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iFamZ 3, Juni 2015, Seite 117

Änderung des hauptsächlichen Aufenthalts des Kindes

iFamZ 2015/93

§ 180 Abs 3 ABGB

Nach der Scheidung hielt sich der Minderjährige seit Anfang 2008 vereinbarungsgemäß hauptsächlich beim Vater auf, dies bei gemeinsamer Obsorge. Über Antrag der Mutter entschieden die erste und zweite Instanz im Jahr 2014, dass der Minderjährige ab nun überwiegend im Haushalt der Mutter zu betreuen ist. Der Bub befürwortete den Aufenthaltswechsel.

(…) Unter welchen Voraussetzungen - ohne Gefährdung des Kindeswohls - die Obsorge und damit einhergehend auch der hauptsächliche Aufenthaltsort neu geregelt werden kann, ist im KindNamRÄG ausdrücklich normiert worden: Gem § 180 Abs 3 ABGB kann jeder Elternteil bei einer maßgeblichen Änderung der Verhältnisse eine Neuregelung beantragen (Hopf in KBB, ABGB4, §§ 181 bis 182 Rz 2). (…) Nach wie vor ist dem Grundsatz der Erziehungskontinuität Bedeutung beizumessen. Eine Änderung des hauptsächlichen Aufenthaltsorts des Kindes muss daher, um eine Neuregelung zu begründen, bei Beurteilung des Kindeswohls in einer Gesamtschau und unter Berücksichtigung einer Zukunftsprognose so gewichtig sein, dass das Postulat der Erziehungskontinuität in den Hintergrund tritt (Hopf in KBB, ABGB4, § 180 Rz 15 mwN).

(…) Der Wechsel des Haushalts der hauptsächli...

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