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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 20.08.2013, RV/0222-S/13

Nichtbeachtung Zustellvollmacht

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des BW, Anschrift_BW, vertreten durch die Zobl, Bauer und Partner Wirtschaftsprüfung GmbH, 5020 Salzburg, Mildenburggasse 4a, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch Mag. Wolfgang Praxmarer, vom betreffend Kapitalertragsteuer (§ 95 Abs. 5 EStG 1988) für 2010 bis 2011 beschlossen:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber ist Alleingesellschafter-Geschäftsführer der BW_GmbH, über die im Herbst 2012 der Konkurs eröffnet wurde. Seit weisen die Finanzamtsakten die Zobl, Bauer und Partner Wirtschaftsprüfung GmbH als Zustellungsbevollmächtigte des Berufungswerbers aus (FinanzOnline).

Die Berufung richtet sich gegen zwei Erledigungen des Finanzamts Salzburg-Land, die wie folgt textiert sind:

"Bescheid über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer für den Zeitraum: 2010

Gemäß § 93 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) steuerpflichtige Kapitalerträge für den oben angeführten Zeitraum: 41.936,45 Euro. Die Kapitalertragsteuer in Höhen von 25% wird gem. § 95 Abs. 5 EStG 1988 festgesetzt mit 10.484,12 Euro.

Der Abgabenbetrag war bereits fällig.

Begründung: Die Begründung ist der Niederschrift bzw. dem Bericht zur Außenprüfung AB-Nr. 121048/12 vom zu entnehmen.

..."

Nur die beiden Schriftstücke nicht aber die erwähnte Niederschrift bzw. der Bericht wurden direkt an den Berufungswerber BW zugestellt (Beginn der Hinterlegungsfrist am ). Eine Zustellung an die steuerliche Vertreterin erfolgte nicht (siehe E-mail vom ).

Mit der Berufung vom , die offensichtlich persönlich am beim Finanzamtsmitarbeiter abgegeben wurde, begehrte die steuerliche Vertreterin namens des Berufungswerbers die gänzliche Aufhebung der beiden KESt-Bescheide. Diese Berufung ist durch einen Geschäftsführer der steuerlichen Vertreterin unterfertigt.

Zur Begründung verwies die Berufung nur auf die "beiliegende" Berufung der BW_GmbH. Gemeint ist damit offenbar die mit selben Datum versehene und gleichzeitig abgegebene Berufung dieser Gesellschaft. Dieses Rechtsmittel wurde ebenfalls durch einen Geschäftsführer der steuerlichen Vertreterin unterfertigt, nach Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages später aber vom Masseverwalter genehmigt. Die diesem Rechtsmittel zugrunde liegenden Bescheide waren wie auch der Betriebsprüfungsbericht inkl. Niederschrift an Rechtsanwalt_A als Masseverwalter der BW_GmbH zugestellt.

Das Finanzamt erließ keine Berufungsvorentscheidung und legte die Berufung zusammen mit der Berufung des Rechtsanwalt_A und den Steuerakten der BW_GmbH Anfang April 2013 an den Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Erstmals im Zuge dieser Vorlage übermittelte das Finanzamt den Prüfungsbericht der GmbH zusammen mit einem Exemplar des Vorlageberichts und einer Stellungnahme des Prüfers zur GmbH-Berufung auch an den Berufungswerber z.H. seiner steuerlichen Vertreterin (Übernahme laut Rückschein am ).

Der Unabhängige Finanzsenat konfrontierte das Finanzamt mit diesem Sachverhalt (E-Mail vom ), dem vom Amtsbeauftragten nicht widersprochen wurde.

Über die Berufung wurde erwogen:

Erledigungen werden dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind (§ 97 Abs. 1 BAO).

Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung erst als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (§ 9 Abs. 3 ZustG). Kommt es diesem niemals zu, wird die Erledigung nicht wirksam.

Damit die Heilung dieses Mangels eintritt, muss dem Zustellungsbevollmächtigten das Originalschriftstück zukommen. Das setzt voraus, dass er tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstückes kommt. Nicht ausreichend ist die bloße Kenntnisnahme des Inhaltes des Schriftstückes zum Beispiel durch Übermittlung einer Ablichtung oder per Fax (vgl. Ritz, BAO4, § 9 ZustG Tz 25 unter Hinweis auf § 7 ZustG Tz 7 mit vielen weiteren Nachweisen).

Daraus ergibt sich für den konkreten Fall

1 Wirksamkeit der KESt-Bescheide

Die bekämpften Erledigungen wurden trotz aufrechter Zustellvollmacht nur dem Berufungswerber, nicht aber der steuerlichen Vertreterin zugestellt. Sie wurden damit nicht wirksam, weshalb sie auch nicht mittels Berufung bekämpft werden konnten.

Die Berufung war deshalb als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO4, § 273 Tz 7 unter Hinweis auf ; , 93/17/0318).

2 Definition der Sache

Selbst wenn die Schriftstücke wirksam zugestellt worden wären, darf ergänzend erwähnt werden, dass im konkreten Fall aus den Erstbescheiden nicht klar hervorgeht, worüber diese tatsächlich absprechen sollten.

Sie enthalten zwar den Hinweis auf die Niederschrift bzw. den Bericht zu einer konkreten Außenprüfung, der Berufungswerber war in diesem (anderen) Verfahren aber weder selbst Partei noch Vertreter der dortigen Abgabenpflichtigen. Die erwähnten Schriftstücke kamen auch nie (im Original) in die Hände des Berufungswerbers, da sie den Masseverwalter als Empfänger auswiesen und auch an diesen zugestellt wurden. Damit enthielt der Erstbescheid keine ausreichende Umschreibung des Sachverhaltes, der die KESt-Pflicht auslöst, und dem Unabhängigen Finanzsenat ist es nur mit diesen dem Berufungswerber zugegangenen Unterlagen nicht möglich, abschließend zu klären, worüber das Finanzamt absprechen wollte.

Dieser Mangel der Erstbescheide könnte auch im Rechtsmittelverfahren nicht mehr saniert werden, weshalb die Zustellung des Berichts bzw. der Niederschrift im Rahmen der Übermittlung des Vorlageberichts - entgegen der Ansicht des Finanzamts - ohne Wirkung bleiben müsste.

Die KESt-Bescheide wären damit aus diesem Grund aufzuheben gewesen, was das Finanzamt - mangels entschiedener Sache - aber nicht daran hindern hätte können, neue KESt-Erstbescheide zu erlassen, in denen die Sache klar definiert wird (vgl. , und Fischerlehner, UFSAktuell 2006, 119 sowie UFSAktuell 2006,278).

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 93 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 95 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 7 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 9 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at