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Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSL vom 01.12.2009, RV/0749-L/07

Der Besuch des Seminares "Transaktionsanalyse" stellt keinen Fortbildungsaufwand für eine bankinterne Trainerin dar.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Datum reichte die Berufungswerberin ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 auf elektronischem Wege beim zuständigen Finanzamt ein. Als Werbungskosten wurde folgende Aufwendungen beantragt: - Fachliteratur: 80,50 € - Reisekosten: 901,73 € - Aus-/Fortbildungskosten: 820,00 €

In einem Ersuchen um Ergänzung vom seitens des zuständigen Finanzamtes wurde die Berufungswerberin aufgefordert, sämtliche beantragten Aufwendungen belegmäßig nachzuweisen. Weiters werde um eine genaue Beschreibung des Berufsbildes gebeten.

Mit Antwortschreiben vom wurde diesem Ersuchen Rechnung getragen und die Werbungskosten wie folgt aufgelistet: Fachliteratur: 80,50 € Reisekosten: - Kilometergelder: 661,73 € - Nächtigungen: 240,00 € Fortbildungskosten: - Transaktionsanalyse Kompakt: 420,00 € - Jahresausbildungskosten ab September 2005 (Selbstkompetenz): 400,00 €

Mit Einkommensteuerbescheid 2005 vom wurde die Einkommensteuer abweichend von der eingereichten Erklärung festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage ist zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden seien, dürfe die Behörde nicht schon deshalb als Werbungskosten anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar sei. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, dürfe die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendung als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Da es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen für die Seminare "101 Transaktionsanalyse Kompakt" und "Selbstkompetenz" um keine berufsspezifische Fortbildung und um keine Ausbildung im artverwandten Beruf handle, hätten die Kosten nicht anerkannt werden können.

Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 vom eingebracht. Die Berufung richte sich gegen die Nichtanerkennung von Werbungskosten in Höhe von 1.802,23 €. Bei diesen Werbungskosten würde es sich um Aus- und Fortbildungskosten im Rahmen der derzeitigen Berufsaus- und -weiterbildung handeln. Die Ausbildung würde eine berufliche Notwendigkeit darstellen und keineswegs aus der privaten Lebensführung begründet sein. Da die Erwachsenenbildung unabhängig von bankfachspezifischem Wissen grundsätzlich noch andere Kenntnisse erfordere, könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Unterrichten und Trainieren von Erwachsenen alleine durch das Erlernen von bankfachspezifischen Kenntnissen mit erworben werde. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass jede in ihrem Fach gut Ausgebildete auch automatisch unterrichten könne. Eine gute Trainerin würde jedenfalls eine didaktische Ausbildung brauchen, um die Lehrinhalte vermitteln zu können. De facto würde ein "dringendes Anraten" durch den Arbeitgeber, eine solche Ausbildung zu machen und dafür auch noch eine Dienstfreistellung zu gewähren bedeuten, dass die Berufungswerberin für ihr berufliches Fortkommen keine andere Wahl hätte, als diese Ausbildung zu absolvieren. Es würde sich um eine Bildungsmaßnahme handeln, die im Zusammenhang mit der bereits ausgeübten Tätigkeit als Trainerin für bankinterne Schulungen (LStR Rz 358, 5. Absatz) stehe und abzugsfähig sei. Durch die Forderung des Arbeitgebers, diese Ausbildung zu machen, könne nicht mehr von einer freiwilligen aus der privaten Lebensführung entspringenden Ausbildung gesprochen werden, sondern eindeutig von einer beruflichen Notwendigkeit (siehe LStR Rz 359, 2. Absatz, 1. Satz). Im Falle der Entscheidung über die Berufung durch den unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde 2. Instanz werde hiermit ein Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat gem. § 282 BAO und eine mündliche Verhandlung gem. 284 BAO beantragt.

Darstellung der Trainertätigkeit durch die Berufungswerberin: Aufgrund der vorhandenen Fachkenntnisse sei die Berufungswerberin vom Arbeitgeber beauftragt worden, auch Schulungen im Bereich Erwachsenenbildung in Seminarform für neu hinzukommende Mitarbeiter des Sektors Oberösterreich abzuleisten. Die Trainingsinhalte seien hauptsächlich fachspezifischer Natur, bezogen auf Kenntnisse einerseits des allgemeinen Kreditgeschäftes und auch sektorinterner und bankinterner Regelungen. Ein Einstiegstest sowie eine Abschlussprüfung seien in den meisten Ausbildungsstufen von den Ausbildungskandidaten zu absolvieren. Die Seminare seien für die Teilnehmer bindend während der Arbeitszeit zu absolvieren und je nach Ausbildungsstufe auch spezialisiert. Die Durchführung dieser Schulungsmaßnahmen sei ein klarer Teil des Betätigungsfeldes und dezidierter Auftrag des Arbeitgebers. Nur einen Teil dieser Anforderungen abzudecken, würde den Arbeitsplatz akut gefährden. Als Ausbildungsanteil des Arbeitgebers hätte die Berufungswerberin eine entsprechende Einweisung in Präsentationstechniken und Vortragswerkzeuge erhalten. Aufgrund der den Trainings nachfolgenden Teilnehmer-Feedbacks hätte sich jedoch herausgestellt, dass auch eine Ausbildung hinsichtlich didaktischer Maßnahmen bzw. Lehr- und Lerntechniken sowie eine solide Kenntnis gruppendynamischer und organisatorischer Abläufe erforderlich sei. Der Berufungswerberin sei daher vom Trainingsleiter und gleichzeitig Personalleiter dringend angeraten worden, eine Ausbildung in diese Richtung zu absolvieren. Eine Bezahlung durch den Arbeitgeber würde aus Gründen der Gleichbehandlung aller Mitarbeiter leider nicht in Frage kommen. Zur Erleichterung der Selbstorganisation für die Ausbildung auf diesem Gebiet sei jedoch eine Dienstfreistellung für die Seminarblöcke erfolgt. Für die weitere berufliche Laufbahn und den Verbleib in diesem gesamten Aufgabengebiet und in weiterer Folge im Unternehmen sei die Absolvierung dieser Fortbildungsmaßnahme unerlässlich und von künftiger wirtschaftlicher Bedeutung, da beide Felder in gleichem Maße gefördert würden. Zur Fortbildung selbst sei zu bemerken, dass es sich bei den Teilnehmerkollegen nahezu ausschließlich um angehende und bereits tätige Trainerinnen in der Erwachsenenbildung gehandelt hätte. Durch die zum derzeitigen Zeitpunkt etwa zur Hälfte absolvierte Ausbildung sei eine eindeutige Verbesserung der Schwachpunkte bereits erreicht worden und die Zufriedenheit der Teilnehmer, ersichtlich aus den Rückmeldungen, deutlich angestiegen.

