Pfändung von Geldforderungen trotz Restschuldbefreiung im Privatkonkurs und Zessionseinwand (Exszindierungsklage)
Rechtssätze
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RV/4064-W/09-RS1 | Bei Exekution in eine Forderung, die schon vor der Pfändung an einen Dritten zediert wurde, stehen dem Zedenten keine Einwendungen zu, da lediglich der Zessionar Widerspruch mittels Exszindierungsklage erheben kann. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Johannesgasse 16, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Pfändung einer Geldforderung (§ 65 AbgEO) entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom wurde der Berufungswerber (Bw.) gemäß § 9 Abs. 1 BAO i.V.m. § 80 BAO als Geschäftsführer der L-GmbH für Abgaben in der Höhe von € 336.687,67 herangezogen.
Nach einer (erfolglosen) Mahnung vom , die Haftungssumme einzuzahlen, verfügte das Finanzamt mit Bescheid vom die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung an die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft zur Hereinbringung der in Höhe des Haftungsbetrages aushaftenden Nachforderungen. Mit weiterem Bescheid gleichen Datums ordnete das Finanzamt die Zusammenrechnung der beschränkt pfändbaren Geldforderungen des Bw. mit denen anderer Drittschuldner an, sodass nur die Steigerungsbeträge nach § 291a Abs. 3 EO zu berücksichtigen wären.
Mit Schreiben vom wandte der Bw. ein, dass trotz der Kenntnis über seine Insolvenz gesetzwidrig in seine Pension eingegriffen worden wäre. Darüber hinaus wäre er durch den Betrug leitender Österreicher in seiner Firma, die auch verurteilt worden wären, in die Insolvenz geraten. Außerdem hätte er bereits damals seiner jetzigen Frau die zu erwartende Pension notariell abgetreten. Um nicht rechtliche Maßnahmen ergreifen zu müssen, verlange er eine Aussetzung der Pfändung.
Mit formlosem Schreiben vom teilte das Finanzamt dem Bw. mit, dass keine Aussetzung der Pensionspfändung durchgeführt werden könne und alle weiteren Schritte mit dem Drittschuldner abzuklären wären.
Am übermittelte die Drittschuldnerin dem Finanzamt einen undatierten Einspruch des Bw. gegen den Pfändungsbescheid. Darin wurde vorgebracht, dass er am Privatinsolvenz angemeldet hätte, da Mitarbeiter sein Unternehmen ruiniert hätten. Gemäß Beschluss des Amtsgerichtes Berlin hätte das Finanzamt in Wien die Möglichkeit gehabt, seine angeblichen Forderungen rechtzeitig anzumelden, was aber verabsäumt worden wäre. Infolge der Restschuldbefreiung (Beschluss des Amtsgerichtes Charlottenburg vom ) könnten nachträgliche Forderungen nicht mehr angemeldet und vollstreckt werden. Er verlange daher die volle Auszahlung seiner Pension.
Mit weiterem formlosen Schreiben vom teilte das Finanzamt dem Bw. mit, dass der Haftungsbescheid erst am ausgestellt worden wäre, weshalb keine Möglichkeit bestanden hätte, diese Abgabenschuldigkeiten beim Privatkonkurs des Bw. im Jahre 2003 anzumelden. Eine Einstellung der Pensionspfändung wäre daher nicht möglich.
Daraufhin gab der Bw. dem Finanzamt mit Schreiben vom bekannt, dass er sowohl den Insolvenzverwalter über die Angelegenheit informiert als auch Rechtsanwälte mit der Verfolgung beauftragt hätte, da das Verhalten der Behörde einer Rechtsbeugung gleiche.
Mit Schreiben vom brachte der Bw. Einwendungen gemäß §§ 12 ff. AbgEO gegen den Anspruch, die Durchführung der Vollstreckung sowie gegen den Bescheid über die Zusammenrechnung beschränkt pfändbarer Geldforderungen vor. Dazu wurde ausgeführt, dass die gepfändeten Pensionsforderungen seitens des Bw. an seine Ehegattin am (notarielle Beglaubigung am ) abgetreten worden wären.
