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Anrechnung von Naturalunterhalt für Wohnversorgung auch dann, wenn keine Kreditrückzahlungen geleistet werden
iFamZ 2015/45
Jene Vorteile, die dem Unterhaltsberechtigten vom Unterhaltspflichtigen (hier nach § 231 ABGB nF) iZm der Wohnversorgung S. 65 zukommen, sind ganz oder teilweise als Naturalunterhalt auf den Geldunterhaltsanspruch anzurechnen, sofern diese Leistungen regelmäßig erfolgen (vgl nur RIS-Justiz RS0121283; RS0123487 ua). Für die Frage, welcher Vorteil dem Unterhaltsberechtigten zukommt, ist der anteilige „Mietwert“ der Wohnung maßgeblich (vgl nur RIS-Justiz RS0080373). Dabei ist nicht maßgebend, ob das Kind in einer Mietwohnung, einer ausbezahlten Eigentumswohnung oder in einer Wohnung lebt, für die noch Kreditrückzahlungen zu leisten sind (vgl nur RIS-Justiz RS0123485), beruht die Anrechnung von (regelmäßig geleistetem) Naturalunterhalt doch auf dem Gedanken, dass sich durch die Wohnversorgung der Gesamtunterhaltsbedarf des Kindes vermindert. Bei der Anrechnung ist auch zu berücksichtigen, von welchem Elternteil die Wohnung wirtschaftlich gesehen zur Verfügung gestellt wird; stellen die Eltern wirtschaftlich gesehen – als gleichteilige Miteigentümer – jeweils lediglich die halbe Wohnung zur Verfügung, ist der dem Unterhaltsberechtigten dadurch zukommende Vorteil zur Hälft...