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Freiheitsbeschränkungen durch elektronische Maßnahmen, Dokumentationspflicht
iFamZ 2016/29
LG Salzburg , 21 R 357/15v
Da in diesem Fall nicht nachgewiesen wurde, dass die elektronische Überwachung hier nur den Zweck hat, Alarm auszulösen, falls der betroffene Bewohner sein Zimmer bzw die Einrichtung verlässt, und er beim Verlassen nur registriert oder begleitet, nicht jedoch am Verlassen gehindert wird, ist die elektronische Überwachung des Bewohners mit einem Türsensor und einem Alarmsystem-Chip im Zweifel als freiheitsbeschränkende Maßnahme zu qualifizieren.
Die fehlende Dokumentation, dass bei Auslösen des Alarms keine Anordnung zum Zurückholen besteht, geht zulasten der Einrichtung (vgl LG Salzburg , 21 R 212/15w, iFamZ 2015/189 [Ganner]).