Verdacht des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei.
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien 7, Hofrat Dr. Josef Lovranich, in der Finanzstrafsache gegen GO, XY1, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Wien, vertreten durch Hofrat Dr. Egon Vogt, vom , GZ 100000/00.000/2006-AFA/Hd, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 100/2006/00000-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser am vorsätzlich Sachen, nämlich 20.200 Stück Zigaretten der Marke Ronson Filter, 5.300 Stück Zigaretten der Marke Ronson Lights, 1.600 Stück Zigaretten der Marke L&M Filter, 1.200 Stück Zigaretten der Marke "Classic lights" und 1.200 Stück Zigaretten der Marke "Classic full Flavour", hinsichtlich derer zuvor von unbekannten Tätern das Finanzvergehen des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen worden sei, im Zollgebiet der Europäischen Union uzw. in Polen an sich gebracht und hiermit das Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen habe; der Bf. sei mit den Waren anlässlich der Einreise über die Grenzkontrollstelle Drasenhofen, somit im Bereich des Zollamtes Wien, betreten worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Bf. habe dem Zollbeamten mitgeteilt, dass er Waren mitführe, nach Italien weiterreise und dort diese Waren brauche. Der Zollbeamte wäre verpflichtet gewesen, ihn über die zollrechtlichen Bestimmungen zu informieren. Es sei dem Bf. ein Dokument zur Unterschrift vorgelegt worden und der Bf. erkläre, dass er "nicht Deutsch verstehe". Seit dem Jahre 2001 leide der Bf. an Bewusstseinsstörungen und sei durch sein Leiden intellektuell behindert. Eine ärztliche Bestätigung lege er der Beschwerde bei.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
Ergibt diese Prüfung gemäß Abs. 1, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz gemäß § 82 Abs. 3 erster Satz FinStrG das Strafverfahren einzuleiten.
Gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen.
Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (vgl. ). "Verdacht" ist mehr als eine bloße Vermutung. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. ).
Der Verdacht muss sich sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken ().
Am reiste der Bf. als Passagier eines polnischen Linienbusses, Kennzeichen XYZ1, bei der Grenzübergangsstelle Drasenhofen nach Österreich ein. Bei der Kontrolle entdeckten die einschreitenden Beamten 20.200 Stück Zigaretten der Marke Ronson Filter, 5.300 Stück Zigaretten der Marke Ronson Lights, 1.600 Stück Zigaretten der Marke L&M Filter, 1.200 Stück Zigaretten der Marke Memphis Classic Lights und 1.200 Stück Zigaretten der Marke Memphis Classic Full Flavour ukrainischer Herkunft. Die Zigaretten wurden gemäß § 89 Abs. 2 FinStrG beschlagnahmt. Der Bf. leistete seine Unterschrift auf der Beschlagnahmequittung (Za 3).
Den Aktenunterlagen sind keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit, dass der Bf. die Verwirklichung des Tatbildes der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG zumindest im Sinne des § 8 Abs. 1 zweiter Halbsatz FinStrG ernstlich für möglich gehalten und sich mit ihr abgefunden hat, zu entnehmen.
Es besteht daher kein Verdacht, dass der Bf. den subjektiven Tatbestand der Abgabenhehlerei gemäß § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG verwirklicht hat.
Da sich der Verdacht sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken muss, ist die Einleitung des Finanzstrafverfahrens zu Unrecht erfolgt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Verdacht Abgabenhehlerei |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at