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iFamZ 3, Juni 2015, Seite 130

Verschuldensabwägung

iFamZ 2015/109

§ 49 EheG

Weil das überwiegende Verschulden grundsätzlich dem Alleinverschulden gleichsteht, sind hinsichtlich des Verschuldensausmaßes keine subtilen Abwägungen vorzunehmen, sondern im Verschuldensausspruch hat nur das erheblich schwerere Verschulden eines Teils zum Ausdruck zu kommen.

Die Klägerin hat dem Beklagten ihre Überforderung mit ihrer Arbeit in dem von seinem Bruder geführten Reisebüro und die ihr dort regelmäßig unterlaufenen Fehler, die letztlich zu einem enormen finanziellen Schaden führten, ebenso wie ihre körperlichen und psychischen Probleme jahrelang verschwiegen. Dies hat die Vertrauensbasis der Eheleute grundlegend erschüttert. Der Revisionswerber hat Silvester 2012 nicht privat, sondern beruflich mit A (und anderen Personen) verbracht. Im Zug eines Streits mit der Klägerin, die ihm eine ehewidrige Beziehung mit A vorwarf, hat er zugestanden, dass er sich mit dieser im Sommer 2012 sehr gut unterhalten habe und auch „allenfalls“ Geschlechtsverkehr ein Thema gewesen sei, sie dann aber aus Rücksichtnahme auf ihre jeweiligen Ehepartner und ihre Kinder doch keine Beziehung eingegangen seien. Vor seiner Abreise Ende Dezember 2012 erklärte er auf Frage ...

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