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Der verfassungswidrige starre Mindestaltersunterschied von 16 Jahren zwischen Wahlelternteil und Wahlkind ist auf den Anlassfall nicht mehr anzuwenden
iFamZ 2015/52
Aufgrund des Antrags auf Genehmigung der Adoption durch die Wahlmutter, die den Mindestaltersabstand nach § 193 Abs 2 ABGB nicht erfüllt, mit dem Kind aber seit 2000 in einem Mutter-Sohn-Verhältnis lebe, während zur leiblichen Mutter schon seit 1998 kein Kontakt bestehe, hat der OGH eine Prüfung der Bestimmung beim VfGH angeregt. Dieser hat die Wortfolge in § 193 Abs 2 ABGB „mindestens 16 Jahre“ als verfassungswidrig aufgehoben (s , iFamZ 2015/1, 13 [Pesendorfer]).
Der OGH entschied nun, dass die Regelung im Anlassfall nicht mehr anzuwenden ist, auch wenn die Aufhebung erst mit in Kraft tritt (BGBl I 2015/29). Hier ordnet § 193 Abs 2 ABGB nach dem Erkenntnis des , nur noch an, dass die Wahleltern älter sein müssen als das Wahlkind. Da dies erfüllt sei, wurde die Prüfung aufgetragen, ob die weiteren Voraussetzungen für die Bewilligung der Adoption vorliegen.
Mit dem KindNamRÄG 2013 wurden die geschlechtsspezifischen Altersvoraussetzungen für die Adoption vereinheitlicht, aber es wurde auch die Möglichkeit einer geringfügigen Unterschreitung des Mindestalters beseitigt. Damit entfiel die gerichtliche Ermessensentscheidung über die Zulä...