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iFamZ 3, Juni 2015, Seite 138

Tragung der laufenden Kosten bei letztwillig eingeräumtem Wohnrecht

iFamZ 2015/115

§§ 508, 758 ABGB

Der Legatar, dem ein Wohnrecht an einer nachlasszugehörigen Liegenschaft vermacht wurde, hat sämtliche gebrauchsabhängigen Kosten zu tragen, solange er dieses Wohnrecht in Anspruch nimmt.

Der spätere Erblasser, der die Beklagte, seine Tochter, testamentarisch zur Alleinerbin eingesetzt hatte, nahm im Juni 2011 eine Lebensgemeinschaft zur Klägerin auf, die in sein Haus einzog und mit der er sich Anfang Juli 2011 verlobte. Er unterstützte die Klägerin auch finanziell und trug die gesamten Betriebskosten des Hauses alleine. (…) Am verfasste der spätere Erblasser eine eigenhändig geschriebene und unterfertigte letztwillige Verfügung, die folgende Anordnungen enthält: „Ich will das [die Klägerin] in meinen Haus verbleiben kann, bis sie einen anderen Partner gefunden hat. Weiters will ich, dass sie ihre Karten [gemeint: Bankkontokarten] benutzen kann. Auch will ich, dass mein Lohn weiterhin auf mein Konto überwiesen wird.“ (…) Am verstarb der Lebensgefährte der Klägerin und Vater der Beklagten. Die Beklagte gab eine unbedingte Erbantrittserklärung zum gesamten Nachlass ab, wobei sie wusste, dass die Klägerin im erwähnten Haus wohnt; das Wohnrecht ...

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