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iFamZ 1, Februar 2016, Seite 10

Die Vorabzugsmethode bei Drittpflege des Kindes auf dem Prüfstand der Sachgerechtigkeit

Auseinanderklaffende Leistungsfähigkeit der Eltern führt zu unsachlichen Ergebnissen

Franz Neuhauser

Die vom OGH und in dessen Gefolge nunmehr auch von den Instanzgerichten ständig judizierte Vorabzugsmethode bei Dritt- und Eigenpflege des Kindes führt bereits bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen der Eltern, also in Durchschnittsfällen, die den größten Teil des praktisch auftretenden Arbeitsanfalls im Bereich der Unterhaltsbemessung ausmachen, zu grundloser Benachteiligung der unterhaltsberechtigten Kinder trotz Leistungsfähigkeit auch des weniger verdienenden Elternteils, weshalb es ihr an der erforderlichen Sachgerechtigkeit mangelt. Dies soll mit einigen Beispielen belegt werden.

I. Grundlagen der Unterhaltsbemessung bei Drittpflege

Bei Drittpflege des Kindes ist allgemein anerkannt und zutreffend, dass die Bemessung der Geldunterhaltsansprüche des Kindes gegen seine Eltern nach § 231 ABGB nicht isoliert gegen einen Elternteil allein erfolgen darf, weil die Eltern den Unterhaltsbedarf des Kindes nach dem Gesetz „nach Kräften anteilig“ zu decken haben und somit neben dem Unterhaltsbedarf des Kindes die Leistungsfähigkeit beider Eltern relevant ist. Einigkeit besteht auch darin, dass bei durchschnittlichen Lebensverhältnissen der Gesamtunterhaltsbedarf des Kindes – zumindest – in H...

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