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Aus der Erbrechtspraxis des Dr. M.
Mietverhältnis und Wohnungseinrichtung bei Überlassung des Nachlasses des Mieters an Zahlungs statt
Gegenstand des diesmaligen Beitrags ist kein komplexer, sondern ein durchaus einfacher Sachverhalt, der den Praktiker dennoch regelmäßig vor Probleme stellt. Die Konstellation ist denkbar einfach: Der Verstorbene war Mieter einer Mietwohnung und hat diese allein bewohnt (Eintrittsberechtigte iSd § 14 Abs 3 MRG sind nicht vorhanden). Sein Nachlass besteht iW aus einem Pensionskonto mit wenigen Hundert Euro Guthaben. Dem Bestattungskostenzahler wird der Nachlass an Zahlungs statt überlassen.
Gegenstand der Untersuchung ist, wie der Vermieter die Verfügungsmacht über die Wohnung zurückerhält und wer für die Wohnungsräumung Sorge zu tragen hat. Die Interessenlagen stellen sich dabei idR wie folgt dar: Hat sich der Vermieter einen dahingehenden Überblick verschaffen können, dass die Verlassenschaft de facto mittellos ist, wird er versuchen, auf möglichst schnellem und unkompliziertem Weg die Wohnung zu übernehmen. Der Überlassungsgläubiger wiederum hat an der Wohnung kein wie immer geartetes Interesse; wirtschaftlich ist er bereits insoweit genug belastet, als er einen großen Teil der von ihm bezahlten Begräbniskosten nicht rückerstattet erhält – die Wohnung spielt bei seinen Überlegungen keine Rolle.
Nun hat sich in Lit und Rsp ein breiter Meinungsstand dazu entwickelt, unter welchen Voraussetzungen ein potenzieller Mieter in den Mietvertrag eintreten kann, vgl insb den bereits angesprochenen