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Vorläufige Obsorgeübertragung an den KJHT
iFamZ 2016/58
§§ 62 Abs 1, 107 Abs 2 AußStrG
1. Die Frage der Obsorgeübertragung und der Erlassung einer vorläufigen Maßnahme hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG, es sei denn, dass bei dieser Entscheidung das Wohl der Minderjährigen nicht ausreichend bedacht wurde (stRsp; RIS-Justiz RS0007101). Das ist hier nicht der Fall.
2. § 107 Abs 2 AußStrG idF KindNamRÄG 2013, BGBl I 2013/15, erlaubt eine vorläufige Obsorgeentscheidung nach Maßgabe des Kindeswohls. Entgegen der Ansicht der Mutter kommt es auf eine akute Gefährdung des Kindeswohls nicht mehr an (Kindeswohlförderung statt bisheriger Gefahrenabwehr; RIS-Justiz RS0129538; Beck in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG, § 107 Rz 38).
3. Die Obsorge für die Minderjährige wurde im Jänner 2015 rechtskräftig (eingeschränkt) vorläufig der Mutter entzogen und dem KJHT übertragen. Bei der Minderjährigen wurden Verhaltensauffälligkeiten festgestellt, die dringend in einem stationären Setting diagnostisch abgeklärt werden müssten. Die Mutter künS. 90 digte im März 2015 über ihren Anwalt die Zusammenarbeit mit der Sozialpädagogischen Familienhilfe sowie der Kinder- und Jugendhilfe auf. Die für den Frühsommer 2015 geplante stationäre Aufnahm...