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Postmortale Vertretungsbefugnis der Bewohner- vertreterin
iFamZ 2015/105
LG Salzburg , 21 R 99/15b
Die Antrags- und Rechtsmittellegitimation der Bewohnervertreterin erlischt nicht mit dem Tod des Bewohners. Die Bewohnervertreterin muss hierzu keinen Zusammenhang zwischen der zum Todeszeitpunkt aufrechten Freiheitsbeschränkung und dem Tod des Bewohners behaupten.
UbG und HeimAufG beruhen auf denselben verfassungsrechtlichen Grundlagen und dienen demselben Schutzgedanken (ua Art 2 EMRK – Recht auf Leben).
Der Tod der Bewohnerin führt nicht zum Erlöschen der Antrags- und Rekurslegitimation der Bewohnervertreterin. Der OGH hatte zwar in 5 Ob 503/95 entschieden, dass das Vertretungsrecht des Patientenanwalts mit dem Tod des Patienten erlösche, und daran später für den Bereich der Sachwalterschaft (4 Ob 276/02w) und für das Vertretungsrecht des Bewohnervertreters nach § 8 HeimAufG (9 Ob 148/06i) festgehalten. In 6 Ob 169/08h S. 123 ging er jedoch aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art 2 EMRK) von dieser Auffassung ab. Nach dieser Entscheidung ist eine Antragslegitimation des Patientenanwalts jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Untergebrachte während der Unterbringung stirbt und der Patientenanwalt einen Zusammenhang zwischen dem Tod des Patienten und der Unterbringung behauptet. Denn dadurch werde sicherg...