In einem Ersuchen um Ergänzung seitens des zuständigen Finanzamtes vom wurde die Berufungswerberin aufgefordert, unter Vorlage entsprechender Unterlagen, den Teilnehmerkreis der absolvierten Seminare "Transaktionsanalyse" bekannt zu geben.

Mit Eingabe vom (Datum des Eingangsstempels) wurden die Teilnehmer (tw. anonymisiert) und deren Ausbildungsziel bzw. Tätigkeit bekannt gegeben

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Aufforderung vom über den Nachweis von Werbungskosten innerhalb der gesetzten Frist () nicht nachgekommen worden sei. Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 sei demnach abzuweisen gewesen.

Mit Eingabe vom wurde ein Antrag auf Entscheidung durch die zweite Instanz eingebracht (unter Beilage oben angeführte Teilnehmerliste).

Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

In einem Vorhalt vom seitens des nunmehr zuständigen Referenten des Unabhängigen Finanzsenates wurde die Berufungswerberin aufgefordert, weitere Angaben und Unterlagen nachzureichen (innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung).

In einem Anruf ersuchte die Berufungswerberin diese Frist bis Mitte Jänner 2009 zu verlängern (Unterlagen seitens der Bank könnten erst dann vorgelegt werden).

Diesem Ersuchen wurde durch telefonische Zusage entsprochen.

Da bis zum keine weitere Reaktion der Berufungswerberin folgte, verfasste der Referent ein neuerliches Ergänzungsansuchen mit folgendem Inhalt: "Ich möchte Sie hiermit nochmals erinnern, auf meinen Vorhalt vom zu reagieren. Sie werden hiermit nochmals aufgefordert, Unterlagen und Angaben zur gegenständlichen Berufung nachzureichen.Seminar Selbstkompetenz: - Genaue Beschreibung des Inhaltes dieses Seminares - Benennung der Teilnehmer an diesem Seminar (samt Angabe des Berufes) - wann und wo fand dieses Seminar statt (auch Vorlage einer Teilnahmebestätigung, woraus auch ersichtlich ist, wann sie tatsächlich teilgenommen haben; also keine allgemeine Bestätigung über den Besuch des Seminars) - Nachweis über die Bezahlung dieses Seminares (Zahlungsbestätigung) - Darstellung, dass die Inhalte dieses Seminares zentrale Anwendungsbereiche in ihrer beruflichen Tätigkeit sind - Gab es Anordnungen seitens des Arbeitgebers, dieses Seminar zu besuchen (entsprechende aussagekräftige Unterlagen sind vorzulegen); Hinweise auf die Notwendigkeit derartiger Bildungsmaßnahmen für ihre Tätigkeit - Gab es seitens des Arbeitgebers irgendwelche Unterstützung (Kostenbeteiligung; Sonderurlaub; sonstige Freistellungen, etc.) - Haben auch unmittelbare Kollegen bzw. Kolleginnen von Ihnen bereits ein solches Seminar besucht.Seminar Transaktionsanalyse: - Genaue Beschreibung des Inhaltes dieses Seminares (Vorlage eines Seminarplanes samt zeitlichen Angaben)- wann und wo fand dieses Seminar statt (auch Vorlage einer Teilnahmebestätigung, woraus auch ersichtlich ist, wann sie tatsächlich teilgenommen haben; also keine allgemeine Bestätigung über den Besuch des Seminars)- Nachweis über die Bezahlung dieses Seminares (Zahlungsbestätigung)- Gab es Anordnungen seitens des Arbeitgebers, dieses Seminar zu besuchen (entsprechende aussagekräftige Unterlagen sind vorzulegen); Hinweise auf die Notwendigkeit derartiger Bildungsmaßnahmen für ihre Tätigkeit - Gab es seitens des Arbeitgebers irgendwelche Unterstützung (Kostenbeteiligung; Sonderurlaub; sonstige Freistellungen, etc.) - Haben auch unmittelbare Kollegen bzw. Kolleginnen von Ihnen bereits ein solches Seminar besucht.Hinweisen möchte ich nochmals auf Ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Senatsverhandlung. Nach Vorlage der geforderten Unterlagen ist meines Erachtens eine derartige Verhandlung nicht mehr unbedingt zielführend (ich verweise hier auf das Dirimierungsrecht der Vorsitzenden). Ohne weitere Angaben Ihrerseits, kann der vorliegenden Berufung keinesfalls stattgegeben werden."

In einem Telefonat mit der steuerlichen Vertretung der Berufungswerberin wurde vereinbart, die offenen Punkte in einem Erörterungstermin zu besprechen.

In einem Mail vom gab die Amtsvertreterin bekannt, dass sie an der Besprechung nicht teilnehmen werde. Sie ersuche um Übermittlung der Niederschrift.

