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Beweislast für eine die Selbsterhaltungsfähigkeit möglicherweise ausschließende psychische Erkrankung
iFamZ 2015/83
Die Ehe der Eltern der 1988 geborenen Antragstellerin KM wurde 1997 einvernehmlich geschieden. 2006 wurde für KM eine Sachwalterin bestellt; die Antragstellerin litt an einer Störung des Sozialverhaltens und an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung sowie einer abhängigen Persönlichkeit von erheblichem Ausmaß. Zwischenzeitlich ist die Sachwalterschaft auf finanzielle und vermögensrechtliche Angelegenheiten eingeschränkt. Bis Herbst 2010 hielt sich KM im Rahmen der gerichtlichen vollen Erziehung in einer sozialpädagogisch therapeutischen Wohngemeinschaft, seit damals hat sie ihren Hauptwohnsitz bei der Mutter.
Nach Ablegung der Reifeprüfung begann KM im Wintersemester 2010/11 mit dem ordentlichen Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Graz, wobei sie in den beiden ersten Semestern zielstrebig und erfolgreich studierte, den zwei Semester umfassenden ersten Studienabschnitt jedoch nicht abschloss. In den folgenden drei Semestern legte die Antragstellerin insgesamt nur zwei weitere Prüfungen ab.
Der Antragsgegner verfügte in den Jahren 2011 bis 2013 über eine monatliche Unterhaltsbemessungsgrundlage zwischen 5.847 und 6.019 Euro, seit 2014 über...