Am wäre über das Vermögen des Bw. das Privatinsolvenzverfahren eröffnet worden. Mit Beschluss vom des Amtsgerichtes Charlottenburg wäre nach rechtskräftiger Ankündigung der Restschuldbefreiung und Abhaltung des Schlusstermines das Insolvenzverfahren aufgehoben worden. Gemäß Verordnung 1346/2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO) wäre eine allfällige Forderung des Finanzamtes in die Restschuldbefreiung gefallen. Der den Vollstreckungsbescheiden vom zu Grunde liegende Anspruch wäre daher gemäß EuInsVO vom Beschluss des Amtsgerichtes Charlottenburg umfasst und bestehe somit nicht mehr, weshalb die Durchführung der Vollstreckung nicht zulässig und rechtswidrig erfolgt wäre.
Mit Widerspruch des Bw. vom an die Sozialversicherungsanstalt, der gemäß Auskunft der SVA mit Brief vom an das Finanzamt weitergeleitet worden wäre, hätte der Bw. die Behörde über die Restschuldbefreiung informiert und rechtzeitig Einspruch erhoben.
Da die Geltendmachung der Haftung eine Einhebungsmaßnahme wäre, wäre sie daher nur innerhalb der Einhebungsverjährung nach § 238 BAO zulässig, wonach das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden wäre, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe, verjähre. Da es sich bei den vollstreckten Abgabenverbindlichkeiten um Lohn- und Umsatzsteuer aus den Jahren 1997 und 1998 handeln könnte, wäre die absolute Verjährung gemäß § 209 BAO somit längstens am eingetreten. Nach Information seitens der Sozialversicherungsanstalt wären die Vollstreckungsmaßnahmen auf Grund eines rechtskräftigen Haftungsbescheides vom und daher rechtswidrig durchgeführt worden.
Die Abgabenbehörde hätte die Verjährung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten gehabt (). Zudem sehe § 224 Abs. 3 BAO vor, dass die Erlassung eines Haftungsbescheides nach Eintritt der Verjährung zur Festsetzung der Abgabe (im gegenständlichen Fall am ) nicht mehr zulässig wäre (Bedachtnahme auf die Bemessungsverjährung im Einhebungsrecht, vgl. AÖF 1995/213). Entgegen dieser Bestimmung hätte die Abgabenbehörde am den Haftungsbescheid erlassen.
Mit weiterem Schreiben vom brachte der Bw. vor, dass das Finanzamt Wilmersdorf in Berlin widerrechtlich um Rechtshilfe ersucht worden wäre. Für Zinsen, Kosten des Schriftwechsels und für anwaltlichen Beistand verrechne er dem Finanzamt € 1.200,00, die er nötigenfalls auch einklagen würde. Dazu legte er ein an das Finanzamt Wilmersdorf gerichtetes Schreiben vor, in dem auf § 294 Abs. 1 InsO verwiesen werde, wonach Zwangsvollstreckungen einzelner Insolvenzgläubiger (bei der dem Ersuchen zu Grunde liegenden Forderung handle es sich um eine Insolvenzforderung) in das Vermögen des Schuldners bis zum Ablauf der Wohlverhaltensphase im Jahr 2010 nicht zulässig wären.
Das Finanzamt wies die als Berufungen gewerteten Schreiben des Bw. vom (eingelangt) und mit Bescheid vom als verspätet zurück, da die Berufungsfrist bereits am abgelaufen wäre.
Dagegen erhob der Bw. am rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und führte aus, dass die Behörde übersehe, dass es sich bei dem Schreiben vom nicht um eine Berufung gehandelt hätte, sondern Einwendungen gemäß § 12 ff. AbgEO vorgebracht worden wären, die an keine Frist gebunden wären. Außerdem werde im angefochtenen Bescheid auf § 276 BAO verwiesen, der auf Zurückweisungen keine Anwendung finde, weshalb es dem Bescheid an einer nachvollziehbaren Begründung mangle.
Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt der Berufung (teilweise) statt und hob den Zurückweisungsbescheid hinsichtlich des Schreibens vom auf. Betreffend den an die Sozialversicherungsanstalt gerichteten Einspruch gegen den Pfändungsbescheid vom , der verspätet eingebracht worden wäre, bleibe die Zurückweisung aufrecht.
