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Zeugeneigenschaft des Ehegatten beim gemeinschaftlichen Testament
iFamZ 2015/114
Unterfertigen Ehegatten eine fremdhändige letztwillige Anordnung ausschließlich in ihrer Eigenschaft als Testatoren, nicht jedoch auch als Zeugen für das gemeinsam errichtete fremdhändige Testament des jeweils anderen Ehegatten, sind sie nicht als Testamentszeugen anzusehen.
Der Erblasser verstarb am im Alter von 93 Jahren verwitwet und kinderlos. In einem mit „Unser letzter Wille“ überschriebenen und mit datierten Schreiben hielten der Erblasser und seine Ehegattin, R („Wir das Ehepaar ...“), ihren gemeinsamen Wunsch fest, K, einen Neffen der Ehefrau (in der Folge: der Bedachte), zum Alleinerben einzusetzen. Der gesamte Text des Schreibens wurde von der Ehegattin des Erblassers geschrieben und sowohl vom Erblasser als auch von seiner Ehegattin unterschrieben.
Unter dem Text und den Unterschriften der beiden Ehegatten finden sich insgesamt drei handschriftliche Zusätze „als Zeuge“; zwei davon wurden an den linken Rand der Urkunde untereinander gesetzt und weisen unmittelbar darunter die Unterschrift und die Anschriften von jeweils einer Zeugin auf. Dabei handelt es sich um nunmehr schon verstorbene Schwestern der Ehefrau (die auch schon verstorben ist)...