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Schätzung der Bemessungsgrundlage, wenn der Unterhaltsschuldner nicht an der Ermittlung mitwirkt?
iFamZ 2015/43
Der OGH wies den Revisionsrekurs des Vaters mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.
1. Bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage trifft den Unterhaltsschuldner eine Mitwirkungspflicht (RIS-Justiz RS0047430 [T4], RS0047432 [T2]). Fällt ihm eine Verletzung dieser Pflicht zur Last, kann sein Einkommen nach freier Würdigung geschätzt werden (RIS-Justiz RS0047432 [T7]). Ob der Unterhaltsschuldner der Mitwirkungsverpflichtung nachgekommen ist oder nicht, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (RIS-Justiz RS0047430 [T3]).
2. Der Vater ist 50%-Gesellschafter einer GmbH, die Komplementärin einer KG ist. Zu den anderen Gesellschaftern steht er in einer verwandtschaftlichen Nahebeziehung. Zu der (vom Gericht S. 64 aufgetragenen) Überprüfung der gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen und ihrer einkommensmäßigen Folgen durch einen Buchsachverständigen hat er nach anfänglichem völligem Bestreiten einer Gesellschaftsbeteiligung nur (sukzessive) in Form der Vorlage einzelner Urkunden beigetragen, die eine ausreichend sichere Klärung der relevanten Fragen durch den Sachverständigen nicht ermöglichten. Im Rekursverfahren wurde dem Unterhaltssch...