TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Sonstiger Bescheid, UFSW vom 06.03.2007, RV/0471-W/06

Anteilige Besteuerung des Arbeitslohnes eines Fernfahrers


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Miterledigte GZ:
RV/1121-W-06


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/0471-W/06-RS1
Bei international tätigen Berufskraftfahrern kommt es häufig zu grenzüberschreitenden Sachverhalten, die eine Besteuerung unter Anwendung des entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommens erfordern. Fernfahrer werden DBA-rechtlich in dem Staat tätig, wo sie das Kraftfahrzeug lenken, be- oder entladen oder abstellen. Der Ort der Arbeitsausübung des Berufskraftfahrers bestimmt sich nach dem jeweiligen Aufenthalts- oder Fortbewegungsort des Fahrzeuges. Der Bw. hat seinen ständigen Wohnsitz in Ungarn, sodass Ungarn als Ansässigkeitsstaat gem. Art 15 Abs. 1 und Abs. 2 DBA-Ungarn das Besteuerungsrecht am Arbeitslohn zusteht. In dem Ausmaß aber als der bei einem österreichischen Transportunternehmen beschäftigte Bw. im Inland physisch tätig wird, steht Österreich als Tätigkeitsstaat das anteilige Besteuerungsrecht am Arbeitlohn zu.

Entscheidungstext

Bescheid

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des A , geb. X, B, vom und gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2005 (Arbeitnehmerveranlagungen) des Finanzamtes Baden Mödling vom und vom entschieden:

Spruch:

Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2005 sowie die Berufungsvorentscheidungen für die Jahre 2000 bis 2004 werden gemäß § 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.

Begründung

Der Berufungswerber (in der Folge Bw. genannt) ist seit dem Jahr 2000 bei einem Transportunternehmen mit Sitz im südlichen Niederösterreich als Fernkraftfahrer beschäftigt. Der Bw. ist griechischer Staatsbürger und hat seinen Familienwohnsitz gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen drei unmündigen Kindern in Ungarn. In Österreich hat er keinen Wohnsitz, war aber an einer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Schlafstelle von Jänner 2000 bis August 2006 amtlich gemeldet.

Aus dem Vorbringen des Bw. geht Folgendes hervor: "Während seiner Touren ins Ausland schlafe er im Lkw und nach Beendigung einer Tour fahre er für die arbeitsfreien Tage zu seiner Familie nach Ungarn. Er habe für Österreich eine Aufenthaltsbewilligung. Mit seiner Familie könne er schon deshalb nicht in Österreich wohnen, weil er keine Chance habe, eine leistbare Wohnung zu bekommen. Seine Ehegattin sei wegen der kleinen Kinder nicht berufstätig und habe deshalb kein Einkommen."

Der Ablauf des Geschehens war daher so, dass er zum Arbeitsantritt mit seinem Pkw von seinem ungarischen Familienwohnsitz zur österreichischen Arbeitsstätte fuhr und dort den am Firmengelände abgestellten LKW übernahm. In der Folge führte er Transporte im internationalen Fernverkehr durch. Die Touren waren auf die Dauer von ein oder zwei Arbeitswochen angelegt. Während der Arbeitstage schlief er in der Schlafkabine des Lkw. Nach Rückkehr zum Arbeitgeber, wurde der Lkw wieder am Firmengelände abgestellt und der Bw. kehrte zu seiner Familien nach Ungarn zurück.

In der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2000 bis 2005 machte der Bw. Webungskosten wegen Familienheimfahrten sowie Abzug einer außergewöhnlichen Belastung ohne Selbstbehalt zur Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen für die haushaltszugehörigen Kinder bis April 2004 (entsprechend den Ausführungen in LStR 2002 Rz 866) geltend. Im Zuge des Rechtsmittelverfahrens begehrt er in der Berufungsergänzung vom weiters die Anerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages. Wenn das Finanzamt von seiner beschränkten Steuerpflicht ausgehe, dann optiere er gemäß § 1 Abs. 4 EStG in die unbeschränkte Steuerpflicht.

