht im Rahmen des Einkommensteuerbescheides erfolgt, sondern mit davon abgesondertem eigenständigem Bescheid. Somit spricht der vom Finanzamt erlassene Einkommensteuerbescheid zu Recht nicht über den Mehrkindzuschlag ab.

Hingewiesen sei darauf, dass bereits der Gattin des Bw. der Mehrkindzuschlag für die drei gemeinsamen Kinder mit Bescheid über den Mehrkindzuschlag vom auf Grund ihres Antrages vom zugesprochen wurde, wobei hinzuzufügen ist, dass der Mehrkindzuschlag nur einmal zusteht (sh. § 9c iVm § 10 Abs. 4 FLAG 1967).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§§ 9a bis 9d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at