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iFamZ 1, Februar 2016, Seite 11

Auch der (wegen eines Kindes gewährte) Erhöhungsbetrag der bedarfsorientierten Mindestsicherung ist Teil der Unterhaltsbemessungsgrundlage

iFamZ 2016/3

§ 231 ABGB

(…) 2. Es entspricht der stRsp des OGH, dass auch Sozialleistungen, die nicht dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwands für einen Sonderbedarf dienen oder nach gesetzlichen Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind (zB Sozialhilfe, Ausgleichszulage, Notstandshilfe), als Einkommen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen werden (…). Dabei ist nicht nur der Richtsatz heranzuziehen, sondern es sind auch zusätzliche Beihilfen, zB für Unterkunft und Heizung, deren Bedarf von den Richtsätzen nicht erfasst wird, zu berücksichtigen (…).

3. Demgemäß ist im Revisionsrekursverfahren auch nicht mehr strittig, dass der vom Vater bezogene Grundbetrag der bedarfsorientierten Mindestsicherung von 794,41 Euro ebenso wie die ihm gewährte Mietbeihilfe von 87,17 Euro in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist.

Strittig ist vielmehr ausschließlich, ob die vom Vater für den (seit Oktober 2014) mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Sohn bezogene erhöhte bedarfsorientierte Mindestsicherung nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) zur Gänze in die Bemessungsgrundlage für die Unterhaltspflicht gegenüber seinen drei weiteren, bei der Mutter ...

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