Weil die mit Vorhalt ohne Zustellnachweis () verlangte Wohnsitzbestätigung für Ehegattin und Kinder in deutscher Übersetzung nicht vorgelegt wurde, wurden vom Finanzamt in den Einkommensteuerbescheiden für 2000 bis 2004 vom nur die Familienheimfahrten, nicht aber die außergewöhnliche Belastung berücksichtigt.

Dagegen erhob der Bw. mit Schriftsatz vom form- und fristgerecht Berufung und begehrte eine erklärungsgemäße Veranlagung. Die außergewöhnliche Belastung für die Unterhaltsleistungen gegenüber seinen Kindern sei zu Unrecht nicht anerkannt worden. Einen Vorhalt zur Vorlage von Beweismittel habe er überhaupt nicht erhalten. Er werde die Unterlagen, die das Finanzamt benötige gerne übermitteln und ersuche den Bescheid zu berichtigen. Sonst möge das Rechtsmittel an die nächste Instanz vorgelegt werden.

Mit weiteren Vorhalt vom verlangte das Finanzamt nun die Vorlage der Geburtsurkunde und eine Familienstandsbescheinigung betreffend die Kinder sowie die Erklärung, warum die Familie nicht nach Österreich übersiedelt sei und ob er eine Aufenthaltsbewilligung für seine Familie beantragt habe.

Mit Eingabe vom legte der Bw. die geforderten behördlichen Geburts-, Familienstands- und Wohnsitzbestätigungen für seine Familienangehörigen in beglaubigter deutscher Übersetzung vor und nahm zu den Vorhaltsfragen Stellung.

In der Berufungsvorentscheidung betreffend die Einkommensteuer für 2000 bis 2004 vom gab das Finanzamt der Berufung des Bw. keine Folge und änderte die angefochtenen Bescheide zu Lasten des Bw. ab, indem auch die Familienheimfahrten nicht mehr in Abzug gebracht wurden. In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass der Bw. in Österreich weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt habe und somit beschränkt Steuerpflichtig sei. Da bei ihm kein Wohnsitz am Arbeitsort vorliege, seien die Voraussetzungen für Familienheimfahrten nicht erfüllt. Für beschränkt Steuerpflichtige schließe das EStG den Abzug einer außergewöhnlichen Belastung ausdrücklich aus.

Die Berufungsvorentscheidungen wurden vom Bw. mit Schriftsatz vom fristgerecht und rechtswirksam bekämpft. Wegen der gleichen Streitpunkte wurde auch der Einkommensteuerbescheid für 2005 vom mit Berufung vom form- und fristgerecht angefochten sowie ergänzend die Anerkennung eines Alleinverdienerabsetzbetrages (AVAB) einschließlich der Jahre 2000 bis 2004 sowie die Option in die unbeschränkte Steuerpflicht geltend gemacht.

Vom Finanzamt wurden die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2004 mit Vorlagebericht vom und gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 ohne Erlassung einer BVE mit Vorlagebericht vom dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Anwendung des Art. 15 DBA-Ungarn

Bei international tätigen Berufskraftfahrern kommt es häufig zu grenzüberschreitenden Steuersachverhalten, die eine Besteuerung unter Anwendung des entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommens erfordern. Das trifft - wie im gegenständlichen Fall stets dann zu, wenn der Steuerpflichtige in einem Staat ansässig und in einem anderen beruflich tätig ist.

Der Art. 15 DBA-Ungarn ist mit Art 15 OECD-Musterabkommen im Wesentlichen identisch, sodass die Auslegungen und Kommentierungen zum OECD-Musterabkommen anwendbar sind.

Art. 15 Abs. 1 DBA-Ungarn lautet:

"Vorbehaltlich der Artikel 16, 17 und 18 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden (Besteuerungsrecht des so genannten Ansässigkeitsstaates oder Wohnsitzstaates), es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt (Tätigkeitsstaat). Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden (Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates)."

