Mittelpunkt der Tätigkeit eines Unternehmensberaters liegt außerhalb eines im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmers
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.., adresse1, vertreten durch Vertretung GmbH, adresse2, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17, vertreten durch Amtspartei, vom betreffend Einkommensteuer 2011 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist bei der R GmbH als Unternehmensberater angestellt und erzielte im Jahr 2011 Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit. Nach dem vorgelegten Dienstvertrag umfasse das Aufgabengebiet neben firmenspezifischen Beratungsleistungen auch organisatorische und administrative Tätigkeiten. Die Arbeitszeit betrage 40 Stunden pro Woche und werde grundsätzlich von Montag bis Freitag zwischen 8:30 Uhr und 17:00 Uhr geleistet.
Im Zuge der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 beantragte der Bw. die Kosten eines Arbeitszimmers in Höhe von 2.610,87 € als Werbungskosten zu berücksichtigen, zumal er nahezu ausschließlich von seinem im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer aus seine berufliche Tätigkeit ausübe. Die anteilige Wohnnutzfläche des Arbeitszimmers betrage 23%, das seien 23 m². Die Ausgaben würden sich aus der anteilmäßigen Miete und den Energiekosten zusammensetzen. Die Gesamtmiete mache 10.680,00 € und die Energiekosten 637,17 € aus. Aus dem beigelegten Wohnungsplan geht hervor, dass sich in der Wohnung neben einer Küche, den üblichen sanitären Nebenräumen und einem Wohnraum im Ausmaß von 33,80 m² das geltend gemachte Arbeitszimmer befindet.
Nach den Angaben des Bw. erwarte sich die R GmbH die Nutzung eines im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmers, zumal sie den jeweiligen Arbeitnehmern im Unternehmensbereich nicht genügend Arbeitsplätze zur Verfügung stellen könne, ihnen demnach auch keine einzelnen Arbeitsplätze zuteilen würde. Im Arbeitszimmer habe der Bw. daher die Erstellung von Angeboten, die Beantwortung von Kundenanfragen, analytische Denkarbeit, Research und Studien, Machbarkeitsstudien, Präsentationserstellungen, die Steuerung verschiedener internationaler Projekte, Teilprojekte via telefonischer Konferenzen inklusive Videokonferenzen ausgeführt. Das Unternehmen würde Großraumbüros bzw. Konferenzzimmer grundsätzlich für Treffen und Abstimmungen innerhalb eines Projektes mit Kollegen bereitstellen. Diese Räumlichkeiten würden sich jedoch nicht für telefonische Absprachen mit Kunden eignen. Die einzelnen Arbeitsplätze müssten für eine Nutzung drei bis fünf Tage im Vorfeld reserviert werden, ansonsten wäre das Büro überbucht und stünde kein freier Platz zur Verfügung. Die Konferenzzimmer seien lediglich für Besprechungen mit Kunden oder für eine Gruppenarbeit zu reservieren gewesen. Unterlagen und Computer könnten nicht im Büro aufbewahrt werden, da jeglicher persönlicher Aufbewahrungsraum fehlen würde. Der Arbeitgeber des Bw. erwarte sich, dass er im Sinne der Steigerung der Produktivität und der Einsparung von An- und Abreisekosten zum Firmengebäude ein "Homeoffice" benütze.
Die R GmbH teilte dem Finanzamt am schriftlich mit, dass der Bw. im Jahre 2011 bei der GmbH, im Büro in Wien angestellt gewesen wäre. Grundsätzlich sei der Arbeitsplatz der Unternehmensberater direkt beim Kunden, der Bw. habe in seinem Heimatbüro keinen festen Schreibtisch, ihm würde jedoch die GmbH bei Bedarf einen Arbeitsplatz bereitstellen.
Das Finanzamt erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung und führte in ihrem Begründungsteil aus, dass der Umstand, dass Schreibtisch und Konferenzraum für bestimmte Tätigkeiten reserviert werden müssen, nichts daran ändere, dass der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz zur Verfügung stelle. Eine zu steigernde Produktivität als Erwartungshaltung der GmbH und die sich daraus resultierende Nutzung eines "Homeoffice" sei nicht erwiesen. Auch würde der vorgelegte Dienstvertrag diesbezüglich nichts enthalten. Die R GmbH bestätigte, dass der Arbeitsplatz ihrer Unternehmensberater grundsätzlich beim Kunden sei , was aufzeige, dass sich dort der Mittelpunkt der in Rede stehenden Tätigkeit befinde. Umstände, wonach der Tätigkeitsmittelpunkt in einem "Homeoffice " begründet worden wäre, seien nicht eingewandt worden.