Niederschrift über den Verlauf des Erörterungsgespräches vom : "Referent: Thema der heutigen Besprechung ist im Wesentlichen der Inhalt des Vorhaltes vom .Berufungswerberin: Das Seminar Transaktionsanalyse (TA) ist als Einstiegsseminar gedacht, daran folgen weitere Seminare wie z.B. das Seminar Selbstkompetenz (Übergabe einer Darstellung Nr. 1).Die Inhalte des Seminares Transaktionsanalyse sind dem Schreiben zu entnehmen (Beilage Nr. 6).Teilnahme für das Seminar Transaktionsanalyse (Beilage Nr. 8).Tätigkeitsbild der Bw. ist aus der Beilage Nr. 5 ersichtlich.Ausbildungsplan, Beilage Nr. 5 A und 5 B.Hinsichtlich der Begründung für die Notwendigkeit wird auf Beilage Nr. 9 verwiesen, anzumerken ist hiezu, dass im persönlichen Gespräch sehr wohl auf die Absolvierung dieses Seminares gedrängt wurde.Trainerbereich:1) 20 Seminare pro Jahr (RLB und Raiba OÖ). Die Berufungswerberin. ist hier im Ausmaß von jeweils unmittelbar 4 Stunden betroffen sowie auch im Bereich der Prüfungstätigkeiten. Die Seminare finden großteils im Bildungshaus St. Magdalena statt, verpflichtend auch für alle neueintretenden Mitarbeiter.2) Auch Betreuung der Ferialpraktikanten im Ausmaß von ca. 6 Terminen in den Sommermonaten (ca. á 4 Stunden). Hinzu kommt noch konzeptionelle sowie organisatorische Arbeit (didaktische Aufbereitung der Inhalte in Absprache mit Trainerkollegen).3) Die Bw. ist auch für die Einführung von Kollegen in den Trainerbereich verantwortlich.Kostenbeteiligung seitens des Arbeitgebers gab es nur für die Grundausbildung; für die Weiterbildung ist die Bw. selbst verantwortlich (Beurteilung der Teilnehmer maßgeblich). Die Zusatzausbildung erfolgt in der Freizeit. Die direkte Trainertätigkeit ist Dienstzeit.Der Teilnehmerkreis ist weitgehend ident (TA und Selbstkompetenz).Steuerberaterin: Eigentlich wären im Jahr 2005 die gesamten Kurskosten in Höhe von 1.200,00 € zu berücksichtigen und nicht wie beantragt lediglich 400,00 €.Für die weiteren Bildungsschritte sind auch in den Folgejahren Kosten angefallen (einzelne Module im Rahmen der Gesamtausbildung, siehe Beilage Nr. 1).Berufungswerberin: Hinzuweisen ist auch darauf, dass die einzelnen Stunden extra vergütet werden, belegmäßiger Nachweis wird nachgereicht.Nochmals wird auf den doch nicht unerheblichen Umfang (26 Seminare pro Jahr + Vor- und Nachbereitung + Prüfungstätigkeit + Einschulung von Kollegen) hingewiesen.Hingewiesen wird auch auf die UFS-Entscheidung Feldkirch vom , RV/0445-F/07.Abschließend ist noch anzumerken, dass das berufliche Fortkommen von der Absolvierung dieses Seminares abhängig war."

Im Folgenden nunmehr die Darstellung der übergebenen Unterlagen: - Beilage Nr. 1: Transaktionsanalyse - Ausbildungsübersicht: Das Einführungsseminar Transaktionsanalyse 101 sei verpflichtend für die weiteren Fortbildungsseminare, wie zum Beispiel das Seminar Selbstkompetenz im 1. Jahr; an dieses Seminar würden die Seminare Beziehungs- und Teamkompetenz sowie Organisations- und Systemkompetenz anschließen. - Beilage Nr. 6: Transaktionsanalyse Einführungsseminar - Inhalte: TA, ihre Anwendungsbereiche und Ziele im Überblick - die Grundannahmen der TA als Arbeits- und Veränderungskonzept im persönlichen und organisatorischen Kontext - wer war Eric Berne, der Begründer der TA - weitere "Schulen" der TA - warum TA'ler so auf Verträge, Vereinbarungen Wert legen - Verträge als Grundlage der Arbeit - verschiedene lch-Zustandsmodelle als Beschreibung für Persönlichkeit, Verhalten und Entwicklung - Organisations-"Zustände" für die Analyse von Organisationen - Transaktionsanalyse im engeren Sinn, die vier Kommunikationsregeln - drei psychologische Hunger-Konzepte - Zuwendung (Stroke-Konzept) und Arbeitsmotivation - Zeitstruktur, wie nutzen wir unsere Zeit - OK-Positionen, ein Konzept für Menschen und Organisationen - das Konzept der Psycho-Spiele, Organisations-Spiele, Dramadreieck, Rollenkonzepte - Bezugsrahmen und Wirklichkeitskonstruktion - Abwertung, Passivität, Symbiose-Konzept - persönliche und Organisationsrackets - Lebensdrehbuch (Skript), Skriptmatrix - Autonomie und Menschenbild - Supervisionskonzepte - Coachingkonzepte. Die Methoden: Impulsreferate, Übungen zu den Themen, Praxis-Situationen, Gruppenarbeiten, Plenumsdiskussionen. Das Zertifikat: Sie erhalten eine international anerkannte Bestätigung über den Besuch des Grundlagenlehrganges "101". Dieses Zertifikat ist auch die Zugangsberechtigung für unsere Fortbildungen mit internationaler Diplomprüfung. Für dieses Seminar kann 1 ECTS für bestimmte Masterstudiengänge beantragt werden.

- Beilage Nr. 8: Bestätigung über den Nachweis des Grundlagenwissens (101): Hierin wurde bestätigt, dass die Berufungswerberin am offiziellen TA-Grundlagenkurs in der Zeit vom 23.- erfolgreich teilgenommen hätte.

- Beilage Nr. 5: Berufsbild der Berufungswerberin: 1. Gestion Internationale Finanzierungen: Dokumentation internationale Verträge und Sicherstellungsurkunden - Bilaterale Kundenfinanzierungen grenzüberschreitend - Internationale syndizierte und strukturierte Finanzierungen - Internationale Bankenfinanzierungen Formelles Kreditcontrolling, Vertragsprüfung Einrichtung und Verwaltung von Sicherheiten Prüfung von Rechtsgutachten für fremde Rechtsordnungen Erteilung von Vollmachten Prüfung internationaler, offizieller (Unterschrifts-) Dokumente Bilanzanforderungen und Bilanznachweise Internationale Korrespondenz über Standardmedien bzw. bankspezifische Medien mit Banken, Kunden, Rechtsanwaltskanzleien vor Ort Reklamationsbearbeitung. 2. Trainerin Bankinterne Fachtrainings für den Fachbereich Finanzierungen in Zusammenarbeit mit Bildungsservice-Abteilung - Bankgrundausbildung für alle Mitarbeiterinnen (Pflichtausbildung für den Genossenschaftsbereich Raiffeisen Oberösterreich und für fachliche Weiterbildung); 20 Seminare/Jahr - Bankbasisausbildung für Raiffeisenlandesbank und Töchter (Realitäten, Privatbank, RACON Software-Entwicklung, etc.) je nach Branche auch verpflichtend, insbesondere aber für weitere Aus- und Fortbildungen im Fachbereich - Workshops mit Ferialpraktikantlnnen (6 Termine jährlich) - Einführung und Begleitung neuer Trainerkolleglnnen bis zur Absolvierung der Trainerausbildung,