Art. 15 Abs. 2 DBA-Ungarn weist mit der so genannten 183-Tage-Klausel das Besteuerungsrecht wieder an den Ansässigkeitsstaat zurück, wenn sich der Steuerpflichtige im anderen Staat nicht länger als 183 Tage des Steuerjahres aufgehalten hat und sich der bezugszahlende Arbeitgeber oder die bezugszahlende Betriebsstätte sich nicht im diesem Tätigkeitsstaat befinden.

Art. 15 Abs. 3 DBA-Ungarn enthält eine Sonderregelung für das Bordpersonal der internationalen Seeschifffahrt und des internationalen Flugverkehr. Diese Vereinfachungsregel ist auf Berufskraftfahrer im internationalen Straßenverkehr nicht übertragbar, weil diesbezüglich keine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Dass die Ausklammerung des internationalen Kraftfahrzeugverkehrs aus der Vereinfachungsregelung im Art 15 Abs. 3 DBA-Ungarn und OECD-MU gewollt und geplant ist, zeigt beispielsweise die ausdrückliche Sonderregelung im DBA-Deutschland und Türkei.

Nach der Regelung des Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a DBA-Ungarn kommt im gegenständlichen Fall Ungarn die Rechtsposition des Ansässigkeitsstaates und Österreich jene des Tätigkeitsstaates zu.

Ein Arbeitnehmer übt seine berufliche Tätigkeit dort aus, wo er sich persönlich aufhält. Maßgebend ist der Ort an dem der Steuerpflichtige physisch tätig wird. Berufskraftfahrer halten sich während der Arbeitsausübung in oder bei ihrem Fahrzeug auf. Sie werden an dem Ort tätig, wo sie das Kraftfahrzeug lenken, be- oder entladen oder abstellen. Das Fahrzeug ist ihre regelmäßige Arbeitsstätte. Der Ort der Arbeitsausübung des Berufskraftfahrers bestimmt sich nach dem jeweiligen Aufenthalts- oder Fortbewegungsort des Fahrzeuges.

Daraus folgt, dass bei international tätigen Berufskraftfahrern entsprechend dem Regelsystem des Art. 15 OECD-Musterabkommens, zu prüfen ist, welchem Staat überhaupt ein Besteuerungsrecht am Arbeitslohn zusteht und wie der Gesamtlohn auf die steuerberechtigten Staaten aufzuteilen ist.

Der Bw. hat seinen ständigen Wohnsitz in Ungarn, sodass Ungarn als Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht am Arbeitlohn gemäß Art 15 Abs. 1, 1. Halbsatz und Abs. 2 DBA-Ungarn zusteht. In dem Ausmaß aber als der Bw. bei der Berufsausübung im Inland tätig geworden ist, steht Österreich als Tätigkeitsstaat das anteilige Besteuerungsrecht am Arbeitslohn des Bw. zu. Art 15 Abs. 1 2. Halbsatz DBA-Ungarn normiert das Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates als Ausnahme vom Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates. Für jenen Anteil am Arbeitlohn der auf Tätigkeiten entfällt, die weder in Österreich noch in Ungarn ausgeübt wurden (Drittstaaten), fällt das Besteuerungsrecht nach der 183-Tage-Regel entweder an den Ansässigkeitsstaat, also an Ungarn oder an den Drittstaat, falls er in einem solchen länger als 183 Tage tätig war (zu Punkt 1 vgl. Holthaus, IStR, Verlag Beck, 1/2006, 16, Besteuerung international tätiger Berufskraftfahrer - aktuelle Praxisprobleme bei der Umsetzung der DBA-rechtlichen Vorgaben; deutsches BMF, Erlass, GZ IV B - S 1300 - 367/06 vom , Punkt 7, Steuerliche Behandlung des Arbeitslohnes nach den DBA - Besonderheiten bei Berufskraftfahrern).