Mit weiterem Bescheid vom wies das Finanzamt die Einwendungen nach §§ 12 ff. AbgEO ab und führte begründend aus, dass im Zuge des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens nur insoweit Einwendungen erhoben werden könnten, als diese auf den den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen würden, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zu Grunde liegenden Exekutionstitels eingetreten wären.
Am wäre die Forderungspfändung mit Bescheid eingeleitet worden. Mit Anbringen vom , das als Berufung gewertet worden wäre, aber keinen "Antrag auf aufschiebende Wirkung" gemäß § 212a BAO (gemeint wohl: Antrag auf Aussetzung der Einhebung) enthalten hätte, der erst in der "Berufung" (gemeint wohl: im Antrag) vom eingebracht worden wäre, wäre der Haftungsbescheid vom zurückgesendet worden. Die Restschuldbefreiung des Amtsgerichtes Charlottenburg wäre ebenso bereits vor dem Pfändungsbescheid beschlossen worden. Da somit beide "auf den Anspruch erhebende" (gemeint wohl: den Anspruch aufhebende) Tatsachen bereits vor Ausstellung des Pfändungsbescheides eingetreten wären, wäre der Einwand abzuweisen gewesen.
Ferner werde zu den Verjährungseinwendungen Stellung genommen, obwohl diese nicht zum Verfahren nach § 12 AbgEO gehören würden, sondern nach § 216 BAO abzuklären wären. Die Einhebungsverjährung des Abgabenanspruches nach § 238 BAO trete nur ein, wenn gemäß § 238 Abs. 2 AbgEO keine nach außen hin erkennbaren Amtshandlungen unternommen worden wären. Eine Unterbrechung stelle auch die Bestimmung des § 9 Abs. 1 KO dar. Die Verjährung wäre nicht eingetreten, weil in den Jahren 1999 und 2000 Zahlungsaufforderungen an den Masseverwalter ergangen wären. Außerdem wäre am ein Schreiben an den Bw. versendet worden, dessen Zustellung im Jahr 2008 erfolglos wiederholt worden wäre.
Dagegen brachte der Bw. am rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung ein, wiederholte die Einwendungen vom und führte ergänzend aus, dass im angefochtenen Bescheid über das gemäß §§ 286 ff. InsO laufende Restschuldbefreiungsverfahren und die damit verbundene Wohlverhaltensphase, in der Exekutionen welcher Art auch immer auf Grund der Abtretung sämtlicher pfändbarer Forderungen an den Treuhänder untersagt wären, nicht abgesprochen worden wäre. Der auf Grund der deutschen Insolvenzordnung eingetretene Exekutionsstopp gelte gemäß EuInsVO auch für Forderungen im Inland. Die deutschen Exekutionsbestimmungen wären auf Grund der direkt anzuwendenden EuInsVO daher auch seitens der Behörde zu berücksichtigen und anzuwenden. Sofern die Behörde nicht davon ausgehe, dass der Anspruch nicht bereits erloschen wäre, hätte sie jedoch zumindest auf Grund der deutschen Bestimmungen über die Wohlverhaltensphase mit der Exekution innezuhalten gehabt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.
Entgegen der Ansicht des Bw. ist die Bestimmung des § 209 BAO über die absolute Verjährung des Rechtes auf Festsetzung einer Abgabe für die Zulässigkeit der Erlassung eines Pfändungsbescheides nicht anzuwenden, da es sich dabei um eine Einhebungsmaßnahme handelt, für die ausschließlich die Bestimmungen der Einhebungsverjährung nach § 238 BAO zu berücksichtigen sind. Dies kann auch nicht aus § 238 Abs. 1 BAO geschlossen werden, da mit dem Passus "keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe" lediglich zum Ausdruck gebracht wird, dass im Falle wesentlich späterer Abgabenfestsetzung einer bereits davor fällig gewesenen Abgabe (wie zB die Umsatzsteuer und die Lohnsteuer) die Einhebungsverjährung, obwohl die Frist des § 238 Abs. 1 BAO unter Umständen bereits abgelaufen wäre, nicht früher eintreten kann als die Verjährung des Rechtes auf Festsetzung der Abgabe.
Die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anlässlich der Erlassung eines Haftungsbescheides ist gemäß § 224 Abs. 3 BAO nach Eintritt der Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe nicht zulässig.
