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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 12.03.2007, RV/0115-K/05

Übergang des wirtschaftlichen Eigentums

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2007/15/0096 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der TLE- TPT GmbH vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 nach der am durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Investitionszuwachsprämie 2002 wird in Höhe von 10.494,65 € festgesetzt. Die Bemessungsgrundlage beträgt 104.946,48 €.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom beantragte die Berufungswerberin (Bw.) eine Investitionszuwachsprämie (IZP) für 2002 in Höhe von 13.963 €. Sie habe drei LKW mit gesamten Anschaffungskosten von 210.683,33 € angeschafft. Die durchschnittlichen Investitionskosten der letzten drei Jahre gab die Bw. in Höhe von 71.053,52 € an. Sie ermittelte daher für das Jahr 2002 einen Investitionszuwachs von 139.629,81.

Am langte beim Finanzamt eine Liste der Neuzugänge beim Konto Fuhrpark des Anlagevermögens der Bw ein. Dieser ist zu entnehmen, wie sich die Anschaffungskosten von 210.683,33 € zusammensetzen:


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Anschaffung eines Renault
34.683,33 €
Anschaffung eines Volvo
88.000 €
Anschaffung eines Volvo
88.000 €
Summe
210.683,33 €

Am buchte das Finanzamt auf dem Abgabenkonto der Bw. aus dem Titel IZP eine Gutschrift zu Gunsten der Bw. in Höhe von 13.963 €.

Am wurde die Geschäftsführerin der Bw. von Prüfern des Finanzamtes vernommen. Sie gab an:

Auf Befragen, wann der Renault angeschafft worden sei, "Mit der Rechnungslegung wurde das Fahrzeug übernommen."

Auf Befragen, wann das Fahrzeug an die Bw. übergeben worden sei: "Abgeholt wurde es am ".

Vorhalt des Prüfers: "In der Rechnung des Lieferanten... ist als Liefer- und Rechnungsdatum der angegeben. In der von Ihnen vorgelegten Rechnung ist der als Liefer- und Rechnungsdatum angegeben."

Die Geschäftsführerin erwiderte darauf: Das Rechnungsdatum sei von ihr in Absprache mit einer Mitarbeiterin der Buchhaltung der Verkäuferin auf den ausgebessert worden, weil vereinbart gewesen sei, dass die Rechnung noch im alten Jahr gestellt werde. Das Auto habe sich am bei der Verkäuferin befunden und sei nur deshalb am angemeldet worden, weil dadurch eine Wertminderung des Fahrzeuges vermieden hätte werden sollen. Die Bezahlung sei am erfolgt.

In der Niederschrift vom , Textziffer (TZ) 2, über das Ergebnis der Prüfung (unrichtig als "UVA- Prüfung" bezeichnet), vermerkte das Finanzamt: Die Lieferung des Renault sei laut Übergabeschein der Verkäuferin am erfolgt. Die Bemessungsgrundlage der Investitionszuwachsprämie werde um 34.683,33 € gekürzt. Die Investitionszuwachsprämie werde um 3.468,33 € gekürzt.

Im Hinblick auf diese Niederschrift wurde der Antrag auf die Prämie mit dem bekämpften Bescheid vom "teilweise abgewiesen". Spruch und Begründung dieses Bescheides lauteten:

Das Ansuchen der Bw. vom betreffend Investitionszuwachsprämie "2003" werde "teilweise abgewiesen".

Als Begründung wurde auf die Niederschrift vom , TZ 2 verwiesen. Am buchte das Finanzamt auf dem Abgabenkonto der Bw. zu Lasten der Bw. eine Nachforderung in Höhe von 3.468,33 €. Diese Buchung ist mit der Widmung "PI 2002", dh Investitionszuwachsprämie 2002, versehen.

Die Bw. legte durch ihren steuerlichen Vertreter am Berufung ein.

In der Berufung wurde vorgebracht: Der Anschaffungszeitpunkt entspreche dem Zeitpunkt des wirtschaftlichen Eigentums. Aus der Auftragsbestätigung Neufahrzeug und NovaG- Bestätigung gehe als Liefertermin der hervor. Bereits am sei das Fahrzeug bezahlt worden, sodass die Bw. ab diesem Zeitpunkt über das Fahrzeug verfügen habe können.

