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Obsorge beider Eltern als Regelfall; Kommunikation der Eltern per E-Mail
iFamZ 2016/92
§ 180 Abs 1 und 2 ABGB; § 62 Abs 1 AußStrG
Auf Antrag des Vaters sprachen das Erstgericht (und das Rekursgericht) die Obsorge über die Minderjährigen künftig der Mutter und dem Vater gemeinsam zu.
In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs zeigt die Mutter keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf:
1. Die Frage, ob die Obsorge beider Eltern dem Kindeswohl entspricht und ob mit einer sinnvollen Ausübung der beiderseitigen Obsorge zu rechnen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und eröffnet dem Familiengericht auf Basis der gesetzlichen Kriterien des § 138 ABGB einen Ermessensspielraum. In einem solchen Fall kann eine erhebliche Rechtsfrage nur bei eklatanter Überschreitung des Ermessensspielraums durch das Rechtsmittelgericht vorliegen (RIS-Justiz RS0044088; vgl auch RS0128812 [T5]).
2. Im Gegensatz zur Rechtslage vor dem KindNamRÄG 2013 soll nunmehr die Obsorge beider Elternteile eher die Regel sein (RIS-Justiz RS0128811). Der Zugang beider Eltern zur Obsorge soll demnach nicht durch einen Elternteil nur aus eigenen Interessen verhindert werden können.
3. Für die Anordnung der beiderseitigen Obsorge – auch gegen den Willen eines Elternteils – ist entscheidend, ob die Alleinobsorge eine...