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iFamZ 2, April 2015, Seite 66

Kein Antragsrecht des (behaupteten) biologischen Vaters auf Feststellung seiner Vaterschaft bei bestehender rechtlicher Vaterschaft

iFamZ 2015/50

§ 150 ABGB

Nach dem hier unstrittig anzuwendenden Art 54 des rumänischen Familiengesetzbuchs (FGB idF des Gesetzes 288/2007) kann eine Vaterschaftsanfechtungsklage durch die ehelichen Eltern (jeden der beiden Eheleute) sowie durch das Kind erhoben und von den Erben weiterverfolgt werden. Nach klarer Rechtslage kommt weiteren Personen damit keine Antragslegitimation zu.

Diese Regelung widerspricht nach den Ausführungen des OGH nicht den von der Vorbehaltsklausel (ordre public) des § 6 IPRG geschützten Grundwerten des österreichischen Rechts, denn mit § 147 Abs 2 ABGB idF BGBl I 2013/15 (davor: § 163e ABGB) besteht selbst nach österreichischem Recht ein gesetzgeberischer Schutz gegen ein „Hineindrängen des biologischen Vaters“ in den sozialen Familienverband (s Hopf in KBB, ABGB4, § 147 Rz 2, unter Verweis auf RV 471 BlgNR 22. GP). Insofern bestehen auch unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK für Fälle, in denen ein Kind in die soziale Familie eingebettet ist, keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 163b (§ 163e) ABGB (1 Ob 98/07d, RIS-Justiz RS0122236).

(…) 5. Auch nach der Rsp des EGMR verpflichtet Art 8 EMRK die Mitgliedstaaten zwar, zu prüfen, ob es im Kindeswohl geboten ist, dem biologischen Vater eine Beziehung zu sei...

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