Berufungsvorentscheidung vom :

Darin legte das Finanzamt dar: Die betriebliche Nutzungsmöglichkeit sei entscheidend, nicht der rechtliche Übergang. Die betriebliche Nutzungsmöglichkeit habe erst im Jahr 2003 bestanden. Das Finanzamt zitierte die Aussagen der Geschäftsführerin vom . Die von der Bw. vorgelegte Auftragsbestätigung der Lieferantin weise zwar das Rechnungsdatum auf, sei jedoch am unterfertigt worden.

Die von der Lieferantin ausgestellte Rechnung und der Übergabeschein wiesen als Liefer- und Rechnungsdatum den auf.

In der Rechnung vom sei ausdrücklich angeführt, dass als Liefertag das Datum des Übergabescheines gelte. Dieser weise das Datum auf.

Im Vorlageantrag vom brachte die Bw. vor:

Das Fahrzeug sei ab Mitte Dezember 2002 bei der Lieferantin zur Auslieferung an die Bw. bereit gestanden. Die Bw. habe die Kaufpreiszahlung im Dezember 2002 vorgenommen. Daher sei der rechtliche Übergang des Fahrzeuges im Dezember 2002 erfolgt. Eine Anmeldung des Fahrzeuges im Jahr 2003 sei wirtschaftlich günstiger gewesen.

Wesentlicher Inhalt der mündlichen Berufungsverhandlung vom :

Der Referent trug den Sachverhalt wie folgt vor: " Es geht um die Anschaffung eines Renault Espace, wobei strittig ist, ob das wirtschaftliche Eigentum an diesem Kraftfahrzeug im Jahr 2002 oder im Jahr 2003 übergegangen ist. Ist das wirtschaftliche Eigentum im Jahr 2003 übergegangen, würde eine Investitionszuwachsprämie (IZP) in Bezug auf diesen Renault Espace für 2002 nicht zustehen. Wäre das wirtschaftliche Eigentum im Jahr 2002 übergegangen, würde die IZP auch im Bezug auf die Anschaffung dieses Renault Espace für das Jahr 2002 zustehen. Das Fahrzeug stand im Dezember 2002 auf dem Gelände der Lieferantin zur Auslieferung an die Bw. bereit. Die Bw. hat den Kaufpreis im Dezember 2002 überwiesen. Die Bw. wollte allerdings das Fahrzeug erst im Jahr 2003 anmelden. Die Übergabe des Fahrzeugs ist nach den mir vorliegenden Unterlagen im Jahr 2003 erfolgt, und zwar am durch die Lieferantin an die Bw."

Sodann brachte der Vertreter der Bw. vor: "Der Novabestätigung ist zu entnehmen, dass am die Nova entrichtet worden ist. Mit Überweisung des Kaufpreisbetrages ist die Verfügungsmacht übergegangen, unabhängig davon, wo das Fahrzeug stand. Die Anmeldung des Fahrzeuges im Jänner 2003 erfolgte nur mit dem Hintergedanken, dass das Fahrzeug eine Zulassung 2003 hatte und beim Wiederverkauf einen besseren Preis erwarten ließ.

Dies ist auch der Literatur zu entnehmen, dass nämlich mit Übergang der Verfügungsmacht die Grundlage für den Anspruch auf Investitionszuwachsprämie geschaffen wird. Im Ergebnis soll die IZP eine Begünstigung für den Unternehmer sein. Deshalb ist es nicht verständlich, warum das Finanzamt dem Unternehmer im vorliegenden Fall Prügel vor die Füße wirft. In diesem Zusammenhang entsteht immerhin erhöhter Beratungsaufwand, der somit die Wirkungsweise der IZP konterkariert.

Ich weise auf die Bescheinigung der Lieferantin hin, mit einem Hinweis auf ein Liefer- und Rechnungsdatum ."

Der Referent hielt zu diesem Vorbringen fest: "Die Bescheinigung hat die Überschrift: "Bescheinigung gem. § 10 Normverbrauchsabgabegesetz". In dieser Bescheinigung heißt es, es wird bestätigt, dass die Normverbrauchsabgabe gemäß den Bestimmungen des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991 für das Fahrzeug Marke Renault ordnungsgemäß berechnet wurde und zum Fälligkeitstermin an das Finanzamt abgeführt wird.