1.1. Ermittlung des in Österreich steuerpflichtigen Anteiles des Arbeitslohnes.

Im erstinstanzlichen Abgabenverfahren wurde die Arbeitnehmerveranlagung ohne Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen des DBA-Ungarn vorgenommen und damit ein wesentlicher Teil des Verfahrens außer Acht gelassen.

Das Finanzamt hat notwendige Ermittlungen unterlassen und zu Unrecht den gesamten Arbeitslohn besteuert. In Österreich ist nämlich nur jener Lohnanteil steuerpflichtig, der auf die in Österreich tatsächlich verbrachten Arbeitstage entfällt. Der in Ungarn steuerpflichtige Anteil am Arbeitslohn ist gemäß Art. 22 Abs. 1 DBA-Ungarn in Österreich steuerbefreit (sog. Freistellungsmethode).

Für eine rechtmäßige Besteuerung ist es daher unerlässlich zu erforschen, wie viele Arbeitstage der Bw. in den jeweiligen Kalenderjahren tatsächlich geleistet hat und wie viele Tage er hiervon in Österreich tatsächlich gearbeitet hat. Die Ermittlung der Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage und der jeweiligen Tätigkeitsorte (Staaten) hat vor allem auf Grundlage von Fahrtenbüchern oder ähnlichen Grundaufzeichnungen zu erfolgen.

Auf Basis dieser Ermittlungen ist der in Österreich steuerpflichtige Arbeitslohn zu berechnen und ein entsprechend korrigierter Lohnzettel zu erstellen.

2. Unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht

Gemäß § 1 Abs. 2 EStG sind unbeschränkt steuerpflichtig jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Hat die natürliche Person keinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des § 26 Abs. 1 und Abs. 2 BAO ist sie gemäß § 1 Abs. 3 EStG 1988 beschränkt steuerpflichtig.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Unter Wohnung sind eingerichtete, zum Wohnen bestimmte Räume zu verstehen, die den Verhältnissen des Steuerpflichtigen angemessen sind, sodass sie ihm ein entsprechendes Heim bieten können.

Keine Wohnung sind Mannschaftsunterkünfte oder Schlafstellen am Arbeitsort, Jagdhütten und Bootshäuser sowie nicht ortsfeste Unterkünfte z.B. Campingmobil, Wohnwagen (vgl. Doralt, EStG9, § 1 Tz 10 m.w.H.). Ebenso ist die Schlafkabine im Lkw keine Wohnung. Zu Recht wurde daher angenommen, dass der Bw. im Inland über keinen Wohnsitz verfügt.

Zweifelhaft und einer sehr genauen Prüfung bedarf aber die Beurteilung, ob der Bw. auf Grund gewöhnlichen Aufenthaltes unbeschränkt steuerpflichtig ist.

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Die unbeschränkte Steuerpflicht tritt jedoch stets dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert. In diesem Fall erstreckt sich die Abgabepflicht auch auf die ersten sechs Monate.

Der gewöhnliche Aufenthalt setzt eine längere, jedoch nicht ständige Anwesenheit voraus; erforderlich ist eine gewisse sachlich-räumliche Beziehung zum Aufenthaltsort (VwGH, E. , 87/14/0096). Den Gegensatz zum gewöhnlichen Aufenthalt stellt der vorübergehende Aufenthalt dar, der keine unbeschränkte begründet, es sei den, er dauert länger als sechs Monate. Es kann auch ein Aufenthalt in einem Land begründet werden, ohne dass ein Aufenthalt an einem bestimmten Ort desselben begründet wird (Fuchs in Hofstätter-Reichel, EStG 1988 zu § 1 TZ 11).

Ausländische Donauschiffer, die sich auf einem österreichischen Donauschiff verdingen, fahren i.d.R. durch längere Zeit, oft mehrere Jahre lang, auf diesen Schiffen. Diese ausländischen Donauschiffer werden zu einem überwiegenden Teil auf Fahrtstrecken eingesetzt, die in Österreich gelegen sind. Sie werden auf Grund gewöhnlichen Aufenthaltes gemäß § 26 Abs. 2 BAO als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt.

