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iFamZ 1, Februar 2016, Seite 23

Einstellung eines Sachwalterbestellungsverfahrens

iFamZ 2016/22

§ 268 ABGB; § 122 Abs 1 AußStrG

Eine Sachwalterbestellung setzt voraus, dass Angelegenheiten zu besorgen sind. Ein drohender Prozessaufwand reicht nicht für die Annahme eines relevanten Nachteils aus.

(…) 5.1. Nach § 122 Abs 1 AußStrG hat das Gericht das Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters in jeder Lage einzustellen, wenn es zum Ergebnis gelangt, dass ein Sachwalter nicht zu bestellen ist. Dabei besteht zum einen keine Verpflichtung des Gerichts, einen bestimmten Verfahrensabschnitt abzuwarten (Schauer in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG, § 122 Rz 7). Zum anderen hat aber auch noch der OGH eine Einstellung auszusprechen, wenn er mit der erforderlichen Sicherheit zum Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für eine Sachwalterbestellung nicht vorliegen; dies ist aber nicht nur der Fall, wenn die Vorinstanzen aus den von ihnen getroffenen Feststellungen fälschlich das Vorliegen der Voraussetzung einer Bestellung abgeleitet haben (vgl 5 Ob 160/13k), sondern auch dann, wenn sich während des Revisionsrekursverfahrens aktenkundige Hinweise darauf ergeben, dass die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (vgl Schauer in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG, § 122 Rz 7: „sobald“). Letzteres ist hier der Fall:

5.2. Na...

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