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iFamZ 3, Juni 2015, Seite 123

Lange Freiheitsbeschränkung durch verschlossene Stationstür, gelindere Mittel

iFamZ 2015/107

§§ 3 f HeimAufG

LGZ Graz , 1 R 40/15g

Eine „verschlossene Tür“ mit der Konsequenz, dass jemand den Raum nicht verlassen kann, stellt zweifelsohne eine Freiheitsbeschränkung iSd HeimAufG dar. (…)

Das Betreuungspersonal muss sich für die jeweils geringste, in die Freiheits- und Bewegungsrechte des Bewohners eingreifende Abwehrmethode entscheiden, woran es auch nichts ändert, dass eine solche mit der Personallage nicht leicht zu bewältigen wäre. Bewegungsbeschränkungen zur Sicherstellung eines störungsfreien Einrichtungsbetriebs oder aus Überlastung des Einrichtungspersonals sind grundsätzlich unzulässig (EFSlg 117.642, 120.479), wenngleich dieser Grundsatz nicht überspannt werden darf. Das Fehlen des für eine Beaufsichtigung im offenen Bereich erforderlichen Personals darf niemals zu Einschränkungen der Bewegungsfreiheit führen, welche nur unter den Voraussetzungen des UbG zulässig sind (RIS-Justiz RS0075871). Die praktizierte Freiheitsbeschränkung muss die Ultima Ratio zur Verhinderung einer ernstlichen und erheblichen Fremd- bzw Selbstgefährdung sein (EFSlg 127.567).

Dem Rekurs der Bewohnervertreterin wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass die F...

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