Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 05.10.2010, RV/0347-W/10

Säumniszuschlag, Kommunikationsfehler zwischen Abgabenpflichtiger und Steuerberater hinsichtlich zu zahlender Raten

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung von Frau A.B., Wien, vertreten durch Veltzé, Mares und Partner KEG, Wirtschaftstreuhand-, Steuerberatungsgesellschaft, 1200 Wien, Leithastraße 25/4. Stock, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom über die Abweisung eines Antrages gemäß § 217 Abs. 7 BAO entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben, dem Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO stattgegeben und der Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/16 vom über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom wurden über Frau A.B. (in weiterer Folge: Bw.) erste Säumniszuschläge in Höhe von € 99,28 und € 90,92 festgesetzt, da die Einkommensteuer 4-6/2009 in Höhe von € 4.964,21 bzw. die Einkommensteuer 7-9/2009 von € 4.546,00 nicht fristgerecht bis bzw. entrichtet worden seien, wobei die Festsetzungen erforderlich waren, weil die bewilligte Zahlungserleichterung durch Terminverlust erloschen oder aufgrund eines Vollstreckungsbescheides außer Kraft getreten sei.

Im Schreiben vom beantragte die Bw. gemäß § 217 Abs. 7 BAO die Aufhebung der verhängten Säumniszuschläge und führte als Begründung aus, dass aufgrund eines Kommunikationsfehlers am Telefon zwischen einer Mitarbeiterin der Kanzlei und der Bw. diese der festen Meinung war, sie hätte am nichts an das Finanzamt zu überweisen gehabt und daher nicht grob fahrlässig gehandelt habe. Die Bw. habe in der Vergangenheit ihre Zahlungsverpflichtungen stets pünktlich und vollständig entrichtet.

Da der Kanzlei diesbezüglich ein Auskunftsfehler passiert sei, werde um Abschreibung der verhängten Säumniszuschläge ersucht.

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom wurde der Antrag abgewiesen und darauf hingewiesen, dass in einem Verfahren nach § 217 Abs. 7 BAO das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast beim Antragsteller liege und eine positive Erledigung ausgeschlossen sei, wenn der Antrag nicht auch jene Beweismittel enthalte, welche die Aussage des Antragstellers glaubhaft mache. Der Antrag habe jedoch keinerlei Angaben enthalten, wie im Regelfall der steuerliche Vertreter die Abgabepflichtige über bevorstehende Zahlungstermine unterrichtet habe bzw. auf welche Weise die Abgabepflichtige über den Inhalt des Bescheides über die Bewilligung der Zahlungserleichterung vom und den Zahlungsterminen unterrichtet worden sei. Es gehe aus den im Antrag gemachten Angaben auch nicht hervor, ob die erwähnte telefonische Kommunikation von der Bw. oder von der Mitarbeiterin des steuerlichen Vertreters initiiert worden sei. Habe also die Bw. von sich aus in der Kanzlei ihres Vertreters angerufen, um sich über bevorstehende Zahlungstermine zu erkundigen oder habe die Mitarbeiterin des Vertreters bei der Bw. angerufen, um sie an bevorstehende Zahlungstermin zu erinnern. Um ein grobes Verschulden der Bw. beurteilen zu können, sei jedenfalls die Kenntnis erforderlich, wann die Bw. vom Inhalt des Zahlungserleichterungsbescheides erstmals Kenntnis erlangt habe und wie sie ihre vom steuerlichen Vertreter mitgeteilten bevorstehenden Zahlungstermine normalerweise in Evidenz halte.

Außerdem enthalte der Antrag weder eine Stellungnahme der beteiligten Mitarbeiterin noch der Bw. Mangels entsprechender Angaben und Nachweise könne ein grobes Verschulden nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden.