- Beilage Nr. 9: Schriftstück des Arbeitgebers der Berufungswerberin hinsichtlich Transaktionsanalyse-Ausbildung: "Sehr geehrte Damen und Herren, wie Ihnen bekannt ist, hat unsere Mitarbeiterin den Ausbildungslehrgang "Transaktionsanalyse" im Zeitraum von September 2005 bis Juni 2008 erfolgreich absolviert.Dieser Ausbildungsschritt wurde mit uns im Rahmen der beruflichen Weiterbildung abgestimmt und von uns organisatorisch unterstützt.Frau Berufungswerberin ist im Rahmen ihrer Tätigkeit in unserem Haus in erheblichem Ausmaß auch als Trainerin bei Ausbildungsmaßnahmen eingesetzt. Zur Ausübung dieser Tätigkeit wurde Frau Berufungswerberin im Hause organisierte Trainerausbildung ermöglicht, die sie im April 2005 erfolgreich abgeschlossen hat. Wir gehen davon aus, dass bei unserem Referentenstab eine hohe Bereitschaft zur Weiterbildung besteht.Die Entscheidung von Frau Berufungswerberin, diesen Ausbildungslehrgang zu absolvieren, haben wir sehr begrüßt und anempfohlen, da wir davon ausgehen, dass die im Rahmen der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in ihrem beruflichen Umfeld bestmöglich angewendet werden können. Wir betrachten den Ausbildungslehrgang "Transaktionsanalyse" als wertvolle berufliche Ergänzung zur Ausübung der von Frau Berufungswerberin in unserem Haus übertragenen Aufgaben."

Mittels Mail vom wurde die Niederschrift samt Beilagen der Amtsvertreterin zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme übermittelt.

Im Antwortmail vom führte die Amtsvertreterin hierzu aus, dass bei Bildungsmaßnahmen, die sowohl berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen, als auch Bereiche der privaten Lebensführung betreffen, zur Berücksichtigung als Werbungskosten nicht nur die berufliche Veranlassung, sondern die berufliche Notwendigkeit erforderlich sei. Eine berufliche Notwendigkeit würde nicht bestehen und sei auch vom Dienstgeber nicht bestätigt worden. Der Besuch des Seminars "Transaktionsanalyse" sei vom Dienstgeber zwar empfohlen und begrüßt worden, es würde aber keine Notwendigkeit bestehen, um als Trainer bzw. Bankangestellte arbeiten zu können. Die Fähigkeiten, die in dem Seminar vermittelt würden, seien in vielen Berufen und auch im privaten Lebensbereich von Bedeutung; ganz allgemein um Menschen und deren Handlungen besser zu verstehen.

In einem weiteren Ergänzungsersuchen vom seitens des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates wurde die Berufungswerberin um zusätzliche Informationen ersucht: Die Amtsvertretung hätte zu bedenken gegeben, dass auch nach dem derzeit vorliegenden Informationsstand das von der Rechtsprechung geforderte Merkmal der "Notwendigkeit" der Fortbildungsschritte nicht eindeutig erkennbar ist. Nach Durchsicht der bei der Besprechung vorgelegten Unterlagen könne diesem Einwand nicht wirklich widersprochen werden. Nach weiteren Internetrecherchen hinsichtlich TA (z.B. www.transaktionsanalyse.at; http://arbeitsblätter.stangl-taller.at/Kommunikation/transaktionsanlayse, ...) würde sich ein Bild zeigen, welches durchaus vergleichbar sei mit z.B. Kursen in NLP, welche vom VwGH großteils nicht anerkannt worden seien. Aus der Ausbildungsübersicht (Beilage 1) seien jeweils einzelne Seminare angeführt (TA 101; Selbst-Kompetenz, etc.). Inhalte seien nur hinsichtlich TA 101 übergeben worden (Beilage 6). Es werde um Darstellung der gesamten bisher besuchten Kurse ersucht. - Vorlage der Kursbeschreibungen (genaue Inhaltsangaben) der einzelnen Kurse in Form von Stundenplänen, Kursunterlagen, Inhaltsverzeichnisse, etc.). - Angabe auch des zeitlichen Umfanges der einzelnen Kursinhalte. - Bekanntgabe der Teilnehmer an den jeweiligen Kursen. Bei Betrachtung der Inhalte des Einführungsseminares (Beilage 6) kann aufgrund der doch erheblichen Inhalte in Richtung Persönlichkeit keine ausschließliche berufliche Notwendigkeit erkannt werden. Da aber nach Angaben der Berufungswerberin dieses Seminar als Teil der Gesamtausbildung zu betrachten und auch Voraussetzung für die weiteren Kurse sei, sei eine Betrachtung der Gesamtausbildung (bereits absolviert und geplant) notwendig. Aus der Beilage 9 sei ersichtlich, dass sie den Ausbildungslehrgang bereits erfolgreich absolviert hätten. Der Nachweis über die unmittelbar durch die Vortragstätigkeit erzielten Einnahmen sei, wie besprochen, ebenfalls vorzulegen.

