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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 28.08.2013, RV/0628-G/11

Angabe der UID-Nummer des Leistungsempfängers auf der Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/0628-G/11-RS1
wie RV/0438-G/07-RS1
Eine Rechnung ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers (ab bei einem Gesamtbetrag über 10.000 Euro gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 zwingend) ist nicht als vorsteuerabzugsberechtigte Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 zu qualifizieren.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BW, vertreten durch Steuerberatung, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer 2009 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 222/2009 für den Zeitraum 1-12/2009 erfolgt mit € 3.993,85. Hinsichtlich der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom ergibt sich keine Änderung. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin ist eine GmbH mit Sitz in Deutschland, die einen rechtzeitigen elektronischen Antrag auf Vorsteuererstattung für 1-12/2009 einbrachte. Diesem Antrag wurde nur teilweise entsprochen, weil die angeforderten Originalrechnungen nicht zeitgerecht vorgelegt wurden. Dagegen wurde Berufung eingebracht und die im Bescheid angesprochenen Rechnungen 15, 32, 33, 35 wurden vorgelegt. Das Finanzamt gewährte die Vorsteuer aus den Rechnungen 15, 32, 35. Die Rechnung mit der Nummer 33 wurde als nicht den Formalerfordernissen für Rechnungen entsprechend gewertet. Gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 sei bei Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von mehr als € 10.000 die vom Finanzamt erteilte UID-Nummer des Leistungsempfängers anzuführen. Bei Fehlen dieser Angabe entspreche die Rechnung nicht dem § 11 UStG 1994 und sei vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen bzw. nicht erstattungsfähig. Die BW legte daraufhin eine ergänzte Rechnung vor. Diese enthielt nunmehr die UID-Nummer des Leistenden doppelt (aber noch immer nicht die UID-Nummer des Leistungsempfängers und auch kein Datum der Berichtigung). Das Schreiben der BW wurde als Vorlageantrag gewertet und die Berufung zur Entscheidung an den Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt. Zu der Rechnung führte die BW aus, dass die BW die Leistungen aus der Rechnung (Hotelnächtigungen) nicht in Anspruch genommen habe, sondern diese im Rahmen einer für einen Kunden durchgeführten Jubiläumsveranstaltung angefallen seien. Die BW organisiert verschiedenste Events für Firmen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 222/2009 lautet: § 1 Abs. 1: Die Erstattung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an nicht im Inland ansässige Unternehmer, das sind solche, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, ist abweichend von den §§ 20 und 21 Abs. 1 bis 5 UStG 1994 nach Maßgabe der §§ 2, 3 und 3a durchzuführen, wenn der Unternehmer im Erstattungszeitraum 1. keine Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und Art. 1 UStG 1994 oder 2. nur steuerfreie Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 oder 3. nur Umsätze, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (§ 19 Abs. 1 zweiter Unterabsatz UStG 1994), ausgeführt hat; 4. weiters, wenn der Unternehmer nur Umsätze gemäß § 3a Abs. 13 lit. b UStG 1994 ausgeführt und von der Regelung der Art. 357 bis 369 Richtlinie 2006/112/EG Gebrauch gemacht hat.

Gemäß § 12 Abs. 1 UStG 1994 kann der Unternehmer Vorsteuerbeträge abziehen, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.

§ 11 UStG 1994 in der entscheidungswesentlichen Fassung lautet (Ausstellung von Rechnungen): § 11 Abs. 1: Führt der Unternehmer Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 aus, ist er berechtigt, Rechnungen auszustellen. Führt er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, aus, ist er verpflichtet, Rechnungen auszustellen. Führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung oder Werkleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen Nichtunternehmer aus, ist er verpflichtet eine Rechnung auszustellen. Der Unternehmer hat seiner Verpflichtung zur Rechnungsausstellung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung des Umsatzes nachzukommen. Diese Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; 2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10 000 Euro übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird; 3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung; 4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (zB Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt; 5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und den anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt; 6. den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag. Weiters hat die Rechnung folgende Angaben zu enthalten: - das Ausstellungsdatum; - eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird; - soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgeltes für eine noch nicht ausgeführte steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung, so gelten die ersten drei Sätze sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, so sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne des zweiten und dritten Satzes ausgestellt worden sind. .... .... .... Abs. 2: Als Rechnung im Sinne des Abs. 1 gilt jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Hierunter fallen Quittungen, Abrechnungen, Gegenrechnungen und Frachtbriefe. Die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben können auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird. Als Rechnung gilt auch eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung, sofern der Empfänger zustimmt. Sie gilt nur unter der Voraussetzung als Rechnung, dass die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet sind. Der Bundesminister für Finan¬zen bestimmt mit Verordnung die Anforderungen, bei deren Vorliegen diese Voraussetzungen erfüllt sind. Stellt der Unternehmer Rechnungen gemäß Abs. 1 und Abs. 1a aus, so hat er eine Durchschrift oder Abschrift anzufertigen und sieben Jahre aufzubewahren; das gleiche gilt sinngemäß für Belege, auf die in einer Rechnung hingewiesen wird. Auf die Durchschriften oder Abschriften ist § 132 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung anwendbar. Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der auf elektronischem Weg übermittelten Rechnungen muss für die Dauer von sieben Jahren gewährleistet sein. Abs. 3: Für die unter Abs. 1 Z 1 und 2 geforderten Angaben ist jede Bezeichnung ausreichend, die eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift des Unternehmens sowie des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung ermöglicht. Abs. 4: Die im Abs. 1 Z 1 bis 3 geforderten Angaben können auch durch Schlüsselzahlen oder Symbole ausgedrückt werden, wenn ihre eindeutige Bestimmung aus der Rechnung oder aus anderen Unterlagen gewährleistet ist. Diese Unterlagen müssen sowohl beim Aussteller als auch beim Empfänger der Rechnung vorhanden sein, es sei denn, dass vom Rechnungs¬aus¬steller öffentlich kundgemachte Tarife zur Verrechnung kommen. Abs. 5: In einer Rechnung über Lieferungen und sonstige Leistungen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, sind die Entgelte und Steuerbeträge nach Steuersätzen zu trennen. Wird der Steuerbetrag durch Maschinen (zB Fakturierautomaten) ermittelt und durch diese in der Rechnung angegeben, so ist der Ausweis des Steuerbetrages in einer Summe zulässig, wenn für die einzelnen Posten der Rechnung der Steuersatz angegeben ist. Abs. 6: Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150 Euro nicht übersteigt, genügen neben dem Ausstellungsdatum folgende Angaben: 1. Der Name und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; 2. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung; 3. der Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt; 4. das Entgelt und der Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe und 5. der Steuersatz. Die Abs. 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.

