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Kürzung des Vermächtnisses bei Vorhandensein von Pflichtteilsberechtigten
iFamZ 2016/113
Hat der Erblasser einem Pflichtteilsberechtigten in seinem letzten Willen so viel hinterlassen, als diesem nach dem Gesetz hinterlassen werden muss, dann gründet sich der Anspruch nicht auf das Gesetz, sondern auf den letzten Willen. Für diesen Fall aber schaltet das Gesetz die Beitragspflicht der Vermächtnis-nehmer aus.
Der Erblasser verfügte in seinem Testament vom ua Folgendes:
„Meinen Sohn (…) und meinen Adoptivsohn (…) beschränke ich auf den gesetzlichen Pflichtteil und ordne an, dass sie sich darauf alle etwaigen Vorausempfänge anrechnen lassen müssen.“
Der Klägerin, seiner Enkelin, setzte er in diesem Testament ein Legat, nämlich eine bestimmt bezeichnete Liegenschaft, auf der sich ein Haus mit etlichen Wohnungen, an denen Wohnungseigentum begründet ist, aus.
Die Klägerin begehrt von der beklagten Verlassenschaft, die vom testamentarisch eingesetzten Alleinerben vertreten wird, die Herausgabe sämtlicher an dieser Liegenschaft bestehender Anteile, an denen das Wohnungseigentum begründet ist, und die Einwilligung der Verlassenschaft in die grundbücherliche Einverleibung des Eigentums an diesen Anteilen für die Klägerin.
Die beklagte Partei wendet ein, e...