Festgehalten wird, dass diese Bestätigung der Lieferantin ein Liefer- und Rechnungsdatum beinhaltet. "

Der Vertreter der Bw. brachte ferner vor: "Die Prüfung des Finanzamtes war aus meiner Sicht sehr einseitig, es könnte durchaus sein, dass es die Lieferantin war, die die Unterlagen falsch bezeichnet hat, und dass die Lieferantin ein Interesse daran hat, die Erfassung des Verkaufsfalles in das spätere Jahr zu verschieben. Die Prüfung des Finanzamtes war insofern einseitig.

Ich weise weiters auf eine Auftragsbestätigung der Lieferantin hin, datiert vom , in der ebenfalls ein Liefer- und Rechnungsdatum aufscheint. "

Der Vertreter des Finanzamtes brachte vor : "Das Finanzamt verweist auf die Ausführungen der Berufungsvorentscheidung, insbesondere auf die Angaben der Geschäftsführerin, wonach das Rechnungsdatum nachträglich von der Geschäftsführerin korrigiert worden sei, wobei auch die Lieferung erst zum erfolgt sei. Maßgeblich für die Inanspruchnahme der IZP ist die betriebliche Nutzungsmöglichkeit. Eine solche hat erst im Jahr 2003 bestanden."

Der Vertreter der Bw. brachte vor : "Die Nutzungsmöglichkeit besteht ab dem Zeitpunkt der Verfügungsmacht. Es ist Sache des Käufers, wann er das Fahrzeug anmeldet. Der Zeitpunkt der Anmeldung ist nicht maßgebend für die IZP. Ich verweise ferner auf die Ausführungen im Berufungsschriftsatz."

Der Vertreter des Finanzamtes brachte vor : "Das Finanzamt beantragt die Abweisung der Berufung."

Der Vertreter der Bw. brachte vor: "Es wird die Stattgabe der Berufung beantragt."

Der Vertreter der Bw. richtete noch folgende Frage an die Geschäftsführerin:" Ist das Fahrzeug Renault tatsächlich erst am abgeholt worden?"

Die Geschäftsführerin antwortete:"Ja".

Der Referent verkündete den Beschluss,

dass die Berufungsentscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibe.

Soweit der wesentliche Inhalt der Berufungsverhandlung.

Über die Berufung wurde erwogen:

1.) ergänzende Feststellungen:

Die Berufungswerberin (Bw.) und ihre Lieferantin BZE GmbH kamen überein, dass die Lieferantin der Bw. ein Kraftfahrzeug Renault liefern werde. Die Bw. bezahlte den vereinbarten Kaufpreis im Dezember 2002. Das Fahrzeug stand ab Dezember 2002 auf dem Gelände der Lieferantin zur Auslieferung an die Bw. bereit. Das Fahrzeug befand sich von Dezember 2002 bis zum auf dem Gelände der Lieferantin. Die Bw. holte das Fahrzeug am bei der Lieferantin ab (Angaben der Geschäftsführerin vom und während der mündlichen Verhandlung vom 22. Feber 2007; Vorlageantrag vom ).

Am stellte die Lieferantin der Bw. eine Auftragsbestätigung Neufahrzeug betreffend dieses Fahrzeug aus, in der ein Liefer- und Rechnungsdatum eingetragen ist. Ebenso stellte die Lieferantin der Bw. eine Bestätigung nach dem NoVAG aus, in der in Bezug auf dieses Fahrzeug ein Liefer- und Rechnungsdatum bestätigt wurde. Ein Datum der Ausstellung dieser Bestätigung nach dem NovaG ist dieser Bestätigung nicht zu entnehmen.

Weiters hat die Bw. im Jahr 2002 zwei weitere Fahrzeuge angeschafft, deren Kaufpreis insgesamt 176.000 € betrug. Die durchschnittlichen Investitionskosten der Jahre 1999-2001 betrugen 71.053,52 € (Aufstellung der Bw. "Investitionszuwachsprämie 2002", eingelangt beim Finanzamt am ; Liste der Bw. "Neuzugänge" für die Zeit vom -).

Die genannten Tatsachen sind nicht strittig.

