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Umfang der Aufteilungsmasse
iFamZ 2015/112
§§ 81, 83 Abs 1, 91 Abs 1 EheG
Ein der Aufteilung unterliegendes eheliches Gebrauchsvermögen besteht nur dann, wenn es zum Zeitpunkt der gerichtlichen Anordnung noch vorhanden oder dessen Wert nach § 91 Abs 1 EheG in die Aufteilung einzubeziehen ist.
Bei der exekutiven Verwertung einer Liegenschaft ist nicht deren Verkehrswert bei der Aufteilung zu berücksichtigen, sondern der durch die Versteigerung erzielte Nettoerlös.
Zu Lasten des Ehegatten, dem die Ehewohnung überlassen wurde, ist bei der Ausmessung der Ausgleichzahlung zu berücksichtigen, dass er sich den Aufwand für eine anderweitige Wohnmöglichkeit erspart. Dieser Anspruch orientiert sich am fiktiven Mietwert.
Ein der Aufteilung unterliegendes eheliches Gebrauchsvermögen (hier: die Liegenschaft samt ehelichem Wohnhaus) besteht nur dann, wenn es zum Zeitpunkt der gerichtlichen Anordnung noch vorhanden oder dessen Wert nach § 91 Abs 1 EheG in die Aufteilung einzubeziehen ist (RIS-Justiz RS0057299).
S. 132 Der Antragsgegner erwarb zu Beginn des Aufteilungsverfahrens (kreditfinanziert) die frühere Liegenschaft der Antragstellerin im Zwangsversteigerungsverfahren. Durch den Hoheitsakt des Zuschlags erwirbt der Ersteher originär Eigentum an der ...