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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 03.02.2009, ZRV/0208-Z1W/07

Nacherhebung einer Zollschuld


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Miterledigte GZ:
ZRV/0219-Z1W/07
ZRV/0220-Z1W/07
ZRV/0223-Z1W/07
ZRV/0224-Z1W/07
ZRV/0227-Z1W/07
ZRV/0228-Z1W/07
ZRV/0231-Z1W/07
ZRV/0232-Z1W/07
ZRV/0235-Z1W/07
ZRV/0236-Z1W/07
ZRV/0239-Z1W/07
ZRV/0210-Z1W/07
ZRV/0212-Z1W/07
ZRV/0214-Z1W/07
ZRV/0216-Z1W/07

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerden der X-GmbH, XY1 (vormals: XY), vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Alice Hoch, 2361 Laxenburg, Schlossplatz 12, vom gegen die Berufungsvorentscheidungen des Zollamtes Wien vom , GZlen 100000/44687/2006-1, 100000/44688/2006-1, 100000/44659/2006-1, 100000/44751/2006-1, 100000/44750/2006-1, 100000/44696/2006-1, 100000/44749/2006-1, 100000/44748/2006-1, 100000/44697/2006-1, 100000/44747/2006-1, 100000/44698/2006-1, 100000/44746/2006-1, 100000/44699/2006-1, 100000/44745/2006-1, 100000/44695/2006-1, 100000/44744/2006-1, 100000/44703/2006-1, 100000/44743/2006-1, 100000/44700/2006-1, 100000/44742/2006-1, 100000/44704/2006-1, 100000/44741/2006-1, 100000/44689/2006-1, 100000/44740/2006-1, betreffend Eingangsabgaben und Nebengebühren, entschieden:

I. Die Abgabenerhöhungen werden neu festgesetzt (siehe Beilagen 1 bis 25; diese Beilagen sind Bestandteile des Spruches der Berufungsentscheidung).

II. Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheiden vom , GZlen 100000/44687/2006, 100000/44688/2006, 100000/44659/2006, 100000/44751/2006, 100000/44750/2006, 100000/44696/2006, 100000/44749/2006, 100000/44748/2006, 100000/44697/2006, 100000/44747/2006, 100000/44698/2006, 100000/44746/2006, 100000/44699/2006, 100000/44745/2006, 100000/44695/2006, 100000/44744/2006, 100000/44703/2006, 100000/44743/2006, 100000/44700/2006, 100000/44742/2006, 100000/44704/2006, 100000/44741/2006, 100000/44689/2006, 100000/44740/2006, erhob das Zollamt Wien den von der Beschwerdeführerin (Bf.) gemäß Art. 201 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Zollkodex (ZK) geschuldeten Zoll und die Abgabenerhöhung (§ 108 Abs. 1 ZollR-DG) gemäß Art. 220 Abs. 1 ZK nach; es seien formell unrichtige Präferenznachweise berücksichtigt und deshalb Eingangsabgaben in Höhe von € 0,00 festgesetzt worden. Eine nachträgliche Überprüfung der Präferenznachweise habe ergeben, dass es sich um Stempelfälschungen handle. Weiters sei jeweils kein durchgehendes Frachtpapier als Nachweis der Direktbeförderung vorgelegt worden.

Dagegen richten sich die Berufungen vom , in denen im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Die Bf. habe nicht vorschriftswidrig gehandelt. Es sei in keinster Weise eine Pflichtverletzung der Bf. gegeben, ebenso wenig die Ursächlichkeit und das Verschulden am Ausfall. Dies betreffe auch den Rechtswidrigkeitszusammenhang.

Mit Berufungsvorentscheidungen vom wies das Zollamt Wien die Berufungen als unbegründet ab.

Dagegen richten sich die Beschwerden vom , in denen im Wesentlichen wie in den Berufungen vorgebracht wurde.

Mit Schreiben vom an den Unabhängigen Finanzsenat schränkte die Bf. im "im Hinblick auf die Ausführungen des VwGH" () die beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Beschwerden "auf das Punktum der Frage der richtigen Berechnung der Abgabenerhöhung" ein.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Hinsichtlich der zollschuldrechtlichen Würdigung verweist der Senat auf die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ ZRV/0111-Z1W/07. Der Verwaltungsgerichtshof hat die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen (). Die Bf. hat im Übrigen die Beschwerden auf das im og. Schreiben vom genannte Punktum eingeschränkt.