2.) Rechtsfolgen:

2.1.) Das wirtschaftliche Eigentum am Renault ging zum Zeitpunkt der körperlichen Übergabe von der Lieferantin auf die Bw. über, somit am . Die Entrichtung des Kaufpreises durch die Bw. bereits im Jänner 2002 ist für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums nicht ausreichend. Auch der Umstand, dass das Fahrzeug seit Dezember 2002 auf dem Gelände der Lieferantin bereit stand, führte nicht zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums (; , 97/14/006; , 93/14/0179; , 90/13/0028). Ein Eingehen auf Urkunden, denen ein Lieferdatum 2002 zu entnehmen ist, erübrigt sich, da nicht strittig ist, dass die körperliche Übergabe des Fahrzeuges Renault am erfolgt ist.

Daher hat die Bw. in Bezug auf den Erwerb des Fahrzeuges Renault keinen Rechtsanspruch auf Gewährung einer IZP für das Jahr 2002.

Ihr Anspruch auf IZP 2002 beträgt daher


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nicht strittige Investitionen 2002
176.000 €
durchschnittliche Investitionskosten 1999-2001
71.053,52 €
Investitionszuwachs 2002
104.946,48 €
IZP 2002
10.494,65 €

2.2.)Zum Spruch des bekämpften Bescheides

2.2.1.)Minderung der IZP um 3.468,33 €:

Das Finanzamt hat durch den bekämpften Bescheid vom in Verbindung mit der Niederschrift vom , TZ 2, den Antrag auf IZP "teilweise abgewiesen" und um 3.468,33 € gekürzt, nachdem es zu Gunsten der Bw. auf Grund ihres Antrages vom mit Buchung vom eine Gutschrift von 13.963 € auf dem Abgabenkonto der Bw. gebucht hatte. Daraus ist zu schließen, dass das Finanzamt der Ansicht war, dass die Bw. für das Jahr 2002 einen Rechtsanspruch auf eine IZP in Höhe von 10.494,67 € hatte. Das Finanzamt wäre jedoch verpflichtet gewesen, die Investitionszuwachsprämie in ihrer gesamten Höhe festzusetzen und nicht nur die Minderung der IZP, verglichen mit der ursprünglichen Gutschrift, festzusetzen (§ 108 e Abs 5 EstG 1988; § 198 Abs 2 BAO; vgl. Ritz, BAO, § 201 TZ 42 m.w.N). Daher wird der bekämpfte Bescheid abgeändert und die IZP in der in Punkt 2.1 ermittelten Höhe festgesetzt.

2.2.2.) Zeitraum

Im bekämpften Bescheid hat das Finanzamt den Antrag auf IZP "2003" "teilweise abgewiesen".

Der bekämpfte Bescheid lässt keinen Zweifel darüber zu, dass er auf Grund des Antrages der Bw. vom ergangen ist. Dieser Antrag der Bw. betrifft jedoch die IZP 2002 und nicht die IZP 2003. Der bekämpfte Bescheid verweist ferner zur Begründung auf die Niederschrift vom , TZ 2. Diese Niederschrift bezieht sich ebenso auf die IZP 2002 und nicht 2003. In dieses Bild fügt sich, dass die Buchung der Nachforderung auf dem Abgabenkonto der Bw., die das Finanzamt im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem bekämpften Bescheid am , dem Tag der Erlassung des bekämpften Bescheides, in gleicher Höhe wie im bekämpften Bescheid vorgesehen, betreffend eine IZP vorgenommen hat, die Widmung "PI 2002" erhalten hat. "PI" steht für Investitionszusatzprämie.

Aus diesen Fakten ist mit Sicherheit abzuleiten, dass das Finanzamt mit dem bekämpften Bescheid über den Antrag der Bw. betreffend IZP 2002 und nicht 2003 entscheiden wollte.

Dies ist zwischen den Parteien auch nicht strittig: Die Bw. bezeichnete in ihrer Berufung den bekämpften Bescheid als "Bescheid zur teilweisen Aberkennung von Investitionszuwachsprämie 2002". Dem wurde vom Finanzamt nicht entgegen getreten. In den Vorladungen zur mündlichen Verhandlung an die Parteien wurde der bekämpfte Bescheid unwidersprochen als Bescheid betreffend IZP für 2002 bezeichnet. Aus all dem ergibt sich, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgehen, dass der bekämpfte Bescheid die IZP 2002 betrifft.

Der Hinweis auf das Jahr 2003 im Spruch des bekämpften Bescheides war somit ein Tippfehler. Daher wird der Spruch des bekämpften Bescheides auch in Bezug auf den Zeitraum berichtigt.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
wirtschaftliches Eigentum
körperlich
Übergabe

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at