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Keine gemeinsame Obsorge bei fehlender Kommunikationsbasis; Kontinuität der Lebensverhältnisse als wichtiger Faktor
iFamZ 2016/10
§ 177 ABGB; § 62 Abs 1 AußStrG
(..) 3. Nach stRsp des OGH setzt eine sinnvolle Ausübung der Obsorge beider Eltern ein gewisses Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit voraus. Um Entscheidungen geS. 16 meinsam iSd Kindeswohls treffen zu können, ist es erforderlich, in entsprechend sachlicher Form Informationen auszutauschen und einen Entschluss zu fassen. Es ist also eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob bereits jetzt eine entsprechende Gesprächsbasis zwischen den Eltern vorhanden ist oder ob zumindest in absehbarer Zeit mit einer solchen gerechnet werden kann (RIS-Justiz RS0128812 [T4]). Ob dies zutrifft, hängt in hohem Maß von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0128812 [T5]).
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass ausgehend von den getroffenen Feststellungen eine Kommunikationsbasis zwischen den Eltern fehlt und mit einer solchen auch in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden kann, sodass die gemeinsame Obsorge der Eltern nicht im Kindeswohl liegt, hält sich im Rahmen der Judikatur.
4. Auch die Entscheidung, welcher Elternteil mit der alleinigen Obsorge zu betrauen ist, hängt al...