Der dagegen eingebrachte Vorlageantrag vom (gemäß § 276 BAO), in dem die Bw. darauf verweist, dass die Finanzbehörde gemäß § 115 BAO die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen habe und von Amtswegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln habe, die für die Abgabepflicht wesentlich seien, wurde mit ho. Bescheid vom als unzulässig zurückgewiesen, wobei in der Rechtsmittelbelehrung explizit ausgeführt wurde, dass dagegen gemäß § 291 BAO kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist. Allerdings wurde in diesem Bescheid auch erwähnt, dass es der Bw. unbenommen bleibe, innerhalb der noch offenen Berufungsfrist eine Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom , mit dem der Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO abgewiesen wurde einzubringen.

Mit Eingabe vom wurde gegen den Bescheid über die Abweisung des Antrages betreffend Aufhebung des Bescheides gemäß § 217 Abs. 7 BAO über die Festsetzung eines Säumniszuschlages in Höhe von € 99,28 und € 90,92 vom Berufung eingebracht und ausgeführt, dass die Bw. eine Woche vor Fälligkeit der Einkommensteuervorauszahlungen in der Kanzlei des steuerlichen Vertreters angerufen habe, ob der Betrag Einkommensteuervorauszahlung 3. Quartal 2009 bezahlt werden müsse. Die Mitarbeiterin, Frau C, habe darauf ermittelt, dass es eine laufende Ratenvereinbarung gebe und die Bw. darauf hingewiesen, dass sie zwar die Vorauszahlung an Einkommensteuer nicht bezahlen müsse, die Raten aber einbezahlt werden müssen. Die Parameter des Ratenansuchens habe sie nicht kontrolliert. Im vorliegenden Fall seien leider sowohl die Fälligkeit als auch der Betrag der Rate mit der Einkommensteuervorauszahlung ident gewesen.

Daher sei der Betrag leider nicht einbezahlt worden. Es handle sich, wie im letzten Antrag bereits dargestellt, um einen Kommunikationsfehler, der jedem sorgfältigen Menschen passieren könne. Sollten noch Angaben oder Unterlagen fehlen, würden diese der Behörde gerne zur Verfügung gestellt werden. Weiters werde zu bedenken gegeben, dass das Beweisverfahren der Höhe des strittigen Betrages angepasst sein sollte.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Zunächst ist festzustellen, dass die Berufung vom offensichtlich gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom über die Abweisung des Antrages gemäß § 217 Abs. 7 BAO gerichtet werden hätte sollen, wie dies im ho. Bescheid vom , RV/3741-W/09, ausdrücklich dargestellt und angeregt wurde. Dass sich die Berufung nicht - wie in der Berufung angeführt - gegen den ho. Bescheid vom richten sollte, ergibt sich schon aus der diesem Bescheid zu ersehenden Rechtsmittelbelehrung, wonach ein ordentliches Rechtsmittel dagegen nicht zulässig ist. Somit ist ausnahmsweise auch bei einem steuerlichen Vertreter der Inhalt des Schreibens danach zu beurteilen, wogegen es gerichtet sein soll (hier: Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom ) und nicht nach dem im Betreff dargestellten Irrtum (die Berufung gegen den ho. Bescheid vom wäre - da kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist - als unzulässig zurückzuweisen gewesen) hinsichtlich des Datums des angefochtenen Bescheides, sodass der neuerliche Formalfehler des steuerlichen Vertreters ohne rechtliche Konsequenzen bleibt.

In der Sache selbst ist festzuhalten, dass ein grobes Verschulden nur dann gegeben ist, wenn eine auffallende und ungewöhnliche Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als entfernt möglich voraussehbar erscheinen lässt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (, siehe Ritz, BAO-Kommentar2, § 308 RZ 15).

Grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO ist ebenfalls in einem Verhalten zu sehen, wenn das unbeachtet blieb, was im gegebenen Fall jedermann hätte einleuchten müssen und bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den Umständen in ungewöhnlichem Maß verletzt wurde. Wesentliches Merkmal der auffallenden Sorglosigkeit ist die Voraussehbarkeit des Schadens. Wenn sich jemand über grundlegende und leicht erkennbare Vorschriften hinwegsetzt und sein Handeln den Eintritt des Schadens nicht bloß als möglich, sondern als wahrscheinlich erkennen ließ.

