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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 28.06.2011, RV/0284-F/09

Festsetzung einer richtig bekannt gegebenen Selbstberechnungsabgabe

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0284-F/09-RS1
Wird eine Selbstbemessungsabgabe richtig bekannt gegeben und gleichzeitig unter Geltendmachung gemeinschaftsrechtlicher Bedenken die Erlassung eines rechtsmittelfähigen Bescheides beantragt, sollte das Finanzamt die gemeinschaftsrechtlichen Bedenken nicht teilen, dann fehlen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Festsetzungsbescheides.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch WT. 13, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom betreffend Festsetzung der Kammerumlage 1 (§ 122 Abs. 1 Wirtschaftskammergesetz) für 1-3/2009 entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom gab die Berufungswerberin, nachfolgend Bw abgekürzt, die Kammerumlage 1 für das erste Quartal 2009 sowie deren Bemessungsgrundlage in der korrekten Höhe dem Finanzamt bekannt. Gleichzeitig teilte sie mit, die Erhebung der bekannt gegebenen Abgabe verstoße gegen Gemeinschaftsrecht, weshalb die Erlassung eines rechtsmittelfähigen Bescheides begehrt werde, sollte das Finanzamt die gemeinschaftsrechtlichen Bedenken nicht teilen.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Kammerumlage 1 in der von der Bw bekannt gegebenen Höhe fest.

Dagegen erhob die Bw Berufung, die sie mit ausführlichen materiellrechtlichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung des EuGH begründete.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 201 Abs. 1 BAO lautet: "Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist."

Nach dem klaren Gesetzeswortlaut setzt die Festsetzung einer Selbstbemessungsabgabe voraus, dass sich entweder die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist oder dass der Abgabepflichtige, obwohl er hiezu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt (vgl. Ritz, BAO3, § 201 Tz7). Keine der beiden Voraussetzungen liegt gegenständlich vor. Deshalb hätte das Finanzamt den angefochtenen Festsetzungsbescheid gar nicht erlassen dürfen (siehe auch ; ÖStZ 1997, 82, Fall 1.4), weshalb er ersatzlos aufzubeben war. Statt dessen hätte das Finanzamt den Antrag der Bw durch Erlassung eines Feststellungsbescheides bzw eines auf § 92 BAO fußenden Bescheides erledigen müssen.

Der Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass die gemeinschaftsrechtlichen Bedenken der Bw vom VwGH in einem jüngst ergangenen Erkenntnis () nicht geteilt wurden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2011/04
StExp 2011/285

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
PAAAD-28146