Die berufungsgegenständliche Rechnung wurde über an die BW erbrachte Leistungen ausgestellt, die UID-Nummer der BW als Leistungsempfängerin fehlt jedoch, obwohl der Gesamtbetrag der Rechnung mehr als € 10.000 beträgt.

Durch den Hinweis auf § 11 in § 12 UStG 1994 ist eine Rechnung mit den besonderen Merkmalen des § 11 Anspruchsvoraussetzung für den Vorsteuerabzug. Die Rechnung iSd § 11 ist eine materiellrechtliche Voraussetzung des Vorsteuerabzugs, die nicht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise durch andere Beweismittel ersetzt werden kann. Die Rechnung muss grundsätzlich alle im § 11 Abs. 1 UStG 1994 angeführten Angaben enthalten. Fehlt eine Angabe, so muss der Rechnungsempfänger die Rechnung dem Aussteller zur Berichtigung zurückstellen (vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994, Band IV, § 12, Anm. 116 und 124). In der Literatur wird von einer Reihe von Autoren einhellig die Rechtsauffassung vertreten, dass die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers im Sinne der eingangs zitierten Norm einen zwingenden Bestandteil einer zum Vorsteuerabzug berechtigten Rechnung darstellt, was bei einem diesbezüglichen Mangel zum Verlust des Vorsteuerabzuges führt (vgl. Wiesinger/Zehetmayer, Zweifelsfragen zur Angabe der Empfänger-UID auf Rechnungen - Neue Formalerfordernisse ab in SWK 2006, S 415; Huber/Pichler, UID-Nr des Leistungsempfängers in taxlex-SRa 2006/97; Keppert, Die steuerlichen Neuerungen ab 2006 in SWK 2006, T 5; J. Zehetner/U. Zehetner, Achtung! Ab zusätzliches Rechnungsmerkmal: UID des Leistungsempfängers in GBU 2006/06/12; vgl. Wisiak, UFS und Vorsteuerabzug aus Rechnungen, UFSjournal 2009, 131).

Auf Rechnungen, deren Gesamtbetrag € 10.000 übersteigt, ist somit auch die UID-Nummer des Abnehmers anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland seinen Wohnsitz, Sitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und die Leistungen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. Die Bestimmung steht im Einklang mit Art 227 MwSt-SystRL (Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom ), der es Mitgliedstaaten lediglich ermöglicht, sie aber nicht verpflichtet, von Steuerpflichtigen, die in ihrem Gebiet ansässig sind und dort Leistungen erbringen, zu verlangen, die UID-Nummer des Leistungsempfängers auch in Fällen anzugeben, die nicht zum Übergang der Steuerschuld oder Erwerbsbesteuerung führen. Fehlt trotz Vorliegens der Voraussetzungen die UID-Nummer des Leistungsempfängers, liegt keine ordnungsgemäße Rechnung iSd § 11 vor (vgl. -G/07; , RV/0489-G/07) (Bürgler in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON 2.03 UStG § 11 Rz 106, Stand , rdb.at). Verfügt der Leistungsempfänger nur über eine ausländische UID-Nummer, so ist diese anzugeben (Schuchter/Kollmann in Melhardt/Tumpel, UStG, § 11 Rz 85). Der Leistungsempfänger seinerseits ist nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die Rechnung alle erforderlichen Merkmale (dh auch seine eigene UID-Nummer) aufweist. Eine Rechnungsberichtigung (zB fehlende UID-Nummer) kann nur vom Rechnungsaussteller vorgenommen werden.

Da die berufungsgegenständliche Rechnung nicht den Erfordernissen des § 11 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 entspricht, berechtigt diese die BW nicht zum Vorsteuerabzug. Die (teilweise) Abweisung des Finanzamtes erfolgte demnach zu Recht und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 11 Abs. 1 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
§ 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Schlagworte
UID-Nummer
Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistungsempfängers
Rechnungsvoraussetzung
Vorsteuerabzug
Rechnungsmerkmale
Verweise
-G/07
-G/07

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at