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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 08.10.2010, RV/0659-I/09

Antragsberechtigung nach dem Ökoprämiengesetz

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck, vertreten durch Finanzanwalt, vom betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Zuerkennung der Ökoprämie entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom hat die Bw (Berufungswerberin) einen Antrag auf Auszahlung der Ökoprämie gestellt. Begründend wurde ausgeführt, die Bw habe im Jahr 2007 ein KFZ, einen A aus B importiert. Dieses Fahrzeug sei erstmalig am , somit vor 1996 zugelassen worden. Im Zuge des Importes sei die NoVA abgeführt worden. Am habe die Bw in Österreich ein neues Auto (C) gekauft und sei das alte Auto verschrottet worden. Als der Autohändler die Ökoprämie beantragen wollte, sei ihm mitgeteilt worden, dass dies nicht möglich sei, weil das Auto der Bw nicht vor dem im Inland zum Verkehr zugelassen gewesen sei. Die Bestimmung des § 1 Ökoprämiengesetz sei europarechtswidrig. Der Begriff Inland sei als "EU-Inland" zu verstehen.

Mit Bescheid vom wurde der Antrag zurückgewiesen, weil gemäß § 5 Abs. 2 Ökoprämiengesetz nur der Überweisungsantrag eines inländischen Fahrzeughändlers als Steuererklärung gelte. Die Bw sei nicht aktivlegitimiert.

Gegen den genannten Bescheid wurde mit Eingabe vom fristgerecht Berufung erhoben und ausgeführt, dass der Fahrzeughändler dem Finanzamt lediglich die Daten mitteile. Der Antragsteller sei aber die begünstige Person. Dies ergebe sich zweifelsfrei aus den gesetzlichen Bestimmungen (§ 2 Abs. 1 Z 3, § 4 Abs. 4 Z 1 oder § 5 Abs. 1 Z 1 Ökoprämiengesetz). Antragsteller sei immer nur jene Person, die das Fahrzeug neu kaufe. Der Händler handle nur in Vertretung dieser Person. Es werde daher die Auszahlung der Ökoprämie begehrt und eine inhaltliche Überprüfung des Antrages.

Die Berufung wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

1.) Nach § 1 Abs. 1 Ökoprämiengesetz haben Anspruch auf die Begünstigung (Ökoprämie) nur Antragsteller, bei denen sowohl das Altfahrzeug als auch das Neufahrzeug ein Personenkraftwagen ist, der im Inland auf den Antragsteller zugelassen ist bzw. war. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Antragsteller eine Privatperson ist. Für Fahrzeuge, die innerhalb des letzten Jahres zum notwendigen Betriebsvermögen gehörten, besteht kein Anspruch auf Ökoprämie.

Voraussetzung für die Auszahlung ist ua., dass auf den Antragsteller an Stelle des verschrotteten Personenkraftwagens ein Neufahrzeug im Inland zugelassen wird (vgl. § 2 Abs. 1 Z 3 Ökoprämiengesetz).

2.) Wenn die im § 4 Ökoprämiengesetz angeführten Voraussetzungen (ua. die Zulassung des Altfahrzeuges auf den Antragsteller im Inland und zwar durchgehend seit mindestens einem Jahr) vorliegen, kann der Fahrzeughändler die Auszahlung der Verschrottungs-/Umweltprämie beantragen (vgl. EB zu RV 92 dB NR XXIV. GB).

3.) Der Rechtsansicht des Finanzamtes, die Bw sei nicht antragslegitimiert, kann aufgrund der angeführten gesetzlichen Bestimmungen nicht gefolgt werden.

4.) Die behauptete Unionsrechtswidrigkeit liegt nicht vor. Aufgrund einer zumindest mittelbaren beihilfenrechtlichen Relevanz für die Autohändlerbranche wurde eine Genehmigung durch die Europäische Union eingeholt.

Die Ökoprämie knüpft nicht an die Staatsbürgerschaft des Abgabepflichtigen, sondern ua. an die erstmalige Zulassung eines Personenkraftfahrzeuges zum Verkehr im Inland an. Auch österreichischen Staatsbürgen wird bei fehlender Zulassung des Personenkraftfahrzeuges im Inland vor dem die Begünstigung nicht gewährt. Eine Diskriminierung von Unionsbürgern liegt nicht vor.

5.) Der Berufung war im Streitfall dennoch Folge zu geben, weil das Finanzamt den Zurückweisungsbescheid betreffend den Antrag auf Zuerkennung der Ökoprämie zu Unrecht erlassen hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 1 Abs. 1 Ökoprämiengesetz, BGBl. I Nr. 28/2009

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at