Mit Eingabe vom wurden folgende Angaben nachgereicht: Aus den Jahreslohnzetteln sei ersichtlich, dass die Berufungswerberin jährlich Gehaltserhöhungen von größerem Ausmaß erhalten hätte. Der Gehaltssprung vom Jahr 2004 auf 2005 sei € 2.131,07 sowie 2006 auf 2007 € 2.674,21 und 2007 auf 2008 € 2.331,20 gewesen. Am Monatslohnzettel 12/2005 sei eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von € 1.000,00 abgerechnet worden, als Anerkennung für die fachliche Qualifikation, welche aus dem Seminar Selbstkompetenz erworben worden sei. Auch die weiteren Gehaltssteigerungen seien mit den neu erworbenen Fachkenntnissen zu begründen. In diesem Zusammenhang sei noch zu erläutern, dass in TA vor sehr unterschiedlichen Hintergründen und auf verschiedensten Gebieten gearbeitet werden könne. Insbesondere die angegebene Recherchequelle www.arbeitsblaetter.stangl-thaller.at/Kommunikation/Tansaktionsanalyse würde sich hauptsächlich auf die Ursprünge/Entwicklung der TA beziehen. Es würde sich um eine sehr professionelle Zusammenfassung der verschiedenen psychologischen Richtungen, vor allem in den Grundzügen handeln. Sie könne Interessierten im Allgemeinen und fachlich vorgebildeten Personen im Speziellen für die Entscheidungsfindung sehr dienlich sein. So müsse sich beispielsweise jemand, der eine Ausbildung in Psychotherapie absolviert, nach dem vorausgesetzten "Propädeutikum" für eine von vielen Richtungen im "Fachspezifikum" entscheiden (dzt. 34 vom Ministerium anerkannte Richtungen, z.B. Personenzentriert, Systemisch, Psychoanalytisch nach Freud, uvm. ... so auch TA). Hier sei allerdings zu sehen, dass TA nicht gleich TA sei. In der gegenständlich zu beurteilenden Ausbildung würde es sich um eine völlig andere Zielsetzung handeln, die auch aus den beiliegenden Unterlagen und dem Angebot des Ausbildungsinstitutes (www.proweg.at) ersichtlich sei. Keine Therapieausbildung - sondern eine Weiterbildung basierend auf dem Verständnis für Kommunikation im Umgang mit Menschen in Trainings- und Beratungssituationen (vgl. Watzlawick: "Man kann nicht nicht kommunizieren."). Einerseits würden hier eben Weiterbildungen auf Basis der Modelle der TA für Trainerlnnen, Beraterlnnen, etc. angeboten, andererseits seien diese Modelle auch in der Mitarbeiterführung sehr gut anwendbar und die jährlich stattfindenden Führungskräfte-Curricula seien ebenfalls gut besucht. Auf der Homepage des Ausbildungsinstitutes (www.proweg.at) ebenso wie auf der bereits angeführten Homepage www.transaktionsanalyse.at seien unter Zielgruppen angeführt: "1 Trainerlnnen in der Erwachsenenbildung"; hätte die Berufungswerberin die Trainings für RLB OÖ nicht begonnen und die daraus resultierende Trainerausbildung, hätte sie sich niemals in diese Richtung aus- oder weitergebildet. Eine allfällige Weiterbildung hätte sich vielmehr auf die fachliche Ebene reduziert (bankinterne Schulungen, MBA Finanzmanagement, uä.). Dass ein/e gute/r Trainerln ihre/seine Person aus dem Seminargeschehen nicht herausnehmen könne und dürfe und daher auch die Ausbildung mit Selbstkompetenz beginne, werde für einen logischen Aufbau gehalten. Dass es um den Umgang mit Menschen in Organisationen gehen würde, sei besonders aus dem 2. und noch mehr aus dem 3. Ausbildungsjahr zu sehen. Die zu erwerbende Beziehungskompetenz sei auf Arbeitsbeziehungen fokussiert. Ein Stundenplan sei bei Weiterbildungen ab einem bestimmten Niveau - so auch bei fachlichen Weiterbildungen in der Bank und außerhalb ab dem Basisseminar - nicht mehr vorgesehen. Diese Ausbildung hätte der Berufungswerberin natürlich auch in ihrer Gestionstätigkeit für die Raiffeisenlandesbank OÖ sehr viel gebracht. Die Kenntnisse über Gruppendynamik seien sehr hilfreich. Die Berufungswerberin sei daher auch überzeugt, dass ihr eine Mobbing-Situation, die ihr 1997 einen unfreiwilligen Abteilungswechsel erbracht hätte, künftig erspart bleiben werde und sie so ihr Einkommen sichern könne. Teamfähigkeit sei eine Kompetenz, die aus keinem beruflichen Anforderungsprofil mehr wegzudenken sei. Jedenfalls nicht auf der Organisationsebene, auf der sich die Berufungswerberin bewege. Aber auch Stellenausschreibungen für Führungskräfte würden zeigen, dass diese Fähigkeiten von Unternehmen gefordert, ja vorausgesetzt würden. Wie bereits oben erwähnt sei der Arbeitgeber in einem gewissen Ausmaß bereit, diese Ausbildung zu finanzieren und diese Tätigkeit entsprechend zu honorieren. Die echte Seminartätigkeit werde bei normal weiterbezahlter Dienstzeit mit einer Aufwandsentschädigung von EUR 15,-- plus km-Geld abgerechnet. Als Alleinerzieherin sei die Berufungswerberin auf ihre Einkünfte in besonderer Form angewiesen. Die in Aussicht gestellten Gehaltsvorrückungen hätte sie für eine konventionelle Tätigkeit in der Bank alleine nicht oder jedenfalls nicht in diesem Ausmaß erhalten. Daher sei zu erwähnen, dass die Trainertätigkeit der Sicherung und Erhaltung des Familieneinkommens gedient hätte und weiterhin diene. Hinsichtlich der Notwendigkeit der Fortbildung sei noch zu ergänzen, dass sämtliche Teilnehmer-Feedbacks von der Bildungsabteilung der RLB OÖ zur elektronischen Auswertung übermittelt würden, bevor sie an die Trainer weitergeleitet würden. Diese Maßnahme würde der Erhaltung des zweifellos hohen Standards in der Mitarbeiterausbildung der RLB OÖ dienen, auch auf Basis der unmittelbaren Kontaktaufnahme der Bildungsabteilung mit der/m Trainerln, sollten Unregelmäßigkeiten im Sinne von kritischer Beurteilung auch durch einzelne Teilnehmerlnnen weg von "Sehr gut" oder "Gut" auftreten.

