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Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist kein Gerichtsorgan, aber …
Grundsätzliche Anmerkungen
Wienerroither versucht in seinem kritischen Beitrag zu begründen, warum der KJHT, wenn er Anhörungs-, Mitwirkungs- oder Befragungsrechte hat, nicht „organisatorisch dem Gericht zuzuordnen“ ist, er dabei kein „Organ der Justiz“ und nicht „verlängerter Arm des Gerichts“ ist. Einzelnen Punkten ist grundsätzlich zuzustimmen, wenngleich die Kritik am Beitrag von Deixler-Hübner/Schmidt bei genauer Betrachtung ins Leere geht.
I. Grundsätzliches
Zunächst: Dass allein aus § 106 AußStrG eine „Parteistellung des KJHT im Pflegschaftsverfahren resultiert“, das Gericht dem KJHT einen „Erhebungsauftrag oder sonstige Aufträge erteilen“ kann oder nach § 105 Abs 1 Satz 2 AußStrG den KJHT mit der Befragung „beauftragen“ darf, wurde nie behauptet.Wienerroither unterstellt auch – ohne Beleg –, die Autoren würden behaupten, der KJHT sei im Rahmen des § 110 AußStrG gerichtliches Exekutivorgan. Diese Kritik entbehrt ebenfalls ihrer Grundlage, da im Beitrag an keiner Stelle direkt auf § 110 AußStrG eingegangen wird.
II. Die einzelnen Kritikpunkte
A. „Verlängerter Arm des Gerichts“ und „organisatorisch dem Gericht zuzuordnen“
Nach § 105 Abs 1 Satz 2 AußStrG darf das Gericht auf die persönliche Anhörung unter gewissen Voraussetzungen verzichten. Die Befragung nach Satz 2 leg cit soll nach dem Sinn der ...