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Nationale Konzentrationszuständigkeiten mit Art 11 VO Brüssel IIa vereinbar
iFamZ 2015/40
Art 11 VO Brüssel IIa
PPU, Bradbrooke
Art 11 Abs 7 bis 8 VO (EG) Nr 2201/2003 des Rates vom über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der VO (EG) Nr 1347/2000 (Brüssel-IIa-Verordnung) ist dahingehend zu interpretieren, dass er der Regelung eines Mitgliedstaates, wonach einem spezialisierten Gericht die Zuständigkeit zur Entscheidung über Fragen der Rückkehr oder der Obsorge des Kindes im Rahmen der für das von diesen Bestimmungen vorgesehene Verfahren zugewiesen wird, selbst wenn bereits ein Gericht mit einem Hauptsacheverfahren über die elterliche Verantwortung in Bezug auf das Kind befasst wurde, nicht entgegensteht.