Im Folgenden die Beschreibung der einzelnen Kursinhalte: "1. Ausbildungsjahr - SelbstkompetenzSeminare und Inhalte: - Verträge mit mir und anderenVertragskonzepte von Berne, Steiner, English Verträge und Rollen in Organisationen - Beziehungs- und lnhaltsverträge - schiefe Verträge - wie erreiche ich, dass Vereinbarungen halten - Lern- und Arbeitsverträge - drei- und mehrseitige Verträge. - Anerkennung und AkzeptanzZuwendung und Grundhaltung - Das Zuwendungskonzept der TA - OK- Positionen - Grundgefühle - soziale Gefühle - Maschengefühle - Zuwendung, Feedback und Motivation - Stroke-Ökonomie. - Autonomie, Abhängigkeit und meine MotiveHungerkonzept, Abhängigkeiten und Autonomie - Psychologische Hungermodelle - Motivationstheorien (Herzberg, Riemann, Maccoby) - Abhängigkeiten vs. Autonomie - Macht, Motivation und Führung - Symbiosen, Passivität und Abwertungen im Unternehmensalltag - Gesprächsbeziehungen effektiv gestaltenTransaktionen, Kommunikationsregeln Kommunikation im Alltag - Kommunikationsstörungen - eigentliche Transaktionsanalyse - Rollengespräche - wann ist Kommunikation effektiv - Regeln erfolgreicher Kommunikation - Führung innen und außenIch-Zustände, Ursprungsmodell, Verhaltensdiagnose, Ich-Zustände - verschiedene Rollen- und Führungskonzepte - wie sich Menschen auf Organisationen beziehen - die Dualität von Organisationen - Verhalten und Historie von Verhalten - Praxisfallberatung und Supervision IFallbeispiele der Teilnehmerlnnen, (als Tonband, Video oder Falldarstellung der eigenen Arbeit) - Karriere und persönliche Entwicklung - Skript IMiniskript, Antreiber, Dramadreieck - Karriere und Skript - Entwicklung von Skript - Entwicklung, Karriere und Organisationen - Karriere in den verschiedenen Unternehmenskulturen - Traum- und Phantasiearbeit zur Karrierearbeit2. Ausbildungsjahr - Beziehungs- und TeamkompetenzSeminare und Inhalte:Verhaltensmanipulationen, das "Spieleseminar" das Konzept der Psychospiele als einer Form der Beziehungsgestaltung kennen lernen, ( Konzepte von Berne, Jones, Karpman)Teams, Organisation von Gruppen, Gruppendynamik Struktur und Dynamik von Gruppen, Aufstellungsarbeit, Gestaltung und Arbeit mit und in GruppenPraxisfallberatung und Supervision I Fallbeispiele von Teilnehmern, Tonband, Video oder FalldarstellungSelbsterfahrung und Skriptanalyse Eigenarbeit ist für die eigene Professionalisierung wichtig. Wir bieten in diesem Therapieworkshop einen ersten Zugang zu diesem ThemaSystemisch- und beziehungs-orientiertes Arbeiten das systemische Paradigma in der Arbeit mit Organisationen - der systemische Hintergrund der TA - Frame of reference und Kontextarbeit - Beziehung und Problemlösung - der wirklichkeitskonstruktive AnsatzGefühle, Stress und Psychohygiene in Gruppen sind meine Gefühle nützlich - wie entsteht ein Gefühlsracket - Racketeering und Mobbing - das Antreiberkonzept und das MiniskriptProfessionelle Standortbestimmung Entwicklungsschritte bis heute, Zufriedenheit, Erfolge, Fragen, Ziele persönlicher und professioneller Entwicklung, Präsentation, Supervision, Feedback mit Selbst- und Fremdbild, weiter Schritte3. Ausbildungsjahr - OrganisationskompetenzSeminare und Inhalte:Organisation und Chaos, der duale Organisationsansatz, Coaching im Umfeld der OrganisationDas Berne'sche Organisationsbild - Ordnung und Chaos, die beiden Seiten einer Organisation, OE und VeränderungskonzepteUnternehmenskultur und Organisationsautonomie, Autonomie als Beratungs- und Coachingziel, Unternehmenskultur und TA, Autonomiekonzepte und - arbeitPE- und OE-Konzepte in der Unternehmensentwicklung, Coaching und PE Ganzheitliche Entwicklungsarbeit, Veränderung von OrganisationenPersönliche und Organisationsblockaden lösenEmotional Freedom Technique - der Workshop in diesem Jahr, der auf persönliche Kompetenz fokussiert und ein praktisches Werkzeug bereitstelltPionier-Leader-Netzwerkarbeiter im CoachingUnterschiedliche Führungskonzepte in der Entwicklung von OrganisationenVeränderung und Bestand, Changemanagement und Nachhaltigkeit Zeitverwendung, Changekonzepte und OK-MusterProfessionelle Identität d. Beraterin, Trainerin, des Coaches, der SupervisorlnNutzen und Notwendigkeit von Ethik in der praktischen Arbeit, das Menschenbild und die Identität der/des Transaktionsanalytikers/in"

Beigefügt wurden weiters die Daten des Steueraktes für 2003, 2004, 2005, 2006, 2007 und 2008.

Nachdem auch diese Unterlagen der Amtsvertreterin zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme übermittelt wurden, gab diese mit Datum bekannt, dass sich aus ihrer Sicht nichts an der Nichtabzugsfähigkeit der Kosten für das Seminar "Transaktionsanalyse" geändert hätte. Die Darstellungen im E-Mail vom würden weiterhin zutreffen.

In einem Auskunftsersuchen gem. § 143 BAO vom wurde der Arbeitgeber der Berufungswerberin ersucht, bekannt zu geben, ob er bestätigen könne, dass die berufliche Bedingtheit des Besuches der Seminare Transaktionsanalyse bzw. Selbstkompetenz gegeben sei und dass diese einen wesentlichen Einfluss auf die Einnahmensituation der Berufungswerberin gehabt hätten.

Im Antwortschreiben vom gab der Arbeitgeber bekannt, dass er nicht bestätigen könne, dass die Ausbildung "Transaktionsanalyse" wesentlichen Einfluss auf Gehaltserhöhungen der Berufungswerberin gehabt hätte. Die einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.000,00 € würde in keinem Zusammenhang mit dem Besuch des Seminares stehen.

In einem weiteren Auskunftsersuchen gem. § 143 BAO vom an den Arbeitgeber wurde dieser ersucht, bekannt zu geben, welche bankinternen Ausbildungen die Berufungswerberin hinsichtlich ihrer Trainertätigkeit absolviert hätte. Weiters wurde um Angaben hinsichtlich Einsatz und Entlohnung der Berufungswerberin für die Trainertätigkeit ersucht.

Mit Antwortschreiben vom wurden hierzu folgende Darstellungen übermittelt: Die Berufungswerberin sei bis zum Jahr 2006 als interne Trainerin in der Bankfachausbildung im Bereich "Zahlungsverkehr" tätig gewesen und seit 2007 für den Bereich "Finanzierungen". Da eigene Mitarbeiter/Experten als Aus- und Weiterbildungsreferenten tätig seien, würde laufend eine Trainer-Grundausbildung stattfinden. Ziel dieser "Train the Trainer" Grundausbildung sei eine modulare Ausbildungsfolge, die den Trainern eine fundierte methodische, psychosoziale und pädagogische Fortbildung ermöglichen würde. Die Module würden im Abstand von ca. zwei bis drei Monaten stattfinden. In dieser Ausbildung, welche mit einem externen Partner aus Wien veranstaltet würde, werde versucht, den Teilnehmern wesentliche Themen zu vermitteln, die ihnen das Training erleichtern sollen. Die Berufungswerberin hätte diese interne Trainer-Grundausbildung "Train the Trainer", durch die sie zusätzlich zu ihrer Haupttätigkeit als Mitarbeiterin im Finanzierungsbereich in ihrer Rolle als Trainerin unterstützt werden sollte, in der Zeit von bis absolviert. Bei dieser Ausbildungsreihe hätte sie gemeinsam mit 13 weiteren Mitarbeitern teilgenommen: Modul 1: Die Rollen und Anforderungen des Trainers in modernen Bildungs- und Entwicklungsprozessen. Modul 2: Lernprozesse gestalten. Modul 3: Methoden zur Förderung von Lernprozessen. Modul 4: Vorbereitung und Präsentation. Modul 5: Prozess- und teilnehmerorientiertes Training. Modul 6: Abschluss Workshop. Die Berufungswerberin würde für die Organisationseinheit Personalentwicklung im Auftrag der Gestion regelmäßig bankinterne Fachtrainings für den Bereich Finanzierungen durchführen. Dieser Teil des Aufgabengebietes würde mehrere Teilbereiche umfassen: - Bankgrundausbildung - Bankbasisausbildung - Workshops mit Ferialpraktikanten und die Einführung von neuen Kollegen zur Trainerarbeit vor Absolvierung der Trainerausbildung. Die Berufungswerberin hätte im Jahr 2005 zwei Seminare (Cash Management Ausland) betreut; im Jahr 2007 vier Seminare (Grundwissen Finanzierung); im Jahr 2008 vier Seminare (Grundwissen Finanzierung) und im Jahr 2009 neun Seminare (Grundwissen Finanzierung). Diese Seminare seien wie folgt entlohnt worden: 2005: 232,64 € 2007: 197,25 € 2008: 219,75 € 2009: 337,50 €