Diesen Ausführungen entgegnete der Bw. im Vorlageantrag, dass ihm der Arbeitgeber keinen fixen Arbeitsplatz bereitstelle, er diesen vielmehr im Vorfeld mehrere Tage reservieren müsse. Der Bw. könne daher nicht zu den regulären Arbeitszeiten in den Büroräumlichkeiten seines Arbeitgebers sein. Er verschaffe sich zwar Informationen von seinen Kunden an deren Betriebsstätten, was jedoch nicht bedeute, dass er dort seinen ständigen Arbeitsplatz habe, zumal sich die Betriebsstätten stets änderten. Die Bearbeitung der eingeholten Informationen erfolge danach in dem im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abziehbar.
Im Berufungsfall ist erwiesen, dass der Bw. Unternehmensberater ist und solcherart anderen Unternehmen beratende Dienstleistungen beispielsweise bezüglich des Managements anbietet. Logische Schlussfolgerung daraus ist, dass der Bw. solche Beratungsleistungen, die zweifelsfrei das Unternehmen der Klienten betreffen vor Ort erbringen wird, was die R GmbH auch schriftlich bestätigte, wonach der Arbeitsplatz ihrer Angestellten in der Regel bei einem ihrer Kunden sei.
Feststeht ebenso, dass dem Bw. die Konferenzzimmer im Unternehmen der R GmbH nach vorheriger Reservierung für Besprechungen mit seinen Kunden und für Arbeiten in der Gruppe bereitstehen. Die Erledigung organisatorischer und administrativer Arbeiten, wie zB Anbotserstellung und Anbotsbeantwortungen erfolgen im Arbeitszimmer.
Der Bw. vertritt in seinen Berufungsausführungen die Ansicht, dass der Mittelpunkt seiner Tätigkeit als Unternehmensberater in dem im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer sei, weil er bei der R GmbH keinen fixen Arbeitsplatz hätte, er einen solchen vielmehr reservieren müsse. Dazu komme, dass er beim Kunden Informationen einhole, die er in der Folge in seinem Arbeitszimmer zu Hause bearbeiten würde.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Mittelpunkt einer Tätigkeit nach ihrem materiellem Schwerpunkt, das heißt nach "dem typischen Berufsbild" zu beurteilen (). Materieller Schwerpunkt der Tätigkeit eines Unternehmensberaters ist nach der Verkehrsauffassung die Beratung des Kunden vor Ort. Die dazu erforderlichen Besprechungen mit den Kunden und die eigentliche Beratung der Kunden finden demnach naturgemäß nicht im Arbeitszimmer sondern beim Auftraggeber selbst statt, oder wie der Bw. es selbst angegeben hatte, werden Besprechungen mit den Kunden auch in den Konferenzräumlichkeiten des Arbeitgebers durchgeführt. Dies zeigt klar auf, dass der materielle Schwerpunkt dieser Tätigkeit nicht in dem im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer ist. Daraus ergibt sich im Sinne des § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988, dass die in Streit stehenden Ausgaben für ein Arbeitszimmer einkommensteuerrechtlich nicht abzugsfähig sind. Eine Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen ist demzufolge auch nicht mit der Tatsache zu begründen, dass der Bw. die in der Berufung aufgezählten Arbeiten, wie Anbotserstellungen, Präsentationserstellungen usw. zu Hause erledigt, weil eben Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit außerhalb des Arbeitszimmers liegt.
Der UFS hat bereits in ähnlich gelagerten Fällen die Frage des Tätigkeitsmittelpunktes eines Systembetreuers oder Informatikers, dessen vordringliche Aufgabe die Beratung von Kunden, sowie die Entwicklung und Einrichtung von Programmen für diese Kunden war, entschieden, dass der materielle Schwerpunkt derartiger Tätigkeiten im außerhäuslichen Bereich liege, auch wenn der Systembetreuer die jeweiligen Programme im häuslichen Arbeitszimmer entwickelt habe ( u. , -G/06 und -G/06).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at