Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 12.03.2007, RV/0250-G/03

Verwendung des Versicherungserlöses aus der Ablebensrisikoversicherung zur Abdeckung von Kreditverbindlichkeiten

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A.F., inW., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom betreffend Erbschaftssteuer entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Aus einem Lebensversicherungsvertrag des am verstorbenen B.F. erhielt die erbl. Witwe Frau A.F. (im Folgenden Berufungswerberin genannt) als namentlich genannte Bezugsberechtigte eine Versicherungsleistung in Höhe von 72.092,99 € ausbezahlt. Mangels eines Nachlassvermögens fand eine Verlassenschaftsabhandlung nicht statt. Laut Beschluss des Bezirksgerichtes W. vom wurden von der erbl. Witwe als Passiva die Begräbnis- und Grabstättenkosten sowie die Kosten des Gerichtskommissärs, insgesamt in der Höhe von 7.809,50 €, geltend gemacht.

Das Finanzamt schrieb mit Bescheid vom die Erbschaftssteuer vor. Die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer wurde aus dem Versicherungserlös abzüglich der o.a. geltend gemachten Kosten und abzüglich des Freibetrages gemäß § 14 Abs. 1 ErbStG berechnet.

Gegen diesen Bescheid erhob die Berufungswerberin die Berufung mit der Begründung, dass die Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung der Erbschaftssteuer nicht richtig berechnet worden wäre, da der Versicherungserlös aus der Ablebensrisikoversicherung des Erblassers zur Abdeckung von Kreditverbindlichkeiten, die gemeinsam vom Erblasser und der Berufungswerberin eingegangen worden seien, gedient hätte. Als Nachweis wurde ein Schreiben der Bank beigelegt, in dem bestätigt wird, dass die Ablebensrisikoversicherung als Sicherstellung für die Kreditverpflichtungen diente, welche mit einem Betrag von 62.792,27 € aus dem Versicherungserlös abgedeckt wurden.

Das Finanzamt änderte in der Berufungsvorentscheidung die Vorschreibung der Erbschaftssteuer, indem bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage zusätzlich die Hälfte des Betrages, der aus dem Versicherungserlös zur Abdeckung der gemeinsam vom Erblasser und der Berufungswerberin aufgenommenen Kreditverbindlichkeiten verwendet wurde, zum Abzug gelangte.

Daraufhin stellte die Berufungswerberin den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit der ergänzenden Begründung, dass sich, laut beiliegender Bestätigung der Bank, die Kreditverpflichtungen, welche aus dem Versicherungserlös abgedeckt worden seien, wie folgt zusammensetzen würden: für einen Betrag von 48.610,00 € sei der Erblasser Kreditnehmer gewesen, die Berufungswerberin habe lediglich die Bürgschaft übernommen; der restliche Teil der abgedeckten Kreditverpflichtungen entstamme aus gemeinsam aufgenommenen Krediten.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG unterliegt der Erwerb von Todes wegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz.

Nach § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des Erblassers unmittelbar gemacht wird.

Der Tatbestand des § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG ist ein Ersatztatbestand, der wesensgleich den echten Zuwendungen von Todes wegen Vermögensübertragungen erfasst, die keine echten Zuwendungen von Todes wegen sind ().

Voraussetzung für die Annahme eines Erwerbes von Todes wegen durch einen Vertrag zu Gunsten Dritter ist die Erlangung eines Vermögensvorteiles; wie bei Zuwendungen unter Lebenden ist daher Voraussetzung eine objektive Bereicherung (BFH , II R 122/85, BFHE 151, 82).

Lebensversicherungsverträge zugunsten eines Dritten begründen den Steuertatbestand nach § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG ().

Die Versicherungssumme einer Lebensversicherung zu Gunsten eines im Versicherungsvertrag benannten Bezugsberechtigten gewährt der berechtigten Person einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer und fällt nicht in den Nachlass ().

Im § 20 ErbStG ist geregelt, in welcher Höhe der Erwerb der Steuer unterworfen wird. Aus den Abs. 4 bis 6 sowie des Abs. 8 ergibt sich im Zusammenhang mit Abs. 1 dieser Gesetzesstelle das die Erbschafts- und Schenkungssteuer beherrschende Bereicherungsprinzip. Dieses Prinzip besagt, dass nur der dem Erwerber tatsächlich verbleibende Reinerwerb der Steuer unterliegt (vgl. , 0173).

Nach dem ersten Satz des § 20 Abs. 5 ErbStG sind Schulden und Lasten, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht steuerbaren Teilen des Erwerbes stehen, nicht abzuziehen. Daraus folgt, dass Schulden und Lasten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerbaren Teilen des Erwerbes stehen, von der Summe der Aktiva des Erwerbes abzuziehen sind ().

Auch nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 92/16/0161, 0162, ist Voraussetzung für die Absetzbarkeit von Schulden und Lasten, dass sie mit grundsätzlich der Steuer unterliegenden Teilen des Erwerbes in wirtschaftlicher Beziehung stehen.

Wendet man nun diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall an, werden die Schulden des Erblassers von der Höhe der Versicherungsleistung, die zur Absicherung der Kreditverpflichtungen diente und dann zum Teil zur Tilgung der Schulden verwendet wurde, abgezogen. Jener Teil der Schulden, der auf die Berufungswerberin entfällt, bleibt dabei unberücksichtigt.

Somit ergibt sich folgende Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer:


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bezugsberechtigte Versicherungsleistung
72.092,99 €
Erblasserschulden
- 48.610,00 €
Erblasserschulden
- 7.091,14 €
Kosten des Gerichtskommissärs, des Begräbnisses und der Grabstätte
- 7.809,50 €
Freibetrag gemäß § 14 Abs. 1 ErbStG
- 2.200,00 €
steuerpflichtiger Erwerb
6.382,35 €
Erbschaftssteuer gemäß § 8 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse I) 2% vom gemäß § 28 ErbStG abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb von 6.382,00 €
127,64 €

Auf Grund des im gegenständlichen Fall vorliegenden Sachverhaltes, der gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war über die Berufung wie im Spruch zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Lebensversicherung
Schulden
Versicherungserlös
Kredit
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at