Gastarbeiter mit Arbeitserlaubnis oder Dienstvertrag von mehr als 6 Monaten, haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und sind somit unbeschränkt steuerpflichtig (VwGH, , 1603/80; LStR 2002, Rz 4).

Durch einen Inlandsaufenthalt von mehr als sechs Monate wird jedenfalls die unbeschränkte Steuerpflicht begründet, wobei sich die Sechsmonatsfrist auch über mehrere Veranlagungszeiträume erstrecken kann. Kurzfristige Auslandsaufenthalte hemmen den sechsmonatigen Fristenlauf, wenn die Umstände darauf schließen lassen, dass die Person nach Beendigung des Auslandsaufenthaltes wiederum in das Inland zurückkehrt. Dies ist beispielsweise bei Urlauben, Familienheimfahrten, Geschäftsreisen oder sonstigen kurzfristigen Auslandstätigkeiten der Fall (LStR 2002, RZ 5).

Andererseits haben Grenzpendler aus dem Ausland, die täglich nach Hause zurückkehren hingegen keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Da sie sich an den Arbeitstagen nicht ganztägig im Inland aufhalten fehlt es an dem erforderlichen Maß an sachlicher und räumlicher Beziehung zum Inland (Doralt, EStG9, § 1 Tz 21 m.H. auf die Jud. des VwGH).

Zu beurteilen ist, ob durch die Beschäftigungsbewilligung und das unbefristete Dienstverhältnis des Bw. bei dem inländischen Transportunternehmen und den bei der Berufsausübung immer wiederkehrenden Aufenthalten im Inland seit dem Jahr 2000 ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet wurde.

Im angefochtenen Bescheid wurde diese Rechtsfrage ohne hinreichende Kenntnis der tatsächlichen Sachlage entschieden. Maßgebend für die Entscheidung ist nämlich die Feststellung, in welchem zeitlichen Ausmaß der Bw. sich bei seiner Tätigkeit in Österreich aufgehalten hat. Zu ermitteln ist insbesondere, in welchem Umfang er sich ganztägig im Inland aufgehalten hat (vergleichbar den Donauschiffern). Ein Indiz für ganztägige Inlandsaufenthalte bei seiner Berufsausübung könnte die amtliche Anmeldung an einer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Schlafstelle sein.

Ist der Bw. hingegen nur in einem geringen Umfang seiner Jahrestätigkeit in Österreich gewesen und sollte es sich hierbei vor allem um keine ganztägigen Aufenthalte gehandelt haben (z.B. Arbeitsantritte und Beendigung der Auslandstouren im Inland sowie Durchfahrten), spricht dies hingegen für die beschränkte Steuerpflicht des Bw. - vergleichbar den täglich ins Ausland zurückkehrenden Grenzpendlern.

Das Finanzamt hat diese Ermittlungen unterlassen, bei deren Durchführung die Erlassung eines anders lautenden Bescheides als möglich zu erachten ist. Zusätzlich zu den in Punkt 1 genannten Ermittlungen, ist vom Finanzamt zu erforschen, wie oft sich der Bw. in den Jahren 2000 bis 2005 ganztägig im Inland aufgehalten hat.

3. Aufhebung gemäß § 289 BAO und Ermessensbegründung

Gemäß § 260 BAO hat der Unabhängige Finanzsenat (UFS) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenat über Berufungen gegen Bescheide der Finanzämter zu entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist. Die Entscheidung über Berufungen obliegt namens des Berufungssenates dem Referenten, außer die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat wird beantragt oder vom Referenten verlangt (§ 282 BAO). Die Mitglieder des UFS sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden (§ 271 BAO), unabsetzbar (§ 6 Abs. 3 UFSG) und unversetzbar (§ 16 Abs. 4 UFSG).

Ist die Berufung weder zurückzuweisen noch als zurückgenommen oder als gegenstandslos zu erklären, so kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im weiteren Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat (§ 289 Abs. 1 BAO).

