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Keine gerichtliche Klärung der Vaterschaft außerhalb des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens
iFamZ 2016/83
§§ 1598a, 1600d dBGB; Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1, Art 20 Abs 3 GG; Art 8 EMRK
BVerfG , 1 BvR 3309/13
Neben dem Vaterschaftsfeststellungsverfahren ist ein rechtsförmiges Verfahren zur (rechtsfolgenlosen) Feststellung der biologischen Abstammung verfassungsrechtlich nicht geboten.
Die 1950 unehelich geborene Beschwerdeführerin (Bf) nimmt an, dass der Antragsgegner (AG) ihr leiblicher Vater ist. 1954 nahm die Bf den AG nach damaligem Recht auf „Feststellung blutsmäßiger Abstammung“ in Anspruch. Das LG wies die Klage 1955 rechtskräftig ab. 2009 forderte die Bf den AG zur Einwilligung in die Durchführung eines DNA-Tests auf, um die Vaterschaft „abschließend zu klären“. Der AG lehnte dies ab, woraufhin die Bf den AG unter Berufung auf § 1598a BGB auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und auf Duldung der Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe in Anspruch nahm. § 1598a BGB gibt dem Vater, der Mutter und dem Kind innerhalb der rechtlichen Familie gegenüber den jeweils anderen beiden Familienmitgliedern einen solchen Anspruch. Die Bf vertrat die Auffassung, § 1598a BGB sei im vorliegenden Fall dahingehend auszulegen, dass auch der AG als mutmaßlich leiblic...