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iFamZ 2, April 2016, Seite 86

Keine Verletzung des Grundrechts auf Geheimhaltung personenbezogener Daten durch Einholung von Gehaltsauskünften des Vaters

iFamZ 2016/50

§ 1 DSG; § 85 GOG

Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, seine monatliche Geldunterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter ab von 700 Euro auf 100 Euro herabzusetzen. Aufgrund der mit der Mutter vereinbarten Doppelresidenz befinde sich seine Tochter im gleichen zeitlichen Verhältnis bei ihren getrennt lebenden Eltern. Die von ihrer Mutter vertretene Tochter sprach sich gegen diesen Antrag aus und beantragte Erhebungen zum Einkommen des Vaters.

Die Rechtspflegerin trug dem Beschwerdeführer auf, die „Einkommensunterlagen (01/14-06/14 – einzelne Lohnzettel)“ vorzulegen. Der Beschwerdeführer lehnte dies mit der Begründung ab, dass er nach wie vor ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen habe, das nach der Rsp zu einer Begrenzung seiner Unterhaltspflicht mit dem 2-fachen bis 2,5-fachen Regelbedarf führe. Daher erübrige sich die Vorlage von Unterlagen über sein Einkommen.

Die Rechtspflegerin ersuchte am den Dienstgeber des Beschwerdeführers um Bekanntgabe der Bezüge, die Letzterer im Jahr 2014 erhalten hat, der Abzüge und um Übermittlung des Lohnkontoblatts 2014. Der Dienstgeber entsprach dem Ersuchen. Das übermittelte Lohnkontoblatt 2014 des Beschwerdeführe...

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