Außer in den Fällen des § 289 Abs. 1 hat der Unabhängige Finanzsenat immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen (§ 289 Abs. 2 BAO).

Zweck der Kassationsmöglichkeit des § 289 Abs. 1 BAO ist die Entlastung der Abgabenbehörde zweiter Instanz. Es würde die Intention des Gesetzgebers über das zweitinstanzliche Verfahren unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens grundlegender Ermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung eines wesentlichen Teiles des Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme. Es ist nicht im Sinn des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt Wahrnehmung ihrer umfassenden Kontrollbefugnis, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt, weil damit der Rechtschutz faktisch verkürzt wird.

Die Ermittlung der Anzahl und des Ortes der tatsächlichen Arbeitstage für die Jahre 2000 bis 2005 sowie eine entsprechende Berichtigung der Lohnzettel unter Wahrung des Parteiengehörs und die Ermittlung der ganztägigen Aufenthaltstage im Inland stellen umfangreiche und grundlegende Erhebungen bei den gegenständlichen Veranlagungen dar. Es ist ein wesentlicher Bestandteil des erstinstanzlichen Abgabenverfahrens derartige Sachverhalte abzuklären, wobei auch zu entscheiden, in welchem Umfang die Erforschung der matieriellen Wahrheit zu betreiben ist. Es ist Sache des Finanzamtes zu beurteilen, ob die Angaben des Bw. oder des Arbeitgebers ausreichen oder ob andere Beweisaufnahmen, etwas auf Grundlage der Fahrtenbuch- oder Reiseaufzeichnungen erforderlich sind. Anderenfalls würde sich das Verfahren ins Gegenteil verkehren und die Abgabenbehörde erster Instanz über das Parteiengehör die Ermittlungstätigkeit der Rechtsmittelbehörde lenken und kontrollieren.

Die Bescheide waren daher gemäß § 289 Abs. 1 BAO aufzuheben, weil der UFS von diesen umfangreichen Ermittlungen zu entlasten war, und die Vornahme dieser tragenden Teile des erstinstanzlichen Abgabenverfahrens durch den UFS der Funktion des Rechtsmittelverfahrens zuwidergelaufen wäre.

4. Familienheimfahrten

Werbungskosten, die nicht direkt dem in Österreich oder Ungarn steuerpflichtigen Einkommensteil zuordenbar sind, sind anteilig nach dem oben angeführten Aufteilungsschlüssel des Arbeitslohnes zu berücksichtigen.

Anzumerken ist, dass das BMF im 2. LStR-Wartungserlass vom seine Rechtsansicht geändert hat und nunmehr in RZ 354 der LStR 2002 die Auffassung vertritt, dass für die Anerkennung von Familienheimfahrten es nicht entscheidend ist, ob die Wohnmöglichkeit am Arbeitsort einen Wohnsitz i.S.d. § 26 Abs. 1 BAO vermittelt; auch eine vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Schlafstelle oder ein angemietetes Hotelzimmer rechtfertige steuerlich anzuerkennende Familienheimfahrten.

5. Alleinverdienerabsetzbetrag

Zu dem strittigen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag ist nach Vorlage des Rechtsmittels an den UFS ebenfalls eine Vollzugsregelung des BMF-010221/0626-IV/4/2006, Protokoll Außensteuerrecht und Internationales Steuerrecht 2006, Fallbeispiel: "AVAB für in Ungarn lebende Ehegattin" erfolgt. Der UFS hat in den richtungsweisenden Entscheidungen, RV/1792-W/05 vom betreffend Option in die unbeschränkte Steuerpflicht für beschränkt steuerpflichtige Drittstaatsangehörige und RV/1190-W/06 vom betreffend AVAB bei Familienwohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat zu diesem Thema bereits judiziert.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 15 Abs. 1 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
§ 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 1 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte
Fernfahrer
Kraftfahrer
Berufskraftfahrer
Ansässigkeitsstaat
Tätigkeitsstaat
Arbeitslohn
DBA-Ungarn
OECD-Musterabkommen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at