Mit Eingabe vom wurde seitens der steuerlichen Vertretung mitgeteilt, dass auf die Abhaltung einer mündlichen Senatsverhandlung verzichtet wird.

Über die Berufung wurde erwogen:

Das Berufsbild im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit der Berufungswerberin ist im Wesentlichen von zwei Tätigkeitsbereichen geprägt. Einerseits von der Tätigkeit im Bereich - Internationale Finanzierungen, andererseits als - bankinterne Trainerin (Eingabe vom : " ... daraus resultierende Trainerausbildung, hätte ich mich niemals in diese Richtung aus- und weitergebildet. ..."). Die streitgegenständlichen Seminarbesuche dienen demnach ausschließlich der Tätigkeit als bankinterne Trainerin. Bevor die Berufungswerberin die streitgegenständlichen Seminare besucht hat, musste sie eine Grundausbildung absolvieren (fachspezifische Inhalte; vom Arbeitgeber finanziert und durchgeführt). Die Inhalte dieser Grundausbildung fanden in verschiedenen Modulen statt und ermöglichten den Trainern eine fundierte methodische, psychosoziale und pädagogische Fortbildung. Anschließend entschloss sich die Berufungswerberin sich im Bereich der Durchführung ihrer Trainertätigkeit fortzubilden, um besser auf die Teilnehmer eingehen zu können.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, Werbungskosten.

Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden.

Ausbildungskosten werden für die Erlangung von Kenntnissen, die eine neue Berufsausübung erst ermöglichen, aufgewendet. Sie müssen mit dem vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einem damit verwandten Beruf im Zusammenhang stehen. Maßgebend ist die konkrete, im Zeitpunkt der Ausbildung ausgeübte Tätigkeit.

Auch Fortbildungskosten im steuerlichen Sinn stehen im Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf und dienen dazu, in diesem Beruf auf dem Laufenden zu bleiben oder die für seine Ausübung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern.

Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 98/14/0004 ausgeführt hat, handelt es sich dann um eine berufliche Fortbildung, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Jedoch führt die Weiterbildung in Fertigkeiten, die ganz allgemein für den außerberuflichen Bereich wie auch für verschiedene berufliche Bereiche Bedeutung haben und zudem der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen im Randbereich dienlich sind, nicht zu einer berufsspezifischen Bedingtheit der Aufwendungen.

In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung. Diese Bestimmung soll vermeiden, dass Steuerpflichtige Aufwendungen für ihre Lebensführung nur deshalb in den einkommensteuerlich relevanten Bereich verlagern können, weil sie einen entsprechenden Beruf ausüben, andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aber aus dem versteuerten Einkommen decken müssen. Falls Personen verschiedenster Berufsgruppen als Zielgruppen angesprochen werden, so deutet dies auch auf den allgemeinen Charakter dieser Veranstaltung hin (vgl. ).

Transaktionsanalyse (TA): Im Folgenden die Beschreibung aus http://de.wikipedia.org/wiki/Transaktionsanalyse (auszugsweise): Die TA ist nicht nur ein psychoanalytisches Verfahren, sie stellt auch eine Theorie der menschlichen Persönlichkeit dar. Nach der International Transactional Analysis Association (ITAA) definiert sich TA folgendermaßen: "Die TA ist eine Therapie der menschlichen Person und zugleich eine Richtung der Psychoanalyse, die darauf abzielt, sowohl die Entwicklung wie auch die Veränderung der Persönlichkeit zu fördern". Die TA beschreibt eine bestimmte Haltung, mit sich selbst und mit anderen, mit Personen, mit Gruppen oder ganzen Organisationen umzugehen. Das Ziel der TA ist ein Akzeptieren der eigenen Person (Ich bin O.K., so wie ich bin, auch mit meinen Defiziten) und eine Veränderung des gewohnten, bislang gelebten eigenen Verhaltens. Durch die wertschätzende Konfliktbewältigung erzielt die TA auch die Möglichkeit, sich selbst besser zu erkennen und durch das Zuordnen der eigenen Bewusstseinszustände beiden Seiten im Kommunikationsprozess einen erweiterten Interventionsspielraum zu ermöglichen oder die eigenen Kommunikationsmuster mehr von außen zu betrachten und bei Bedarf zu verändern. Das Ziel, auch in schwierigen Situationen adäquat agieren und reagieren zu können, kann sowohl im persönlichen wie im professionellen Bereich eine wertvolle Hilfe im Umgang mit kritischen Partnern oder aufgebrachten, enttäuschten oder Hilfe suchenden Personen bieten.

- Der in der Transaktionsanalyse geschulte Mensch hat die Möglichkeit, mehr Klarheit über die Beziehungsebenen zwischen den Beteiligten in ein Gespräch hinein zu bringen; - Transaktionsanalytiker sind in folgenden Feldern tätig: Beratung, Wirtschaft, Pädagogik und Erwachsenenbildung).

Wie schon dieser sehr eingeschränkte Auszug erkennen lässt, sprechen die Inhalte der TA jedenfalls sowohl Bereiche der privaten Lebensführung (Akzeptieren der eigenen Person, schwierige Situationen im persönlichen Bereich, etc.) wie auch Bereich der beruflichen Tätigkeit der Berufungswerberin an (mehr Klarheit in ein Gespräch, Betätigungsfelder Pädagogik, Erwachsenenbildung etc.).