Das grobe Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten. Hingegen ist grobes Verschulden von Arbeitnehmern der Partei nicht schädlich. Entscheidend ist diesfalls (ebenso wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand), ob der Partei selbst bzw. ihrem Vertreter grobes Verschulden, insbesondere grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden anzulasten ist (Ritz, BAO-Handbuch, 152, )

Bei Begünstigungstatbeständen wie ihn § 217 Abs. 7 BAO darstellt tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann ().

Im vorliegenden Fall hat die Bw. erst in der Berufung dargelegt, dass sie eine Woche vor Fälligkeit der Einkommensteuervorauszahlungen in der Kanzlei des steuerlichen Vertreters angerufen hat, ob der Betrag Einkommensteuervorauszahlung 3. Quartal 2009 bezahlt werden müsse. Frau C, die Mitarbeiterin des steuerlichen Vertreters, habe darauf ermittelt, dass es eine laufende Ratenvereinbarung gebe und die Bw. darauf hingewiesen, dass diese zwar die Vorauszahlung an Einkommensteuer nicht bezahlen müsse, die Raten aber einbezahlt werden müssen. Die Parameter des Ratenansuchens wurden von dieser Mitarbeiterin nicht kontrolliert, wobei im vorliegenden Fall sowohl die Fälligkeit als auch der Betrag der Rate mit der Einkommensteuervorauszahlung ident gewesen ist.

Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass die Bw. aufgrund der "missverständlichen" Auskunft der Mitarbeiterin des steuerlichen Vertreters, Frau C, offensichtlich der Meinung war, dass der Betrag der Einkommensteuervorauszahlungen für das 3. Quartal 2009 nicht zu bezahlen wäre. Der Kommunikationsfehler wurde dadurch begünstigt, dass der Betrag der Vorauszahlungen dem Betrag laut Ratenbewilligung entsprach, somit die Bw. aus ihrer Sicht diesen Betrag, der ja den Einkommensteuervorauszahlungen für das 3. Quartal 2009 entsprach und dessentwegen sie sich telefonisch erkundigte, laut Auskunft der Mitarbeiterin des steuerlichen Vertreters nicht entrichten müsste. Dass es überhaupt zu diesem Irrtum kam lag darin, dass die Mitarbeiterin die Höhe der Raten nicht geprüft hat und die Bw. darauf hingewiesen hat, dass die anstehende Rate, die betragsmäßig der Höhe der Einkommensteuervorauszahlungen entsprach, zu zahlen bleibt. Bei Kontrolle der Zahlungstermine und Ratenhöhen des Zahlungserleichterungsbescheides hätte dieser Fehler vermieden werden können.

Der Umfang der zumutbaren Überwachungs- und Kontrollpflichten ist stets nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei dürfen diese Pflichten nicht überspannt werden; eine Überwachung seit Jahren zuverlässiger Mitarbeiter "auf Schritt und Tritt" ist regelmäßig weder erforderlich noch zumutbar (). Es gibt aktenmäßig keine Hinweise, dass Frau C als Mitarbeiterin des steuerlichen Vertreters schon einmal wegen ähnlicher Fehler aufgefallen wäre, sodass daraus eine erhöhte Überwachungspflicht des steuerlichen Vertreters abzuleiten wäre.

Da das bisherige Verhalten der Mitarbeiterin des steuerlichen Vertreters keinen Anlass gab, Probleme in der Auskunftserteilung oder Einhaltung von Zahlungsterminen zu erkennen, der hier dargelegte Kommunikationsfehler auch einem sorgfältigen Menschen passieren kann, kann aus der speziellen Situation kein dem steuerlichen Vertreter und damit der Bw. anzulastendes Überwachungsverschulden, das einem grobem Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO entspricht, abgeleitet werden, sodass der Berufung Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben, dem Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO stattzugeben sowie der dem Verfahren zugrunde liegende Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen aufzuheben waren.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 276 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 291 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Kommunikationsfehler
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at