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Universelle Anwendung des Scheidungskollisionsrechts: Auch verwiesene Rechtsordnung von nicht teilnehmenden Staaten ist anzuwenden
iFamZ 2015/118
Art 4 VO Rom III
Weshalb der Umstand, dass die Streitteile in Spanien die Ehe geschlossen haben, zur Anwendung gambischen Rechts führen sollte, wird ebenso wenig dargelegt wie, dass und weshalb gambisches Recht zu einem für den Beklagten günstigeren Ergebnis führen sollte (RIS-Justiz RS0040189 [T5]).
Entgegen der nicht weiter begründeten Ansicht des Revisionswerbers ist für die Anwendung der VO (EU) 1259/2010 des Rates vom zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (VO Rom III) nicht Voraussetzung, dass „der grenzüberschreitende Bezug zu einem anderen teilnehmenden Mitgliedstaat oder einem Mitgliedstaat besteht“. Dies ergibt sich aus der klaren Regelung des Art 1 Abs 1 der VO, wonach sie für die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in Fällen gilt, die „eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten“ aufweisen. Die behauptete Einschränkung wird also nicht gemacht. Die Verordnung gilt zwar nur in den „teilnehmenden Mitgliedstaaten“ (vgl Art 3 Z 1 VO Rom III); allerdings ordnet Art 4 VO Rom III ihre universelle Geltung auch im Verhält...