Als Zielgruppen werden folgende Bereiche angesprochen (aus www.proweg.at): - TrainerInnen in der Erwachsenenbildung - Unternehmens-, Organisations- und FachberaterInnen - BeraterInnen aus den Sozialberufen - LebensberaterInnen - Pädagogen, Lehrer aller Schulen - ErwachsenenbildnerInnen - PersonalentwicklerInnen - OrganisationsentwicklerInnen - Coaches, SupervisorInnen - Führungskräfte - BeraterInnen aus den Heil- und Pflegeberufen

Der Bereich der TA spricht also eine Vielzahl von Personen an (Personen in der Organisation, Führungspersonen, Trainer, Berater, etc.); wenn auch viele Gruppen dem pädagogischen Bereich zuzurechnen sind, so kann aber keinesfalls von einem homogenen Teilnehmerkreis gesprochen werden. Auch die von der Berufungswerberin übermittelte Teilnehmerliste umfasst verschiedenste Teilnehmer (Trainer, Teamleiter, Beratung). Dieser weite Zielgruppenbereich lässt also auch auf einen allgemeinen Charakter der Veranstaltung schließen.

In der Entscheidung vom , 2000/13/0163 entschied der Verwaltungsgerichtshof, dass Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht prüfen kann, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder die private Lebensführung veranlasst sind, nur dann als Werbungskosten anzuerkennen sind, wenn die Aufwendungen für die berufliche Tätigkeit notwendig sind. In einer weiteren Entscheidung vom , 2000/15/0009 entschied der VwGH, dass Kosten für die Ausbildung in Kinesiologie, Gruppendynamik und NLP für den Leiter einer Bankfiliale keine Werbungskosten darstellen, da die Teilnehmer an den genannten Kursen aus verschiedenen Berufsgruppen kamen, keine berufsspezifische Fortbildung vorgelegen ist und die Vermittlung von Wissen allgemeiner Art, kommunikativer Fähigkeiten usw. für das Zusammenleben von Menschen ganz allgemein von Vorteil ist. Gem. § 20 EStG dürfen aber Aufwendungen für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes erfolgen. Ebenso die Entscheidung des hinsichtlich NLP-Ausbildung eines Lehrers.

Wenn die Berufungswerberin im Erörterungsgespräch auf eine Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates Feldkirch vom , RV/0445-L/07 verweist, so ist hierzu anzumerken, dass laut dieser Entscheidung der Berufungswerber als betrieblicher Prozess- und Projektmanager tätig war. Der Berufungswerber hatte große und abteilungsübergreifende Projekte zu steuern und zu begleiten. Mit dem Abhalten gelegentlicher Seminare im Ausmaß von jeweils ca. vier Stunden ist dies nicht zu vergleichen.

Wie der Arbeitgeber der Berufungswerberin darstellte, umfasst die bankinterne Grundausbildung für Trainer ("Train the Trainer") auch Lernprozessgestaltung, Vorbereitung und Präsentation bzw. prozess- und teilnehmerorientiertes Training. Hier werden also weite Anforderungsprofile eines Trainers abgedeckt. Eine Notwendigkeit weiterer, bankexterner, Ausbildungserfordernisse kann hier nicht erkannt werden. Da, wie aus oben angeführten VwGH-Erkenntnissen hervorgeht, nicht einmal Lehrern diesbezügliche Bildungsmaßnahmen zuerkannt werden, obwohl dort sicher davon ausgegangen werden kann, dass diese auch eine gewisse erzieherische Aufgabe zu erfüllen haben, kann im gegenständlich zu beurteilenden Fall eine ausschließliche Zuordnung zur beruflichen Tätigkeit keinesfalls erkannt werden. Die Berufungswerberin ist in der Bankfachausbildung tätig. Dabei kann jedenfalls davon ausgegangen werde, dass die fachlichen Inhalte die wesentlichen Vortragsinhalte sind; eine zusätzliche Motivation bzw. erzieherische Aufgabe wird bei angehenden Bankmitarbeitern wohl nicht notwendig sein.

Liegt der Inhalt dieser Seminare im Wesentlichen im Bereich der Persönlichkeitsbildung, so ist jedenfalls auch die private Lebensführung angesprochen und die Untersuchung ist dahingehend durchzuführen, ob die Bildungsmaßnahmen für die Tätigkeit der Berufungswerberin notwendig waren. Sind die persönlichkeitsbildenden Aspekte nur in Randbereichen Inhalt der Seminare, so ist die Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob das erworbene Wissen direkt und unmittelbar in ihrer Tätigkeit eingesetzt und vermittelt wird.

Vorweg kann festgestellt werden, dass eine Notwendigkeit diese Seminare zu besuchen, nicht vorliegt. Die Berufungswerberin hat bankinterne Schulungen besucht, die sie in fachlicher Hinsicht befähigen, die Tätigkeit im Trainerbereich durchzuführen. Es gibt keinerlei Hinweise, dass die Berufungswerberin die Tätigkeit ohne diese Seminare nicht durchführen hätte können. Im Gegenteil, sie hat bereits Seminare geleitet, bevor sie die hier streitgegenständlichen Seminare absolviert hat. Auch wenn der Arbeitgeber die Bildungsbereitschaft der Berufungswerberin begrüßt, so bedeutet dies noch nicht, dass sie notwendig ist (vgl. ). Es ist also festzustellen, ob das Gelernte direkt und unmittelbar der Tätigkeit der Berufungswerberin dienlich war, ob das Gelernte Inhalt ihrer Tätigkeit war.

Die Berufungswerberin ist im Aus- und Fortbildungsbereich für bankinterne Schulungen tätig. Sie unterrichtet hier bankspezifische Bereiche; sie unterrichtet also nicht Inhalte der streitgegenständlichen Seminare. Auch wenn in den Seminaren Erlerntes in ihrer Tätigkeit angewendet wird, so kann nicht davon gesprochen werden, dass das Erlernte vermittelt wird.

Nach Ansicht des erkennenden Senats ist ein ausreichendes bankinternes berufsspezifisches Bildungsangebot gegeben, welches zusätzliche Bildungsmaßnahmen als nicht notwendig erscheinen lässt.

Aufgrund der hier doch vorliegenden privaten Veranlassungsmöglichkeit der Aufwendungen ist von nicht abzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 auszugehen.

Linz, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

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