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iFamZ 3, Juni 2016, Seite 156

Haftung für Sachverständigengebühren im Verfahren nach § 107a Abs 2 AußStrG

iFamZ 2016/93

§ 2 Abs 1 und 2 GEG; § 107a Abs 2 AußStrG

Im Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme des KJHT vertreten die Mutter und der KJHT entgegengesetzte Interessen und haften daher nach Kopfteilen und nicht zur ungeteilten Hand.

(…) 4. Gegenstand des Anlassverfahrens war die nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer vom KJHT nach § 215 Abs 1 Satz 2 ABGB aF gesetzten Maßnahme. Inhaltlich geht es dabei um die Frage, ob der KJHT durch die vorgenommene Trennung des Kindes von den Eltern (dem Elternteil) in das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK eingegriffen hat. Dabei ist eine Ex-ante-Betrachtung vorzunehmen (5 Ob 152/12g; vgl auch 1 Ob 4/12p). Maßgeblich ist, ob das Einschreiten des KJHT nach den zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zur Verfügung gestandenen oder im Fall gebotener Erhebungen verfügbaren Beurteilungsgrundlagen gerechtfertigt war (5 Ob 152/12g; 5 Ob 33/15m). Spricht danach das Gericht aus, dass die vom KJHT gesetzte Maßnahme unzulässig war, steht damit ein unzulässiger Grundrechtseingriff fest (Höllwerth, Die neue Prüfung der Interimskompetenz des Kinder- und Jugendhilfeträgers, ÖJZ 2015/52, 392). Daraus folgt, dass...

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