Auch kann aus § 224 Abs. 3 BAO nicht abgeleitet werden, dass die Bestimmungen der absoluten Festsetzungsverjährung in jedem Fall auf die Geltendmachung der Haftung anzuwenden wären, da dies nur auf den - hier nicht gegebenen - Fall zutrifft, dass eine bescheidmäßig festzusetzende Abgabe noch nicht festgesetzt und daher erst mit dem Haftungsbescheid erstmals geltend gemacht wurde. Im gegenständlichen Fall handelt es sich aber bei den haftungsverfangenen Abgaben (Umsatz- und Lohnsteuer) um von der Gesellschaft gemeldete Selbstbemessungsabgaben. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird jedoch durch die Selbstbemessung die Rechtswirkung der Abgabenfestsetzung geschaffen (), wodurch der Abgabenanspruch daher bereits vor der Haftungsinanspruchnahme geltend gemacht wurde und sohin nicht mehr der Festsetzungsverjährung unterliegt.
Gemäß § 238 Abs. 2 BAO wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Bescheides gemäß §§ 201 und 202 leg.cit. unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Durch die Anmeldung einer Forderung im Ausgleichsverfahren wird ihre Verjährung gemäß § 9 Abs. 1 AO während der Dauer des Verfahrens und, wenn dieses aufgehoben wird, bis zum Ablauf der im Ausgleich für die letzte Zahlung bestimmten Frist unterbrochen.
Durch die Anmeldung im Konkurs wird die Verjährung der angemeldeten Forderung gemäß § 9 Abs. 1 KO unterbrochen. Die Verjährung der Forderung gegen den Gemeinschuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Konkurses rechtskräftig geworden ist.
Da das Ausgleichsverfahren über das Vermögen der L-GmbH am eröffnet und der (am eröffnete) Anschlusskonkurs erst am aufgehoben wurde, konnte zufolge der gemäß § 9 Abs. 1 AO und KO eingetretenen Unterbrechung der Einhebungsverjährung diese für die in den Jahren 1997 und 1998 fälligen Ausgleichs- bzw. Konkursforderungen noch nicht eingetreten sein, zumal der Vorhalt vom und der Haftungsbescheid vom Unterbrechungshandlungen nach § 238 Abs. 2 BAO darstellten, die die Einhebungsverjährung wiederum unterbrachen, weshalb die Fünfjahresfrist des § 238 Abs. 1 BAO neu zu laufen begann.
Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, sind gemäß § 226 BAO in dem von der Behörde festgesetzten bzw. vom Abgabepflichtigen bekannt gegebenen Ausmaß vollstreckbar.
Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hiebei gemäß Abs. 2 mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Pfändung ist gemäß Abs. 3 mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen. Gemäß Abs. 4 kann der Drittschuldner das Zahlungsverbot anfechten oder beim Finanzamt die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend machen.
Zwar ist gemäß § 77 Abs. 1 Z 1 AbgEO ein Rechtsmittel gegen Bescheide, welche dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte Pfand untersagen, unstatthaft, doch ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Rechtsmittel, soweit damit die gegen den Drittschuldner gemäß § 65 AbgEO erlassenen Bescheide bekämpft werden, zulässig ().
Dem gegenständlichen Pfändungsbescheid liegt ein Rückstandsausweis vom zu Grunde, der vollstreckbare Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von € 336.687,67 ausweist.
Wenn der Abgabenschuldner bestreitet, dass die Vollstreckbarkeit eingetreten ist, so hat er gemäß § 13 Abs. 1 AbgEO seine diesbezüglichen Einwendungen beim Finanzamt geltend zu machen. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4 AbgEO finden sinngemäß Anwendung.
Gemäß § 12 Abs. 3 AbgEO müssen alle Einwendungen, die der Abgabenschuldner zur Zeit der Antragstellung vorzubringen imstande war, bei sonstigem Ausschluss gleichzeitig geltend gemacht werden. Wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist gemäß Abs. 4 die Vollstreckung einzustellen.
Im gegenständlichen Fall wird bestritten, dass die betriebene Abgabenforderung vollstreckbar wäre, da der Haftungsbescheid zufolge der deutschen Restschuldbefreiung nicht wirksam ergangen wäre.
Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, werden gemäß § 7 Abs. 1 BAO durch Geltendmachung dieser Haftung § 224 Abs. 1 BAO zu Gesamtschuldnern.
Gemäß § 224 Abs. 1 BAO werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht.
Dem Einwand des Bw., dass das über sein Vermögen in Deutschland am eröffnete Privatinsolvenzverfahren mit Ankündigung der Restschuldbefreiung am beendet worden wäre, weshalb der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Abgabenanspruch nicht mehr bestehe, ist zu entgegnen, dass die Haftungsinanspruchnahme, die nach § 7 Abs. 1 BAO iVm § 224 Abs. 1 BAO erst durch die Erlassung des Haftungsbescheides dem davor nur potenziell Haftungspflichtigen gegenüber konstitutiv die Entstehung der Haftungsschuld begründet, erst am , daher lange nach Abschluss des (deutschen) Insolvenzverfahrens erfolgt ist. Eine Anmeldung im Privatkonkurs konnte daher mangels bestehender Abgabenschuld nicht erfolgen, weshalb auch evident ist, dass die Haftungsschuld zu keinem Zeitpunkt eine Insolvenzforderung und daher auch nicht von der Restschuldbefreiung umfasst sein konnte.
Da das inländische über das Vermögen der Primärschuldnerin anhängige Insolvenzverfahren vom bis andauerte, war mangels Feststehens der Uneinbringlichkeit eine Geltendmachung der Haftung vor der Eröffnung des deutschen Privatinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Bw. nicht möglich, weshalb auch im Rahmen des Ermessens nicht anders zu entscheiden war.
Da der Haftungsbescheid am zugestellt und daher gemäß § 97 Abs. 1 BAO wirksam wurde, trat auch gemäß § 226 BAO mit Ablauf des die Vollstreckbarkeit ein, die die Abgabenbehörde mangels erfolgter Zahlungen des Bw. zur Vornahme von Exekutionsmaßnahmen, diesfalls der Pfändung von Geldforderungen, ermächtigte.
Zum Einwand des Bw., dass die gepfändeten Pensionsansprüche bereits am an seine Ehegattin abgetreten worden wären, ist Folgendes festzustellen:
Die Abtretungserklärung lautet auszugsweise:
"... Außerdem übertrage ich zur Tilgung der von meiner Frau geleisteten Darlehen für mich meine Ansprüche auf Pension gegenüber der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft (Österreich), sofern diese geleistet und gezahlt werden."
Allerdings lässt sich daraus für den Bw. nichts gewinnen, weil bei Exekution in eine Forderung, die schon vor der Pfändung an einen Dritten zediert wurde, dem Zedenten (im gegenständlichen Fall dem Bw.) keine Einwendungen zustehen, da lediglich der Zessionar (diesfalls seine Ehegattin) Exszindierung begehren kann ( 3 Ob 31, 32/81).
Gegen die Exekution kann gemäß § 37 Abs. 1 Exekutionsordnung auch von einer dritten Person Widerspruch erhoben werden, wenn dieselbe an einem durch die Exekution betroffenen Gegegenstand, an einem Teil eines solchen oder an einzelnen Gegenständen des Zubehörs einer in Exekution gezogenen Liegenschaft ein Recht behauptet, welches die Vornahme der Exekution unzulässig machen würde.
Ein solcher Widerspruch ist gemäß § 37 Abs. 2 EO mittels Klage geltend zu machen; die Klage kann zugleich gegen den betreibenden Gläubiger und gegen den Verpflichteten gerichtet werden, welche in diesem Fall als Streitgenossen zu behandeln sind.
Nach der herrschenden Lehre (Feil, Exekutionsordnung, § 37, Rz 22) ist § 37 EO auch anwendbar bei Exekutionen in Forderungen, wonach gegen eine Forderungsexekution Widerspruch erhoben werden kann, wenn die der Exekution unterzogene Forderung nicht dem Verpflichteten, sondern von vorn herein einem Dritten zusteht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 238 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 224 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 226 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 13 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 12 Abs. 3 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 7 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 37 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 |
Zitiert/besprochen in | UFS Newsletter 2010/01 AFS 2010, 148 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
KAAAD-28097