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iFamZ 2, April 2015, Seite 71

Verdacht auf eine psychische Krankheit, Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts

iFamZ 2015/64

§ 3 UbG

LG Linz , 35 R 47/14f

Die Unterbringung darf nicht der Abklärung einer möglichen psychischen Krankheit dienen. Die Krankheit muss von Anfang an nachgewiesen sein, bloße Wahrscheinlichkeit oder der Verdacht auf eine Erkrankung genügen nicht. Bleiben Unterbringungsvoraussetzungen zweifelhaft, so ist die Unterbringung unzulässig (vgl Kopetzki, Unterbringungsrecht3, Rz 74 Anm 5 und 6).

(… ) Gem § 10 Abs 1 UbG hat der Abteilungsleiter die betroffene Person unverzüglich zu untersuchen. Sie darf nur aufgenommen werden, wenn nach seinem ärztlichen Zeugnis die Voraussetzungen für die Unterbringung vorliegen. Auch dabei ist davon auszugehen, dass ein Glaubhaftmachen der Unterbringungsvoraussetzungen – wie auch bei der vorläufigen Entscheidung gem § 20 UbG über die Zulässigkeit bei der Anhörung (vgl 7 Ob 585/91) – ausreichend ist. Es oblag daher auch hier im Wesentlichen dem Abteilungsleiter, dem Gericht im Verfahren betreffend die nachträgliche Überprüfung der Zulässigkeit das Vorliegen der Voraussetzungen einer Unterbringung glaubhaft zu machen.

Dazu hat das Erstgericht nun zwar festgestellt, dass der Oberarzt die Diagnose „Anpassungsstörung mit aggressivem Verhalten“ gestellt habe, es ...

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