Entsteht außer den Fällen des Abs. 2 eine Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK, oder ist eine Zollschuld gemäß Artikel 220 ZK nachzuerheben, dann ist eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß Art. 220 ZK zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, an Säumniszinsen angefallen wäre. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Zollbehörde selbst ein überwiegendes Verschulden an der Entstehung der Zollschuld oder an der Nacherhebung oder am entstandenen Nebenanspruch trifft. § 80 Abs. 1 ist sinngemäß anwendbar. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben nach § 105 bleibt unberührt (§ 108 Abs. 1 ZollR-DG idF BGBl. I Nr. 180/2004).

Ist der Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden, sind Säumniszinsen zu erheben, wenn die Säumnis mehr als fünf Tage beträgt (§ 80 Abs. 1 ZollR-DG).

Als Jahreszinssatz ist ein um zwei Prozent über dem Kreditzinssatz nach § 78 Abs. 2 liegender Zinssatz heranzuziehen. Die Säumniszinsen werden je Säumniszeitraum berechnet und fallen für einen gesamten Säumniszeitraum an, auch wenn die Säumnis nicht im ganzen Säumniszeitraum bestanden hat. Ein Säumniszeitraum reicht vom 15. eines Kalendermonats bis zum 14. des folgenden Kalendermonats. Für jeden Säumniszeitraum ist der zwölfte Teil jenes Jahreszinssatzes heranzuziehen, welcher am Beginn des betreffenden Säumniszeitraumes gegolten hat (§ 80 Abs. 2 ZollR-DG).

Der Zollschuldentstehungszeitpunkt ist jeweils der Spalte 2 der Beilage 1 zu entnehmen. Mit Schreiben vom antwortete die Bf. auf den Vorhalt des Zollamtes Wien vom betreffend die nachträgliche Prüfung von 113 Anmeldungen im Zuge einer EDV-Fallfahndung. Die buchmäßigen Erfassungen erfolgten am 19. bzw. . Die Bf. hat beim Zollamt Wien ein Zahlungsaufschubkonto gemäß Art. 226 ZK. Das Zollamt Wien hat in die Berechnung der Abgabenerhöhungen auch Säumniszeiträume vor der Fälligkeit der ursprünglichen Zollschuld einbezogen.

Die buchmäßigen Erfassungen erfolgten umgehend nach Abschluss der erforderlichen Ermittlungen und nach Einlangen des og. Antwortschreibens der Bf. und somit innerhalb der in Art. 219 Abs. 1 lit. b ZK normierten Frist von 14 Tagen; die rechtliche Würdigung, Abgabenberechnung, Bescheiderstellung und Vorschreibung bei einem komplexen Sachverhalt mit insgesamt 113 getrennt zu betrachtenden Einfuhrvorgängen sind als besondere Umstände im Sinne der vorgenannten Bestimmung zu werten.

Der Zahlungsaufschub endet im Sinn des Artikels 227 Abs. 3 Buchstabe b ZK am 15. Tag (§ 77 Abs. 3 ZollR-DG).

Aufgrund der bereits erwähnten Einbeziehung der vor den Fälligkeitszeitpunkten liegenden Säumniszeiträume sind die Abgabenerhöhungen neu zu berechnen (vgl. die diesbezüglichen Beispiele in der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ ZRV/0064-Z1W/07). Es sind nur die Säumniszeiträume zwischen dem jeweiligen Fälligkeitsdatum (Spalte 4 der Beilage 1) und dem Tag der jeweiligen buchmäßigen Erfassung (Spalte 5 der Beilage 1) maßgebend. Dort, wo das Zollamt Wien für die Berechnung lediglich Säumniszeiträume bis einschließlich herangezogen hat, ist auch bei der Neuberechnung jeweils der Säumniszeitraum vom bis zum nicht heranzuziehen. Die erstmalige Festsetzung einer Abgabenerhöhung für einen neuen Säumniszeitraum durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist nämlich nicht zulässig. Die diesbezüglichen Bescheide sind in der Zeile 1, 2, 6, 9, 11, 13, 15, 17, 19, 21 und 23 der Beilage 1 angeführt. Als Datum der buchmäßigen Erfassung scheint dort jeweils der (Datum der Erstellung des Berechnungsblattes) auf.

Aufgrund dieser Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Beilagen:

Beilage 1 : Tabelle (24 Fälle)

Beilagen 2 bis 25 : Neuberechnungen

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 220 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 227 Abs. 3 Buchstabe b ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 77 Abs. 3 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 80 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 80 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Schlagworte
Nacherhebung
Zollschuld

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at